Negative Inhalte aus Google-Suchergebnissen entfernen lassen

Rechtsanwalt Christian Zahnow

Wenn die Google-Suche zum Problem wird

Sie haben Ihren Namen gegoogelt – und ein Suchergebnis erscheint, das Sie so nicht wollen? Vielleicht ein längst überholter Eintrag, der bei Ihren Freunden und Geschäftspartnern einen falschen Eindruck hinterlässt?

Negative Google-Suchergebnisse können erhebliche Auswirkungen haben. Sie prägen nicht nur den ersten Eindruck, sie bleiben oft jahrelang stehen, selbst wenn der ursprüngliche Anlass für den Beitrag schon längst nicht mehr fortbesteht.

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Häufig handelt es sich um:

  • Berichte, die ein einseitiges oder verzerrendes Bild vermitteln
  • rufschädigende Einträge auf Online-Portalen, etwa in Foren oder Blogs
  • unzutreffende Tatsachenbehauptungen
  • Inhalte ohne aktuellen Bezug
  • alte Presseartikel, die in der Google-Suche dauerhaft sichtbar bleiben

In solchen Fällen stellt sich für Betroffene eine zentrale Frage: Wie kann ich diese Inhalte aus den Google-Suchergebnissen entfernen lassen?

Rechtliche Grundlagen

Für die Entfernung negativer Inhalte aus den Google-Suchergebnissen kommen insbesondere diese Anspruchsgrundlagen in Betracht:

1. Datenschutzgrundverordnung (Art. 17 DSGVO)

Das sogenannte Recht auf Vergessenwerden ermöglicht die Entfernung personenbezogener Daten aus den Google-Suchergebnissen z.B. dann, wenn das öffentliche Informationsinteresse durch Zeitablauf hinter dem Datenschutzinteresse des Betroffenen zurücktritt.

2. Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog)

Bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts – insbesondere durch unwahre Tatsachenbehauptungen oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre – bestehen Löschungs- und Unterlassungsansprüche.

3. Recht am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG)

Bei der Veröffentlichung von Bildnissen ohne Einwilligung des Betroffenen kommen Ansprüche aus dem Recht am eigenen Bild in Betracht.

Welche Anspruchsgrundlage greift, hängt vom Einzelfall ab.

Auslistung oder Löschung aus dem Internet

Für die Entfernung negativer Inhalte stehen grundsätzlich zwei Wege offen:

• Auslistung aus den Google-Suchergebnissen

Google wird verpflichtet, bestimmte Beiträge nicht mehr in den Trefferlisten seiner Suchergebnisse anzuzeigen und die dazugehörigen Links aus den Suchergebnissen zu entfernen. Der zugrunde liegende Inhalt bleibt zwar bestehen, ist aber über die Google-Suche nicht mehr auffindbar.

• Löschung beim Plattformanbieter / Inhalteanbieter

Der Plattformanbieter (Forum, Blog etc.) oder der Inhalteanbieter (Presse-Verlag) werden zur Entfernung eines Beitrags verpflichtet. Der Beitrag verschwindet nicht nur aus der Google-Suche, sondern aus dem Netz.

Beide Maßnahmen können auch miteinander kombiniert werden.

Welche Inhalte können aus Google entfernt werden?

In der Praxis der Google-Auslistung bedeutsam sind vor allem diese Konstellationen:

• negative Online-Artikel und Blogbeiträge

Negative Artikel auf Online-Portalen, Plattformen oder Blogs können entfernt werden, wenn sie unzutreffende Tatsachenbehauptungen enthalten oder überzogene Kritik ohne Tatsachensubstanz äußern. Auch eine unvollständige Berichterstattung kann rechtswidrig sein, wenn durch das Weglassen wesentlicher Tatsachen ein unzutreffendes Gesamtbild entsteht.

• alte Presseartikel

Presseartikel, die über die Google-Suche auch nach Jahren noch auffindbar sind, können unter bestimmten Voraussetzungen ausgelistet werden. Maßgeblich ist insbesondere, ob das Informationsinteresse der Öffentlichkeit durch Zeitablauf oder andere Faktoren eine Abschwächung erfahren hat, darüber hinaus, ob der Beitrag schon nach den allgemeinen Grundsätzen des Presserechts angreifbar ist. Auch Inhalte zu längst abgeschlossenen Sachverhalten ohne aktuellem Bezug können einen Anspruch auf Vergessenwerden begründen.

• rufschädigende Foreneinträge und Bewertungen

Auch Foren- und Bewertungsplattformen können verpflichtet werden, rechtswidrige Beiträge zu entfernen oder anonyme Verfasser nicht weiter zu schützen.

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Anwaltliches Vorgehen

Im Zentrum steht eine strukturierte juristische Prüfung und die präzise Einordnung des Falles unter die einschlägigen Anspruchsgrundlagen. Davon ausgehend werden die geeigneten Maßnahmen ergriffen:

Außergerichtliche Geltendmachung

Die meisten Verfahren beginnen mit einem außergerichtlichen Antrag. Bei Google erfolgt die Geltendmachung über das Webformular zur Entfernung von Inhalten. Plattformanbieter werden über anwaltliche Aufforderungsschreiben angesprochen.

Gerichtliche Durchsetzung

Reagieren die Anspruchsgegner nicht oder ablehnend, kommt die gerichtliche Durchsetzung in Betracht. In Eilfällen kann eine einstweilige Verfügung in Erwägung gezogen werden.

Beschwerde beim Landesdatenschutzbeauftragten

Bleibt eine Auslistung durch Google trotz berechtigtem Anliegen aus, kommt eine Beschwerde beim zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten in Betracht. Die Aufsichtsbehörde prüft, ob Google den datenschutzrechtlichen Vorgaben nachgekommen ist und kann erforderlichenfalls aufsichtsrechtliche Maßnahmen ergreifen.

Erfolgsaussichten

Die Erfolgsaussichten der Auslistung aus den Google-Suchergebnissen oder der Löschung negativer Inhalte hängen vom Einzelfall ab. Sie werden im Rahmen einer Erstberatung anhand der konkreten Umstände geprüft.

Maßgeblich sind insbesondere Inhalt und Aktualität des Beitrags, öffentliches Informationsinteresse, Art und Ausmaß des Übergriffs in die Persönlichkeitsrechte sowie die Beweislage. Eine sorgfältige Vorbereitung von in Betracht kommenden Ansprüchen und die fundierte juristische Geltendmachung verbessern die Aussichten im Einzelfall spürbar.

Häufige Fragen zur Entfernung negativer Google-Suchergebnisse

Google stellt ein Webformular zur Verfügung, über das Anträge auf Entfernung von Inhalten gestellt werden können. Erfahrungsgemäß profitieren die Anträge, in denen rechtliche Gründe fundiert dargelegt und stringent unter die einschlägigen Anspruchsgrundlagen subsumiert werden.

Das hängt vom Einzelfall ab. Reagiert Google auf einen begründeten außergerichtlichen Antrag, kann die Auslistung bereits binnen weniger Tage erfolgen – in anderen Fällen ziehen sich Verfahren in die Länge. Im Eilrechtsschutz sind kurze Zeiträume möglich; Hauptsacheverfahren gegen Google können sich auch über längere Zeiträume erstrecken.

Die Anwaltsgebühren bemessen sich entweder nach Stundensatz oder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Eine konkrete Einschätzung der Kosten erfolgt im Rahmen der Erstberatung. In vielen Fällen besteht Versicherungsschutz über eine Rechtsschutzversicherung ab dem Zeitpunkt, an dem Google oder der Plattformbetreiber die Löschung ohne hinreichende Gründe ablehnen.

Ja. Bei einer Auslistung wird der Inhalt nicht mehr in der Google-Suche angezeigt, bleibt aber auf der Originalseite weiterhin abrufbar. Wer den Inhalt vollständig aus dem Netz entfernen will, muss zusätzlich gegen den Inhalteanbieter vorgehen.

Juristisch besteht hier kein wirklicher Unterschied – beide Begriffe werden im Sprachgebrauch häufig synonym für einen Treffer in der Google-Suche verwendet. Gemeint ist regelmäßig dasselbe: ein Eintrag, der nach einer Namenssuche bei Google angezeigt wird und auf Inhalte Dritter (Presseartikel, Blogs, Foren) verweist.

Ja. Auch wahre Berichte können nach den Maßstäben des Rechts auf Vergessenwerden aus den Google-Suchergebnissen entfernt werden, wenn der ursprüngliche Berichterstattungsanlass nicht mehr fortwirkt. Daneben können auch wahrheitsgemäße Inhalte zu entfernen sein, wenn sie einen rechtswidrigen Eingriff in die Privatsphäre darstellen. Maßgeblich ist stets die Abwägung zwischen Informationsinteresse und Persönlichkeitsschutz.

Lehnt Google einen Antrag ab, stehen zwei Wege offen: zum einen die Beschwerde beim zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten, zum anderen die gerichtliche Durchsetzung – auf Auslistung kann geklagt werden, in Eilfällen ist auch eine einstweilige Verfügung möglich.

Nicht jeder Eintrag ist juristisch angreifbar. Anwaltliche Beratung beginnt deshalb mit einer Einschätzung der Erfolgsaussichten im konkreten Einzelfall.

Ja. Das Recht auf Schutz der Persönlichkeit und das Recht auf Vergessenwerden gelten für jede natürliche Person. Man sollte allerdings im Blick behalten, dass eine strukturierte juristische Aufarbeitung und eine präzise Subsumtion unter die passenden Anspruchsgrundlagen die Erfolgschancen im Einzelfall spürbar erhöhen können – erst recht bei komplexen Sachverhalten.

Hilfreich ist, wenn Sie die folgenden Informationen vorbereiten: den Namen, mit dem Sie bei Google gesucht haben, die URLs der beanstandeten Suchergebnisse sowie nach Möglichkeit eine kurze Schilderung des Sachverhalts. So kann der Fall im Original eingesehen, eingeordnet und juristisch bewertet werden. Im Beratungsgespräch werden die rechtlichen Ansatzpunkte aufgezeigt und das weitere Vorgehen besprochen.

Anwaltliche Hilfe

Sind Sie von einem negativen Google-Eintrag betroffen? Dann kontaktieren Sie mich gern für eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falles.
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FIDELITAS Medienrechtskanzlei

RA Christian Zahnow

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