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Ihr Ruf in den Medien.
Spezialkanzlei für mediale Reputation

Medienrechtskanzlei

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FAQ

Reputationsschutz hat zum Ziel, Ihren Ruf und Ihr Ansehen in der Öffentlichkeit zu schützen. Ihre Reputation in der Gesellschaft hängt von vielen Faktoren ab. Sie wird dann beeinträchtigt, wenn ein anderer negative Äußerungen über sie verbreitet oder Ihr Ansehen durch ein anderes Verhalten – beispielsweise durch die Verbreitung von Fotos – beeinträchtigt. In der heutigen Informationsgesellschaft ist die massenmediale Verbreitung von Informationen über das Internet für jedermann möglich. Hier setzt der medienrechtliche Reputationsschutz an. Er soll den Äußerungen anderer Grenzen setzen, wenn diese die Persönlichkeitsrechte eines Menschen verletzen.

Der Schutz Ihres guten Rufs und Ihres Ansehens in den Medien ist deshalb von Bedeutung, weil Informationen über Sie heutzutage von jedermann im Internet einsehbar sind und sich jeder innerhalb kürzester Zeit ein Bild über Sie und Ihre Leistungen erstellen kann. Hierin liegt eine große Chance für diejenigen, die ein positives Bild von sich in der Öffentlichkeit vermitteln können. Aber es besteht umgekehrt auch die Gefahr, dass der Ruf und das Ansehen so stark beeinträchtigt werden, dass andere Menschen Abstand nehmen und sich der Kreis aller möglichen Kontakte dadurch reduziert. Die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen setzt den Zugang zur Gesellschaft voraus. Auch der Erfolg unternehmerischer Leistungen ist abhängig vom Ruf des Unternehmens in der Öffentlichkeit. Nur ein guter Ruf verschafft Ihnen den uneingeschränkten Zutritt in die Gesellschaft, auf die Sie für Ihr Leben und Ihren beruflichen Erfolg angewiesen sind.

Auch wenn der Rufschädiger im Ausland sitzt, verfehlen rechtliche Schritte nicht ihre Wirkung. Je nachdem, ob die Rufschädigung an deutsche Adressaten gerichtet ist und je nachdem, auf welchen Plattformen sie gelistet ist, kann entweder gegen den Rufschädiger selbst oder gegen die Betreiber der Plattform vorgegangen werden.

Auch dann, wenn der Rufschädiger anonym aufritt, muss eine Rufschädigung nicht hingenommen werden. Wenn die Schwelle zur Strafbarkeit überschritten ist, können die Kontaktdaten von den Strafverfolgungsbehörden erfragt werden. Unterhalb der Strafbarkeitsschwelle kann auch bei bestehender Anonymität gegen den Plattformbetreiber auf Unterlassung geklagt werden.

Falsche Tatsachenbehauptungen müssen Sie nicht hinnehmen. Je nach Inhalt dieser Behauptungen können zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche in Betracht kommen. Zudem kann dem Äußerer eine strafrechtliche Verurteilung drohen, wenn seine Äußerung den Tatbestand der üblen Nachrede oder Verleumdung erfüllt.

Die Frage, ob der Inhalt einer Äußerung als Beleidigung anzusehen ist, richtet sich ganz nach den Umständen des jeweiligen Falles. Bei Vorliegen einer Beleidigung sind zivil- und strafrechtliche Schritte möglich.

Die Entscheidung, ob Ihre Fotos in einem sozialen Netzwerk erscheinen, liegt grundsätzlich bei Ihnen. Wenn Dritte ohne Ihr Einverständnis Fotos von Ihnen im Internet verbreiten, dann kann darin eine rechtswidrige Verletzung Ihrer Persönlichkeitsrechte liegen.

Bei einer medialen Kritik ist für die Bestimmung des Aussagegehalts einer Äußerung, also der Frage, wie diese Äußerung zu verstehen ist, weder die Sicht des Verfassers noch die Sicht des Empfängers selbst maßgeblich, sondern die Sicht eines sog. verständigen und unvoreingenommenen Empfängers. Anhand aller Umstände des Einzelfalles ist zu ermitteln, wie ein verständiger und unvoreingenommener Leser die Äußerung verstehen würde. Auf dieser Grundlage ist dann zu ermitteln, ob die Äußerung rechtswidrig ist oder nicht.

FAQ

Reputationsschutz hat zum Ziel, Ihren Ruf und Ihr Ansehen in der Öffentlichkeit zu schützen. Ihre Reputation in der Gesellschaft hängt von vielen Faktoren ab. Sie wird dann beeinträchtigt, wenn ein anderer negative Äußerungen über sie verbreitet oder Ihr Ansehen durch ein anderes Verhalten – beispielsweise durch die Verbreitung von Fotos – beeinträchtigt. In der heutigen Informationsgesellschaft ist die massenmediale Verbreitung von Informationen über das Internet für jedermann möglich. Hier setzt der medienrechtliche Reputationsschutz an. Er soll den Äußerungen anderer Grenzen setzen, wenn diese die Persönlichkeitsrechte eines Menschen verletzen.

Der Schutz Ihres guten Rufs und Ihres Ansehens in den Medien ist deshalb von Bedeutung, weil Informationen über Sie heutzutage von jedermann im Internet einsehbar sind und sich jeder innerhalb kürzester Zeit ein Bild über Sie und Ihre Leistungen erstellen kann. Hierin liegt eine große Chance für diejenigen, die ein positives Bild von sich in der Öffentlichkeit vermitteln können. Aber es besteht umgekehrt auch die Gefahr, dass der Ruf und das Ansehen so stark beeinträchtigt werden, dass andere Menschen Abstand nehmen und sich der Kreis aller möglichen Kontakte dadurch reduziert. Die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen setzt den Zugang zur Gesellschaft voraus. Auch der Erfolg unternehmerischer Leistungen ist abhängig vom Ruf des Unternehmens in der Öffentlichkeit. Nur ein guter Ruf verschafft Ihnen den uneingeschränkten Zutritt in die Gesellschaft, auf die Sie für Ihr Leben und Ihren beruflichen Erfolg angewiesen sind.

Auch wenn der Rufschädiger im Ausland sitzt, verfehlen rechtliche Schritte nicht ihre Wirkung. Je nachdem, ob die Rufschädigung an deutsche Adressaten gerichtet ist und je nachdem, auf welchen Plattformen sie gelistet ist, kann entweder gegen den Rufschädiger selbst oder gegen die Betreiber der Plattform vorgegangen werden.

Auch dann, wenn der Rufschädiger anonym aufritt, muss eine Rufschädigung nicht hingenommen werden. Wenn die Schwelle zur Strafbarkeit überschritten ist, können die Kontaktdaten von den Strafverfolgungsbehörden erfragt werden. Unterhalb der Strafbarkeitsschwelle kann auch bei bestehender Anonymität gegen den Plattformbetreiber auf Unterlassung geklagt werden.

Falsche Tatsachenbehauptungen müssen Sie nicht hinnehmen. Je nach Inhalt dieser Behauptungen können zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche in Betracht kommen. Zudem kann dem Äußerer eine strafrechtliche Verurteilung drohen, wenn seine Äußerung den Tatbestand der üblen Nachrede oder Verleumdung erfüllt.

Die Frage, ob der Inhalt einer Äußerung als Beleidigung anzusehen ist, richtet sich ganz nach den Umständen des jeweiligen Falles. Bei Vorliegen einer Beleidigung sind zivil- und strafrechtliche Schritte möglich.

Die Entscheidung, ob Ihre Fotos in einem sozialen Netzwerk erscheinen, liegt grundsätzlich bei Ihnen. Wenn Dritte ohne Ihr Einverständnis Fotos von Ihnen im Internet verbreiten, dann kann darin eine rechtswidrige Verletzung Ihrer Persönlichkeitsrechte liegen.

Bei einer medialen Kritik ist für die Bestimmung des Aussagegehalts einer Äußerung, also der Frage, wie diese Äußerung zu verstehen ist, weder die Sicht des Verfassers noch die Sicht des Empfängers selbst maßgeblich, sondern die Sicht eines sog. verständigen und unvoreingenommenen Empfängers. Anhand aller Umstände des Einzelfalles ist zu ermitteln, wie ein verständiger und unvoreingenommener Leser die Äußerung verstehen würde. Auf dieser Grundlage ist dann zu ermitteln, ob die Äußerung rechtswidrig ist oder nicht.

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