Schutz vor Rufschädigung in Rundfunk & TV
Fernsehen als Leitmedium
Für Prominente und Menschen, die das Licht der Öffentlichkeit zum Aufbau ihrer Karriere oder zur Förderung ihrer unternehmerischen Ziele nutzen, bietet das Fernsehen große Chancen. Es erzielt enorme Breitenwirkung, zudem nehmen die Zuschauer das Fernsehen als sehr authentisches Medium wahr. Da es für nicht wenige Menschen die einzige Informationsquelle zur Meinungsbildung ist, wird dem Fernsehen auch die Eigenschaft als Leitmedium zugesprochen.
Boulevard-Berichterstattung
Welche Rechte hat ein Betroffener, wenn das Privat- und Familienleben von den Medien in Beschlag genommen wird oder wenn die Medien ungefragt über diese Themen berichten, ohne dass man jemals seine Einwilligung hierzu gegeben hat? Oder was kann man tun, wenn der Auftritt im Fernsehen nur für einen bestimmten Anlass geplant war und die Medien nicht mehr von einem ablassen? Die Grenzen zwischen zulässiger Rundfunk-Berichterstattung und unzulässigem Eingriff in die Persönlichkeitsrechte sind oft fließend. Wenn Sie der Meinung sind, dass eine Rundfunk-Berichterstattung Sie in Ihren Rechten verletzt, sollten Sie anwaltlichen Rat suchen.
Das Privatleben in einem TV-Roman
Das Leben Prominenter und die Schicksale bekannter Persönlichkeiten sind beliebte Vorlagen für Romane und TV-Verfilmungen. Je nachdem, wie stark das persönliche Leben in dem Roman „durchschimmert“, umso nachteiliger kann dies für den Betroffenen sein.
Ob es überhaupt zulässig ist, Details aus dem Privatleben anderer zum Gegenstand öffentlicher Unterhaltung zu machen, muss im Hinblick auf den jeweiligen Einzelfall geprüft werden. Wenn Sie sich durch eine filmische Darstellung von Details aus Ihrem Privatleben in Ihren Rechten beeinträchtigt fühlen, ist eine juristische Überprüfung des Falles empfehlenswert.
Comedy und Satire
Was ist, wenn das eigene Leben durch eine Comedy- oder Satire-Sendung zum Gespött der Öffentlichkeit gemacht wird? Oder wenn man Gast in einer Talkshow war und seinen Beitrag plötzlich in einer abendlichen Comedy-Sendung wiederfindet? Die Grenzen zwischen zulässiger Satire und unzulässigem Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen fallen nicht selten zugunsten der Comedy aus. Es gibt aber Grenzen, die auch Comedy und Satire einhalten müssen. Darstellungen des Intimlebens des Betroffenen oder Anstößigkeiten, die den Menschen in seiner Würde verletzen, sind unzulässig. Wenn Sie sich durch eine Comedy-Sendung in Ihren Rechten verletzt sehen, sollten Sie anwaltlichen Rat suchen!
Unzulässige Nutzung Ihrer Werke oder Werktitel
Als Autor eines Romans oder eines Drehbuches genießen Sie urheberrechtlichen Schutz für Ihre Werke. Ihre Werks-Titel stehen zudem unter dem Schutz des Marken-Gesetzes. Sollte jemand ohne Berechtigung Ihr Werk im Rundfunk veröffentlichen oder Ihren Werks-Titel für eine Darbietung im Rundfunk verwenden, so können Sie gegen diese Eingriffe in Ihre Rechte vorgehen. Ihr Urheber-Persönlichkeitsrecht gewährt Ihnen das Recht, ob, wann und wie die Veröffentlichung geschehen soll. Wenn ein anderer in diese Rechte eingreift, sollten Sie anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen!
Wann Sie handeln sollten
- ein TV-Beitrag enthält falsche Tatsachen über Sie
- Sie wurden ohne Ihr Wissen gefilmt oder aufgezeichnet
- Ihre Aussagen wurden aus dem Kontext gerissen oder verzerrend zusammengeschnitten
- Sie werden in einer Verdachtsberichterstattung gezeigt, ohne dass Sie vorher angehört wurden
- ein Satire- oder Comedy-Beitrag überschreitet die Grenze zur Herabwürdigung
- ein Beitrag ist weiterhin in der Mediathek abrufbar, obwohl er rechtswidrig war
- Ausschnitte werden auf Social Media weiterverbreitet
Verlieren Sie keine Zeit
Bei Rundfunk- und TV-Beiträgen ist Zeit noch wichtiger als bei einem Zeitungsartikel. Sobald ein Beitrag ausgestrahlt oder online gestellt ist, können innerhalb weniger Stunden Social-Media-Clips entstehen, die sich eigenständig verbreiten.
Je früher Sie rechtlich vorgehen, desto effektiver können Ihre Persönlichkeitsrechte verteidigt werden.
Rechtliche Abwehrmöglichkeiten
- Anwaltliche Abmahnung mit Unterlassungsforderung
- Einstweilige Verfügung beim Landgericht
- Gegendarstellung in der Sendung – zur gleichen Sendezeit und im gleichen Programm
- Entfernung aus der Mediathek
- Durchsetzung gegen Social-Media-Plattformen bei weitergeteilten Clips
- Geldentschädigung bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen
Was Rundfunk und TV dürfen – und was nicht
Die Rundfunkfreiheit ist verfassungsrechtlich geschützt – aber nicht grenzenlos. Ihre Grenze liegt dort, wo aus Berichterstattung eine Verletzung Ihrer Persönlichkeitsrechte wird: bei unwahren Tatsachenbehauptungen, bei Eingriffen in Privat- und Intimsphäre ohne berechtigtes Informationsinteresse und überall dort, wo nicht mehr die Sache, sondern die Herabwürdigung der Person im Vordergrund steht. Wo genau diese Grenze verläuft, ist eine Frage des Einzelfalls – und diese Prüfung nehme ich für Sie vor.
Sind Sie von negativer Rundfunk-Berichterstattung betroffen?
Schildern Sie mir Ihren Fall – telefonisch oder per E-Mail. Sie erhalten zeitnah eine fundierte Einschätzung.
Telefon: 040 – 28 80 28 30
E-Mail: info@medien-anwalt.hamburg
Die Ersteinschätzung erfolgt für Sie unverbindlich und kostenfrei.


