Rufschädigung durch die Presse – Ihr Anwalt für Presserecht

Rechtsanwalt Christian Zahnow

Ein Artikel über Sie in der Zeitung oder auf einem Nachrichtenportal enthält unwahre Behauptungen, verdreht den Sachverhalt oder stellt Sie in ein falsches Licht?

In meiner Kanzlei für medialen Persönlichkeitsschutz vertrete ich Betroffene gegen rufschädigende Presseberichterstattung, Hamburg & bundesweit.

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Rufschädigung durch Presseberichte

Die Presse darf kritisch, pointiert und auch unbequem sein, nicht jede negative Berichterstattung ist rechtswidrig. Die Grenzen des rechtlich Zulässigen verlaufen dort, wo unwahre Tatsachen behauptet werden, wo Eingriffe in Persönlichkeitsrechte nicht durch ein öffentliches Informationsinteresse gerechtfertigt sind oder wo der Bericht gegen presserechtliche Sorgfaltspflichten verstößt.

Typische Formen unzulässiger Berichterstattung sind unwahre Tatsachenbehauptungen, unzulässige Verdachtsberichterstattungen ohne ausreichende Recherche oder einseitig verzerrende Beiträge, die falsche Eindrücke über den Betroffenen erwecken.

Beipspiele unzulässiger Berichterstattung

  • ein Zeitungsartikel enthält falsche Behauptungen über Ihre berufliche Tätigkeit oder Ihr Privatleben
  • Sie werden in einem Bericht namentlich genannt, obwohl hierfür kein berechtigtes Informationsinteresse besteht
  • ein Artikel stellt Sie in Zusammenhänge, die so nicht zutreffen
  • Sie sind Betroffener einer Verdachtsberichterstattung, obwohl Sie nie angehört wurden oder die Verdachtsmomente nicht ausreichten
  • Ihre Aussagen werden aus dem Zusammenhang gerissen oder ihr Aussagegehalt in sonstiger Weise verfälscht
  • Sie finden den Bericht Jahre später immer wieder oben in der Google-Suche

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Was jetzt zu tun ist

Der erste Schritt ist immer die rechtliche Einordnung. Vor jedem Vorgehen sollte anwaltlich geprüft werden, welche Aussagen angreifbar sind, wie stark die Beweislage ist und welcher Weg im konkreten Fall der wirksamste ist.

Dokumentieren Sie den Artikel. Speichern Sie die URL, machen Sie Screenshots. Sammeln Sie Unterlagen, die die Unwahrheit der Behauptungen belegen – sie werden für das weitere Vorgehen zentral. Wenden Sie sich möglichst früh an einen spezialisierten Anwalt: Bei Presseberichten zählt jeder Tag – Eindruck und Wirkung  eines Artikels verstärken sich mit zunehmender Abrufdauer und Verbreitung.

Was rechtlich erreichbar ist

  • Löschung der rufschädigenden Äußerungen von Online-Portalen
  • Unterlassung der weiteren Verbreitung der rufschädigenden Aussagen
  • Erwirken einer einstweiligen Verfügung bei besonderer Dringlichkeit
  • Gegendarstellung in Presse und Onlinemedien
  • Richtigstellung oder Widerruf bei unwahren Tatsachenbehauptungen
  • Entfernung des Artikels aus der Google-Trefferliste
  • Geldentschädigung bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen
  • Schadensersatz

Warum schnelles Handeln entscheidend ist

Presseberichte verbreiten sich heute in wenigen Stunden. Sie werden geteilt, zitiert, auf Nachrichtenportalen übernommen, in Social-Media-Posts weitergetragen. Was am Morgen in einer Zeitung stand, kann am Abend in dutzenden Quellen auftauchen. Mit jedem Tag, an dem Sie nicht handeln, wird die Auffindbarkeit größer und der Eindruck des Artikels verfestigt sich.

Hinzu kommt: Der gerichtliche Eilrechtsschutz – insbesondere das Erwirken einer einstweiligen Verfügung – setzt eine gewisse zeitliche Nähe zwischen Kenntnis des Artikels und dem anwaltlichen Vorgehen voraus. Wer zu lange wartet, riskiert die sogenannte Dringlichkeit zu verlieren.

Anwaltliche Begleitung

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Mit meiner jahrelangen Erfahrung im Presserecht und meinem Tätigkeitsschwerpunkt medialer Persönlichkeitsschutz kann ich Ihren Fall schnell fundiert einschätzen. Ich gebe Ihnen zeitnah einen Überblick über Ihre rechtlichen Möglichkeiten.

Die Ersteinschätzung erfolgt für Sie unverbindlich & kostenfrei.

FIDELITAS Medienrechtskanzlei

RA Christian Zahnow

Rechtsanwalt Christian Zahnow, LL.M.

Osterbekstr. 92g

22083 Hamburg

Telefon: 040 – 28 80 28 30

Fax: 040 – 27 80 80 98

E-Mail: info@medien-anwalt.hamburg

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