Gegendarstellung in Presseberichten

RA Christian Zahnow

Wer von einer Presseberichterstattung betroffen ist, muss die veröffentlichte Darstellung nicht unwidersprochen hinnehmen. Das Presserecht räumt Betroffenen das Recht ein, einer unwahren oder verzerrenden Tatsachenbehauptung an selber Stelle wie die ursprüngliche Mitteilung eine eigene Schilderung der Tatsachen entgegenzusetzen – die Gegendarstellung.

Die Gegendarstellung ist ein eiliges Rechtsmittel mit sehr kurzen Fristen. Wer sie durchsetzen will, muss schnell und formal präzise vorgehen.

Was ist eine Gegendarstellung?

Die Gegendarstellung ist die eigene Darstellung des Betroffenen, die das Medium auf seine Forderung hin in gleicher Aufmachung und an selber Stelle wie die ursprüngliche Mitteilung zu veröffentlichen hat. Sie folgt dem Leitprinzip der Waffengleichheit: Wer mit reichweitenstarken publizistischen Schilderungen belastet wird, soll mit gleicher Reichweite seine eigene Sichtweise darstellen können.

Verhältnis zu anderen Ansprüchen

Eine Gegendarstellung kann neben Ansprüchen auf Beseitigung und Unterlassung geltend gemacht werden. Presserechtlich handelt es sich um zwei verschiedene Verfahren.

Ebenfalls kann eine Gegendarstellung prinzipiell neben einem Anspruch auf Berichtigung geltend gemacht werden. Auch hier werden – wie bei der Beseitigung/Unterlassung auch – unterschiedliche Rechtsschutzziele verfolgt: Während eine Berichtigung eine Korrektur des Verlages oder Autoren selbst ist, ist die Gegendarstellung die Darstellung der eigenen Sichtweise des Betroffenen.

Wann ist die Gegendarstellung das richtige Mittel?

Die Gegendarstellung kommt insbesondere in Betracht, wenn:

• eine Tatsachenbehauptung über Sie veröffentlicht wurde, die unzutreffend oder verzerrend ist

• Sie schnell und sichtbar Ihre eigene Sichtweise der Tatsachen darstellen wollen

• Ihre eigene Tatsachdarstellung schnell publizistische Klarheit über unwahre oder missglückte Formulierungen bringen soll

Strenge formale Vorgaben

Die Gegendarstellung unterliegt sehr strengen formalen Voraussetzungen, was sie zu einem anspruchsvollen Rechtsinstitut macht: Auf engstem Raum muss der Betroffene auf Tatsachenbehauptungen entgegnen, ohne selbst in Wertungen oder polemische Formulierungen abzugleiten. Schon kleine Form- oder Inhaltsfehler können zur Unwirksamkeit des Gegendarstellungsverlangens im Ganzen führen.

Wichtige Voraussetzungen einer wirksamen Gegendarstellung:

• Beschränkung auf Tatsachenbehauptungen – keine Wertungen oder Meinungen

• Bestimmtheit und Verständlichkeit

• kein überzogener Umfang im Verhältnis zur Ausgangsbehauptung

• eigenhändige Unterschrift des Betroffenen

• strikte Einhaltung der landespresserechtlichen Fristen bzw. der Fristen aus dem MStV für Online-Gegendarstellungen

Von wem kann eine Gegendarstellung verlangt werden?

Gegendarstellungen können ausschließlich gegenüber journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten verlangt werden – in Print oder online. Dazu zählen insbesondere Tages- und Wochenzeitungen, Nachrichtenmagazine, Online- und Nachrichtenportale. Wenn praktisch auch wesentlich seltener, können Gegendarstellungen auch in Rundfunk- und Fernsehsendungen erfolgen.

Gegen Privatpersonen oder Blogs und soziale Netzwerke ohne journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte besteht hingegen kein Anspruch auf Gegendarstellung. Dort kommen andere Ansprüche wie Unterlassung oder Berichtigung in Betracht.

Häufige Fragen

Die Gegendarstellung ermöglicht es Ihnen, innerhalb kurzer Zeit der Schilderung der Presse Ihre eigene Schilderung der Tatsachen entgegenzusetzen. Sie folgt dem Prinzip der Waffengleichheit: Wer publizistisch betroffen ist, soll mit gleicher Reichweite die Gelegenheit haben, seine Sicht der Dinge sichtbar zu machen.

Die Landespressegesetze und auch der Medienstaatsvertrag sehen für die Geltendmachung einer Gegendarstellung eine unverzügliche Erklärung vor. In der presserechtlichen Praxis ist damit in der Regel eine sehr kurze Frist von circa zwei Wochen gemeint. Eine schnelle anwaltliche Beratung ist entscheidend.

Ausschließlich Tatsachenbehauptungen. Meinungsäußerungen, Wertungen und Kommentare unterliegen der Meinungsfreiheit und können nicht im Wege der Gegendarstellung angegriffen werden.

Theoretisch ja, praktisch ist davon aber dringend abzuraten. Die Gegendarstellung unterliegt sehr strengen formalen Voraussetzungen. Schon kleine Form- oder Inhaltsfehler können zur Unwirksamkeit des gesamten Gegendarstellungsverlangens führen – mit der Folge, dass das Medium die Veröffentlichung der Gegendarstellung verweigern darf.

Die Gegendarstellung ist grundsätzlich in gleicher Aufmachung und an gleicher Stelle wie die ursprüngliche Mitteilung zu veröffentlichen. Erschien zum Beispiel die ursprüngliche Berichterstattung auf Seite eins über dem Bruch, so hat auch die Veröffentlichung der Gegendarstellung dort zu erfolgen. Eine Verschiebung in einen anderen Teil der Zeitung ist unzulässig.

Verweigert das Medium die Veröffentlichung der Gegendarstellung, kann die Veröffentlichung gerichtlich durchgesetzt werden – typischerweise im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens. Das Gericht prüft die formellen und materiellen Voraussetzungen und kann den Verlag oder Sender zur Veröffentlichung verpflichten.

Zuständig ist das Landgericht am Sitz des Verlages oder Senders. Einen fliegenden Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO gibt es für Gegendarstellungen nicht.

Ja. Auch Unternehmen, Vereine und sonstige juristische Personen können Gegendarstellungen verlangen, wenn sie unzutreffenden, missverständlichen oder sonstwie ergänzungsbedürftigen Äußerungen entgegentreten wollen.

Die anwaltlichen Gebühren bemessen sich nach dem Streitwert (RVG). Die Veröffentlichung der Gegendarstellung geschieht – weil es sich um ein besonderes Rechtsinstitut ohne inhaltliche Prüfung durch den Verlag handelt – auf Kosten des Betroffenen. Wird ein gerichtliches Verfahren durchgeführt, trägt der Gegner im Unterliegensfall die Verfahrenskosten.

In vielen Fällen sind presserechtliche Ansprüche wie die Gegendarstellung von der Rechtsschutzversicherung gedeckt. Gern übernehme ich die Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung.

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FIDELITAS Medienrechtskanzlei

RA Christian Zahnow

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