Verletzung Ihrer Persönlichkeitsrechte? Anwalt für Persönlichkeitsschutz
Wenn Ihre Persönlichkeitsrechte verletzt werden, geraten Sie schnell in eine belastende Lage: Falsche Behauptungen verbreiten sich, Bilder tauchen auf, die Sie nie freigegeben haben, oder Ihr Name wird mit etwas verbunden, das nicht der Wahrheit entspricht.
Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht schützt Sie vor Eingriffen in ihr Bild, ihren Ruf, ihre Privatsphäre und ihren sozialen Geltungsanspruch. Es ist verfassungsrechtlich verankert und wird durch zahlreiche Vorschriften konkretisiert – vom Kunsturhebergesetz über die Datenschutz-Grundverordnung bis hin zu strafrechtlichen Schutzvorschriften.
Welche rechtlichen Schritte in Betracht kommen, hängt davon ab, welcher Aspekt im Einzelfall betroffen ist. Diese Seite ordnet die typischen Konstellationen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung ein und zeigt auf, welche Ansprüche Ihnen zustehen können.
Bedeutsame Fallgruppen in der juristischen Praxis
Falsche Tatsachenbehauptungen
Eine Zeitung, eine Website oder ein Social-Media-Beitrag verbreitet Behauptungen über eine Person, die nicht der Wahrheit entsprechen. Anders als Meinungsäußerungen sind Tatsachenbehauptungen dem Wahrheitsbeweis zugänglich – wer Unwahres über eine andere Person behauptet, kann sich nicht auf die Meinungsfreiheit berufen.
Betroffene haben Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verbreitung, häufig auch auf Berichtigung oder Gegendarstellung. Bei schweren Verletzungen kann zusätzlich Schadensersatz und in Ausnahmefällen eine Geldentschädigung verlangt werden.
Schmähkritik und Beleidigung
Kritik gehört zur Meinungsfreiheit. Wo Kritik aber nicht mehr in der Sache argumentiert, sondern allein der Herabwürdigung der Person dient, ist die Grenze zur Schmähkritik überschritten. Hier endet der Schutz der Meinungsfreiheit – die rechtswidrige Schmähkritik kann untersagt werden. Auch Beleidigungen, üble Nachreden und Verleumdungen sind sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich verfolgbar.
Recht am eigenen Bild
Fotos und Videos einer Person dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden. Das ergibt sich aus den Paragraphen 22 und 23 des Kunsturhebergesetzes. Eine Ausnahme gilt für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte – hier ist die Reichweite des Schutzes je nach Einzelfall unterschiedlich.
Eine bereits erteilte Einwilligung in eine frühere Veröffentlichung deckt nicht zwangsläufig jede spätere Verwendung des Bildes. Der genaue Umfang einer Einwilligung muss im Einzelfall durch Auslegung ermittelt werden.
Verdachtsberichterstattung und Vorverurteilung
Berichte über vermeintliche Straftaten oder Fehlverhalten sind besonders einschneidend. Wer einen solchen Verdacht öffentlich verbreitet – sei es in der Presse, auf einem Blog oder in sozialen Medien – muss strengen Sorgfaltspflichten genügen: Es muss ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegen, der Betroffene muss vor der Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben, und der Beitrag darf keine Vorverurteilung enthalten.
Werden diese Pflichten verletzt – etwa wenn ein Verdacht als Tatsache dargestellt wird oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen werden – haben Betroffene Anspruch auf Schutz.
Persönlichkeitsverletzung durch Inhalte im Internet
Beiträge auf Websites, Blogs oder Social-Media-Plattformen, die den Ruf einer Person schädigen, sind oft besonders weitreichend. Anders als ein Zeitungsartikel verschwindet ein Internet-Beitrag nicht nach einem Tag – er bleibt über Suchmaschinen auffindbar, wird verlinkt, kopiert und in sozialen Netzwerken weiterverbreitet.
Neben dem direkten Vorgehen gegen den Verfasser oder Plattformbetreiber kommt ein zweiter Schutzweg in Betracht: die Auslistung aus den Google-Suchergebnissen. Erscheinen Inhalte über eine Person in den Suchergebnissen, deren Veröffentlichung nicht oder nicht mehr gerechtfertigt ist, kann deren Auslistung verlangt werden – auf Grundlage von Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs („Recht auf Vergessenwerden“). Eine Auslistung bedeutet: Der Treffer erscheint nicht mehr, wenn jemand nach dem Namen googelt. Sie ist neben der Löschung des Inhalts ein wichtiger zusätzlicher Schutzmechanismus – besonders effektiv, weil sie unabhängig vom Standort des Anbieters wirkt.
Die wichtigsten Ansprüche bei medialer Persönlichkeitsrechtsverletzung
Welche rechtlichen Schritte im Einzelfall in Betracht kommen, hängt von Art und Schwere der Verletzung ab. Die wichtigsten Anspruchsgrundlagen im Persönlichkeitsrecht sind:
Unterlassung. Der grundlegende Anspruch bei jeder Persönlichkeitsrechtsverletzung. Bei Eilbedürftigkeit kann er per einstweiliger Verfügung schnell durchgesetzt werden.
Berichtigung und Gegendarstellung. Bei unwahren Tatsachenbehauptungen kommen Ansprüche auf Richtigstellung in Betracht. Die Gegendarstellung ist eine presserechtliche Besonderheit, die schnelle Korrekturen direkt im jeweiligen Medium ermöglicht.
Schadensersatz und Geldentschädigung. Schadensersatz dient dem Ausgleich erlittener materieller Schäden, etwa Verdiensteinbußen oder Mehraufwendungen. Bei besonders schweren Verletzungen, die nicht anders ausgeglichen werden können, kommt zusätzlich eine Geldentschädigung in Betracht.
Auskunft. In bestimmten Konstellationen besteht ein Anspruch darauf zu erfahren, wer eine Veröffentlichung veranlasst hat.
Löschung und Auslistung. Bei rechtswidrigen Online-Inhalten kommt sowohl die Löschung des Inhalts selbst als auch die Auslistung aus Suchergebnissen in Betracht.
Anwaltliche Begleitung
Wenn Sie Ihre Persönlichkeitsrechte durch mediale Beiträge verletzt sehen, kontaktieren Sie mich gerne für eine erste rechtliche Einschätzung Ihres Falles.
FIDELITAS Medienrechtskanzlei
Rechtsanwalt Christian Zahnow, LL.M.
Osterbekstr. 92g
22083 Hamburg
Telefon: 040-28802830
E-Mail: info@medien-anwalt.hamburg

