Recht auf Vergessenwerden – wann Google Inhalte aus Suchergebnissen auslisten muss

Wenn Sie nach Ihrem Namen googeln und dabei auf Inhalte stoßen, die Sie nicht mehr lesen wollen, stellt sich die Frage, ob diese Inhalte ewig auffindbar bleiben müssen. Es geht um alte Berichte aus einer anderen Lebensphase, längst überholte Veröffentlichungen, falsche Behauptungen, die Ihnen Schaden zufügen.
Das Recht auf Vergessenwerden ist die rechtliche Antwort. Es ist europarechtlich verankert in Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung. Konkretisiert wurde es durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie auch durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Es gibt jeder Person das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen die Löschung personenbezogener Daten zu verlangen – beziehungsweise, dass diese Daten nicht mehr in den Trefferlisten einer Suchmaschine landen.
Dieser Beitrag erklärt, wann das Recht auf Vergessenwerden greift, welche Voraussetzungen Google prüft und welche rechtlichen Möglichkeiten Betroffenen zustehen, wenn Google die Auslistung verweigert.
Das Recht auf Vergessenwerden – rechtliche Grundlagen
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Die Grundlagen des Rechts auf Vergessenwerden sind im europäischen Datenschutzrecht normiert; seine Konkretisierung erfolgt durch höchstrichterliche Rechtsprechung.
Die Datenschutz-Grundverordnung als europäische Rechtsgrundlage
Artikel 17 DSGVO gibt jeder Person das Recht, von einem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden. Bei Suchmaschinenbetreibern wie Google richtet sich dieses Recht auf die Auslistung von Suchergebnissen aus den Trefferlisten. Wird der eigene Name gegoogelt, zeigt Google in den Suchergebnissen entsprechende Treffer nicht mehr an.
Die EuGH-Rechtsprechung
Seine Geburtsstunde auf europäischer Ebene erfuhr das Recht auf Vergessenwerden durch das „Google Spain“-Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Mai 2014 (Az. C-131/12). Damals galt noch die alte europäische Datenschutz-Richtlinie. Der Europäische Gerichtshof entschied erstmals, dass Google verpflichtet sein kann, Verweise aus den Suchergebnissen zu entfernen – selbst wenn die Inhalte auf den Quellseiten unverändert bestehen bleiben.
Seit Geltungsbeginn der Datenschutz-Grundverordnung am 25. Mai 2018 ist das Recht auf Vergessenwerden in Artikel 17 DSGVO ausdrücklich kodifiziert. Seither hat der EuGH die Rechtsprechung weiter verfeinert. In seinem Urteil vom 8. Dezember 2022 (Az. C-460/20 – Google, Auslistung eines unrichtigen Inhalts) hat der EuGH die Position der Betroffenen deutlich gestärkt: Weist der Antragsteller die offensichtliche Unrichtigkeit des verlinkten Inhalts nach, muss Google den Link auslisten – ein vorheriges gerichtliches Vorgehen gegen den Inhalteanbieter ist nicht erforderlich.
Das Recht auf Vergessen in der Rechtsprechung des BGH
Der 6. Zivilsenat des BGH hat diese Vorgaben in mehreren bedeutenden Entscheidungen weiter auskonturiert. Die zentralen Entscheidungen sind:
• BGH, Urteil vom 27. Juli 2020 – VI ZR 405/18 („Entfernung von Links aus Suchergebnislisten“): Erstmals nach Geltung der DSGVO arbeitet der BGH die Grundrechtsabwägung bei einem Auslistungsbegehren nach Art. 17 DSGVO heraus. Der BGH stellt dabei klar, dass Google nicht subsidiär zum Inhalteanbieter haftet, sondern eigenständig zur Auslistung verpflichtet sein kann.
• BGH, Urteil vom 3. Mai 2022 – VI ZR 832/20 – stellt klar, dass auch ursprünglich rechtmäßige Pressepublikationen mit zunehmendem Zeitablauf an Schutzwürdigkeit verlieren können. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit nimmt im Laufe der Jahre ab – mit Folgen für die Auslistungspflicht von Google.
• BGH, Urteil vom 23. Mai 2023 – VI ZR 476/18 („Recht auf Vergessenwerden II“): Nach einer Vorlage an den EuGH (C-460/20) setzt der BGH die EuGH-Vorgaben in die Anwendungspraxis des hiesigen medialen Äußerungsrechts um (Anforderungen an den Nachweis unrichtiger Inhalte, Pflicht zur Unterlassung der Anzeige bestimmter Vorschaubilder in der Bildersuche).
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Diese Entscheidungen haben das Verhältnis zwischen dem Persönlichkeitsschutz Betroffener und der Informationsfreiheit der Suchmaschinenbetreiber weiter ausgeformt – einschließlich der Anforderungen an die Substantiierung von Sachvortrag, der Bedeutung des Zeitablaufs bei der Abwägung der grundrechtlich geschützten Rechtsgüter und der Frage nach dem Verhältnis der Haftung Suchmaschinenbetreiber – Diensteanbieter.
Voraussetzungen einer erfolgreichen Auslistung
Ein Antrag auf Auslistung wird nicht automatisch erfolgreich sein. Google nimmt eine Einzelfallabwägung vor und berücksichtigt hierbei die vom EuGH und nationalen Gerichten entwickelten Kriterien. Diese Abwägung bezieht althergebrachte Kriterien des Äußerungsrechts ein – ergänzt um Erkenntnisse des Datenschutzrechts, vor allem vor dem Hintergrund, dass einmal veröffentlichte Informationen grundsätzlich auf immer und ewig im Internet abrufbar sind.
Praxisrelevante Abwägungskriterien sind:
• Aktualität des Informationsinteresses. Manche Informationen verlieren mit der Zeit jede Relevanz für die Öffentlichkeit. Aktuelle Berichterstattung wird eher geschützt als jahrelang zurückliegende Vorgänge. Berichte über lange zurückliegende Geschäftstätigkeiten, frühere Konflikte oder abgeschlossene Sachverhalte können nach Jahren ohne aktuelles Informationsinteresse sein – mit der Folge einer Auslistungspflicht.
• Bedeutung für das öffentliche Informationsinteresse. Maßgeblich ist, welche Bedeutung die Information für die Öffentlichkeit hat. Geht es um Vorgänge mit fortwährendem Bezug zur öffentlichen Diskussion oder zur aktuellen Tätigkeit der Person, überwiegt häufig das Informationsinteresse. Bei Inhalten ohne erkennbaren Bezug zu einem fortwährenden öffentlichen Belang verschiebt sich die Abwägung zugunsten des Persönlichkeitsschutzes.
• Wahrheit oder Unwahrheit der Behauptungen. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit gedeckt. Google ist verpflichtet, solche Fälle besonders sorgfältig zu prüfen, sofern der Antragsteller substantiiert darlegt, warum die Inhalte unwahr sind.
• Rolle der betroffenen Person. Personen des öffentlichen Lebens müssen mehr Berichterstattung über sich hinnehmen als Privatpersonen. Aber auch das ist relativ: Wer einmal in der Öffentlichkeit stand, ist nicht zeitlebens und in jedem Lebensbereich der öffentlichen Beobachtung ausgesetzt. Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung von Person, Information und Anlass der Berichterstattung.
Die Bewertung im Einzelfall erfordert eine sorgfältige juristische Prüfung des konkreten Sachverhalts.
Wie läuft das Auslistungs-Verfahren ab?
Das Auslistungs-Begehren wird über ein Online-Formular gestellt.
Worauf es bei der Antragstellung ankommt
Der Antrag wird über ein Online-Formular bei Google eingereicht. Entscheidend für den Erfolg ist die juristische Substanz der Begründung: Welche Lebensvorgänge sind betroffen, warum ist das Informationsinteresse nicht mehr gerechtfertigt, welche Beweismöglichkeiten stehen bei unwahren Tatsachenbehauptungen zur Verfügung. Pauschale Anträge ohne substantiierte Begründung werden in aller Regel abgelehnt.
Die Praxiserfahrung zeigt: An dieser Stelle liegt die eigentliche Herausforderung des Auslistungs-Verfahrens. Den eigenen Sachverhalt objektiv und juristisch trennscharf darzustellen, gelingt aus Betroffenen-Sicht nicht immer so wie dies für eine effektive Abwehr von Persönlichkeitsrechtsverletzungen wünschenswert und im Einzelfall auch notwendig ist.
Bei komplexeren Sachverhalten empfiehlt sich häufig die Hinzuziehung eines versierten Spezialisten.
Einzelfallprüfung durch Google
Google nimmt eine Einzelfallabwägung vor und reagiert in der Regel innerhalb weniger Wochen. Häufig sind dabei Rückfragen zu beantworten – etwa zur aktuellen beruflichen Tätigkeit, zur Erledigung bestimmter Vorgänge oder zur Substanz von Wahrheitsbehauptungen.
Bei Ablehnung: Widerspruch
Lehnt Google den Antrag ab, kann Widerspruch eingelegt werden. Hier wird der Antrag mit ergänzender Begründung erneut zur Prüfung gestellt. Manchmal hilft es, fehlende Aspekte zu ergänzen oder die rechtliche Argumentation zu präzisieren.
Was tun, wenn Google die Auslistung verweigert?
Bleibt Google auch nach einem Widerspruch bei der Ablehnung, eröffnen sich weitere Wege. Möglich ist eine Beschwerde beim zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten (in Hamburg: beim Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, HmbBfDI, in anderen Bundesländern beim dortigen Landesdatenschutzbeauftragten) oder ein gerichtliches Vorgehen. Beide Wege können je nach Konstellation sinnvoll sein und schließen einander auch nicht aus.
Welcher Weg sich anbietet, hängt von Substanz, Eilbedürftigkeit und Erfolgsaussichten des jeweiligen Falles ab. In besonders dringenden Fällen kommt auch ein Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz (einstweilige Verfügung) in Betracht – dieses kann auch parallel mit anderen Schritten durchgeführt werden.
Anwaltliche Hilfe
Das Auslistungs-Verfahren folgt einer Stufenfolge der Rechtsbehelfe: Antrag bei Google, bei Ablehnung Widerspruch, bei weiterer Ablehnung Beschwerde bei der Datenschutzbehörde oder gerichtliches Vorgehen. Welche Schritte im Einzelfall am erfolgversprechendsten sind und mit welcher Argumentation sie geführt werden, lässt sich erst nach einer juristischen Überprüfung der konkreten Inhalte des Einzelfalls und der zur Verfügung stehenden Beweismöglichkeiten beurteilen.
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