Wenn ein Zeitungsartikel, ein Magazinbericht oder eine Online-Publikation Ihren Ruf beschädigt, zählt jeder Tag. In meiner Spezialkanzlei für Persönlichkeits- und Reputationsschutz setze ich Ihre Rechte mit über zehn Jahren Erfahrung durch – auch gegen große Verlage. Hamburg & bundesweit.
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Presseberichte wiegen schwer – und sie sind angreifbar
Ein Presseartikel wirkt anders als ein Kommentar im Netz. Er hat Auflage. Er hat Gewicht. Er prägt das Bild, das Menschen von Ihnen haben – manchmal über Jahre. Genau deshalb ist schnelles, professionelles Handeln entscheidend.
Die gute Nachricht: Auch die großen Verlagshäuser sind an das Presserecht gebunden. Und dieses Recht gibt Betroffenen mehr Instrumente an die Hand, als viele vermuten.
Wann Sie handeln sollten
- Ein Artikel enthält falsche Tatsachen über Sie.
- Sie werden in eine Verdachtsberichterstattung gezogen, ohne dass Sie vorher angehört wurden.
- Ein Bild von Ihnen wurde ohne Ihre Einwilligung veröffentlicht.
- Über Ihr Privat- oder Familienleben wird berichtet.
- Ein Bericht erweckt einen Eindruck, der mit den Tatsachen nicht übereinstimmt.
- Ein älterer Artikel taucht bei Google weiterhin zu Ihrem Namen auf.
Zeit ist Ihr wichtigster Verbündeter
Das Presserecht kennt eine Dringlichkeitsfrist: In der Regel haben Sie nur einen Monat ab Kenntnis der Veröffentlichung, um eine einstweilige Verfügung zu beantragen. Wer zögert, verliert das schärfste Schwert des Persönlichkeitsrechtsschutzes.
Hinzu kommt: In den ersten Tagen nach Erscheinen ist die öffentliche Aufmerksamkeit am höchsten – und die Bereitschaft des Verlags, eine Lösung zu finden, oft am größten. Später wird es schwieriger.
Ihre Werkzeuge gegen rechtswidrige Berichterstattung
- Anwaltliche Abmahnung mit Unterlassungsforderung
- Einstweilige Verfügung beim Landgericht – oft innerhalb weniger Tage
- Gegendarstellung an gleicher Stelle und in gleicher Aufmachung
- Richtigstellung durch den Verlag selbst
- Widerruf unwahrer Tatsachenbehauptungen
- Geldentschädigung bei schwerwiegenden Verletzungen – in Einzelfällen fünfstellig
- Auslistung aus den Google-Suchergebnissen für dauerhaft verfügbare Artikel
→Rufschädigung durch Zeitungsartikel.
Was die Presse darf – und was nicht
Die Pressefreiheit hat einen hohen Stellenwert – sie ist aber nicht grenzenlos. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind nie geschützt. Eine Verdachtsberichterstattung ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig, insbesondere muss dem Betroffenen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Schmähkritik überschreitet die Meinungsfreiheit ebenso wie Eingriffe in die Privatsphäre ohne berechtigtes öffentliches Interesse.
Ich prüfe für Sie konkret, was an der Berichterstattung rechtlich angreifbar ist – und welche Schritte im jeweiligen Fall die besten Erfolgsaussichten haben.
Unverbindliche Ersteinschätzung
Schildern Sie mir Ihren Fall – telefonisch oder per E-Mail. Sie erhalten zeitnah eine fundierte Einschätzung. Die Ersteinschätzung ist für Sie kostenfrei.
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