Eilrechtsschutz gegen Presse-Rufschädigung

Rechtsanwalt Christian Zahnow

Ein rechtswidriger Pressebericht kann innerhalb von Tagen den Ruf zerstören, den Sie sich über Jahre erarbeitet haben. Das Presserecht hält für solche Fälle ein wirksames Abwehr-Instrumentarium für Betroffene zur Verfügung: das Eilrechtsverfahren (einstweiliges Verfügungsverfahren).

Verlage, Sender oder Online-Portale können im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes innerhalb kürzester Zeit zur Unterlassung, Beseitigung oder Gegendarstellung angehalten werden – in dringlichen Eilfällen auch ohne mündliche Verhandlung.
Als Spezialist für medialen Persönlichkeitsschutz vertrete ich seit 2015 ausschließlich Betroffene – Unternehmer, Politiker und andere Personen des öffentlichen Lebens, Manager und Privatpersonen gegen rufschädigende Berichterstattungen in den Medien.

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Wann Eilrechtsschutz das richtige Mittel ist

Im Bereich des Presserechts ist Geschwindigkeit oft entscheidend. Jeder weitere Tag, an dem ein rechtswidriger Beitrag online verbreitet wird, vertieft den Schaden. Reichweiten verstärken sich über soziale Medien, Suchmaschinen und Reposts.
Das einstweilige Verfügungsverfahren nach §§ 935 ff. ZPO ermöglicht es, in eilbedürftigen Fällen innerhalb von Tagen eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. In extremen Eilfällen (zum Beispiel, wenn die Ausstrahlung eines Rundfunkbeitrags unmittelbar bevorsteht) ist eine einstweilige Verfügung sogar innerhalb von Stunden erreichbar.

Drei typische Konstellationen

Rechtswidrige Berichterstattung in Tages- oder Wochenzeitung

Ein Zeitungsartikel enthält unwahre Tatsachenbehauptungen, identifizierende Details aus Ihrer Privatsphäre oder eine verzerrende Darstellung. Die Berichterstattung erfolgte ohne Anhörung oder unter Missachtung der Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung.

Online-Berichterstattung mit großer Reichweite

Ein Beitrag auf einem Nachrichtenportal verbreitet sich über soziale Medien rasant. Suchmaschinen indexieren den Artikel binnen Stunden. Jeder Tag erhöht den Schaden.

Identifizierende Rundfunkberichterstattung

Ein Fernsehbeitrag zeigt Sie unverpixelt in einem Kontext, der Sie pauschal mit einer Gruppe oder einem Vorwurf in Verbindung bringt – oder die Ausstrahlung eines TV-Beitrages in einem reichweitenstarken TV-Programm steht unmittelbar bevor.

Anwaltliches Vorgehen

Im Eilverfahren zählen die ersten Stunden. Die typischen Schritte:

Beweissicherung.

Sicherung der angegriffenen Beiträge mit Datum und Uhrzeit. Generell gilt für alle Betroffenen: Sobald Sie Kenntnis von rufschädigender Berichterstattung erlangen, sollten Sie unverzüglich Screenshots sämtlicher Beiträge anfertigen. Das ist ein wertvoller Beitrag zur Beweissicherung.

Erstgespräch und rechtliche Bewertung.

Sichtung der Berichterstattung, Prüfung der angegriffenen Aussagen, Einschätzung der Erfolgsaussichten und Festlegung der Strategie.

Außergerichtliche Maßnahmen.

Abmahnung der Verlage, Sender oder Plattformen mit angemessen kurzer Frist zur strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Gerichtliche Durchsetzung.

Bei Verweigerung oder Fristablauf Antrag auf einstweilige Verfügung mit den Zielen Unterlassung, Beseitigung und Gegendarstellung.

Was im Eilrechtsschutz erreichbar ist

• Unterlassung der konkreten Berichterstattung
Beseitigung des Beitrags aus dem Online-Angebot
Gegendarstellung im selben Medium nach landespresserechtlichen Vorschriften

Im Hauptsacheverfahren zusätzlich erreichbar

Berichtigung, Schadensersatz und Geldentschädigung sind einer einstweiligen Anordnung nicht zugänglich. Sie sind dem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) vorbehalten und werden – wo angezeigt – im Anschluss oder parallel zur einstweiligen Verfügung geltend gemacht.

Berichtigung durch Veröffentlichung einer Richtigstellung durch den Verlag
Schadensersatz für entstandene materielle Schäden
Geldentschädigung bei schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen

Ein breit gefächertes Abwehr-Instrumentarium

Das deutsche Presserecht hält Betroffenen ein ganzes Bündel an Abwehrmöglichkeiten vor. Welche davon im Einzelfall greifen, hängt vom konkreten Sachverhalt ab. Angreifbar sind insbesondere:
• unwahre Tatsachenbehauptungen
• die Erweckung falscher Eindrücke, wenn diese zwingend entstehen
• Verdachtsberichterstattung ohne Anhörung oder mit Vorverurteilung
• rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre
• Verletzungen des Rechts am eigenen Bild nach §§ 22, 23 KUG
• falsche Wiedergabe von Zitaten

Wahre Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen sind dagegen vom Schutz der Pressefreiheit gedeckt.
Ob die Presse in Ihrem Fall die Grenzen des rechtlich Zulässigen eingehalten hat, erläutere ich Ihnen im Rahmen einer kostenfreien Ersteinschätzung.

Häufige Fragen

In besonders eilbedürftigen Fällen entscheidet das Gericht binnen weniger Tage – ohne mündliche Verhandlung. Bei drohender Rundfunk-Ausstrahlung ist sogar eine Entscheidung innerhalb von Stunden möglich. Bei weniger akuten Fällen oder einer Anhörung der Gegenseite kann eine gerichtliche Entscheidung auch mehrere Wochen dauern.

Die anwaltlichen Gebühren bemessen sich nach dem Streitwert (RVG). Im Erfolgsfall trägt die Gegenseite in der Regel die Verfahrenskosten. Die konkrete Kostenstruktur und das wirtschaftliche Risiko bespreche ich mit Ihnen im Rahmen der kostenfreien Ersteinschätzung.

In den meisten Fällen decken Rechtsschutzversicherungen Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung, Berichtigung, Schadensersatz und Geldentschädigung. In vielen Fällen sind auch spezifisch presserechtliche Ansprüche wie die Gegendarstellung abgedeckt. Gern übernehme ich die Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung.

Wahre Tatsachenbehauptungen sind grundsätzlich von der Pressefreiheit gedeckt. Allerdings können auch wahre Aussagen rechtswidrig sein, wenn sie ohne öffentliches Interesse identifizierende Eingriffe in die Privatsphäre bedeuten.

Die einstweilige Verfügung wird der Gegenseite zugestellt und ist ab Zustellung bindend. Verstößt die Gegenseite gegen die Verfügung – etwa indem der Beitrag nicht entfernt oder erneut verbreitet wird –, können Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. Das Gericht kann ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro festsetzen.

Die Gegenseite kann gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch einlegen. In diesem Fall kommt es zu einer mündlichen Verhandlung, in der die Verfügung bestätigt, abgeändert oder aufgehoben werden kann. Daneben besteht die Möglichkeit, ein Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) zu führen, in dem über den Anspruch endgültig entschieden wird.

Ja. Wer einen rechtswidrigen Beitrag teilt oder erneut veröffentlicht, haftet als Drittstörer. Auch Plattformen wie YouTube, TikTok, Instagram oder X können in Anspruch genommen werden.

Nein. In Eilfällen kann eine einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung der Gegenseite ergehen. In bestimmten Konstellationen verlangt das Gericht jedoch eine kurze Stellungnahmefrist.

Der Verlag muss den Beitrag entfernen oder mit einer Gegendarstellung versehen. Bei Verstoß droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro.

Anwaltliche Hilfe

Ich führe Eilverfahren für Sie vor allen deutschen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten sowie vor dem Bundesverfassungsgericht.

Wenn Sie von einer Berichterstattung in Presse, Rundfunk oder Internet betroffen sind und schnelles Handeln erforderlich ist, kontaktieren Sie mich frühzeitig.

FIDELITAS Medienrechtskanzlei

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