Die Presse als Meinungsmacher
Ihr Ansehen und Ihr guter Ruf können durch eine Berichterstattung in der Presse nachhaltig beeinträchtigt werden. Presse-Veröffentlichungen erzielen in der Regel nicht nur hohe Auflagen, ihnen wird von ihren Lesern oft auch ein hohes Maß an Glaubwürdigkeit beigemessen. Nach wie vor ist die Presse in wichtigen Belangen des öffentlichen Lebens ein bedeutsamer Meinungsmacher.
Derjenige, der von einer Negativ-Berichterstattung in der Presse betroffen ist, hat in der Regel den Nachteil, dass er erfahrenen Journalisten gegenübersteht, die die rechtlichen Grenzen ihres Handelns besser kennen als er und die nicht selten auch bewusst rechtliche Grauzonen betreten, um ihre Auflagen zu steigern.
Wenn Sie von einer Negativ-Berichterstattung in Ihrem Ansehen beeinträchtigt werden, empfiehlt sich daher die Konsultation eines Rechtsanwalts.
Schlechte Presse als Gefahr für Ihr Ansehen
Eine Beeinträchtigung Ihres guten Rufs kann zum einen darin bestehen, dass falsche Tatsachen über Sie behauptet werden. Sollte dies der Fall sein, steht Ihnen ein breit gefächertes Instrumentarium presserechtlicher Abwehransprüche zur Seite, das bis hin zu strafrechtlichen Sanktionen gegen diejenigen reicht, die an der Veröffentlichung beteiligt sind.
In der Praxis häufiger – aber für die Reputation oft nicht weniger schädlich – sind kritische Meinungsäußerungen. Diese stoßen dann an ihre Grenzen der Zulässigkeit, wenn sie in erster Linie die Herabsetzung und Schmähung einer Person bezwecken als eine konstruktive Kritik in der Sache darzustellen. Solche „Schmähkritik“ muss der Betroffene nicht hinnehmen.
Aber auch wahre Tatsachenbehauptungen können Ihre Persönlichkeitsrechte verletzen, wenn diese Ihre Privatsphäre beeinträchtigen.
Presseberichte über Familiäres und Privates
Je weiter Presseberichte das Privat- und Familienleben zum Gegenstand ihrer Berichterstattung machen, desto unangenehmer sind diese Eingriffe für den Betroffenen zumeist.
Hierbei gilt folgendes: Die Intimsphäre, also der Bereich, der sich auf intime Handlungen oder Gedanken des Betroffenen bezieht, ist für die Presse grundsätzlich tabu. Aber auch der Schutz der Privatsphäre wurde durch die Rechtsprechung – insbesondere des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – in den letzten Jahren gestärkt: Wenn Berichte die Privatsphäre Prominenter zum Gegenstand haben, ohne dabei einen Beitrag zu einer Diskussion von öffentlichem Interesse zu liefern, dann geht das Schutzinteresse des Betroffenen an seiner Privatsphäre in der Regel vor, so dass sich der Betroffene gegen die Berichterstattung zur Wehr setzen kann.
Negative Presse in Wort oder Bild
Ihr guter Ruf und Ihr Ansehen können nicht nur durch eine Wortberichterstattung, sondern auch durch die Veröffentlichung von Bildnissen – wie Fotos oder Karikaturen – beeinträchtigt werden.
Dabei kann der nachteilige Effekt von Fotos durch eine nachträgliche Bildbearbeitung noch verstärkt werden.
Wenn Sie sich durch nicht genehmigte Fotoveröffentlichungen in der Presse in Ihrem Ruf oder Ansehen verletzt sehen, sollten Sie gegen die Bildberichterstattung vorgehen. Je nach Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung kann Ihnen neben dem Unterlassungsanspruch auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld (sog. immaterieller Schadensersatzanspruch) zustehen.
Was die Presse darf – und was nicht
Die Pressefreiheit hat einen hohen Stellenwert – sie ist aber nicht grenzenlos. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind nie geschützt. Eine Verdachtsberichterstattung ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig, insbesondere muss dem Betroffenen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Schmähkritik überschreitet die Meinungsfreiheit ebenso wie Eingriffe in die Privatsphäre ohne berechtigtes öffentliches Interesse.
Ich prüfe für Sie konkret, was an der Berichterstattung rechtlich angreifbar ist – und welche Schritte im jeweiligen Fall die besten Erfolgsaussichten haben.
Welche Ansprüche stehen Ihnen zu?
• Beseitigung
• Unterlassung
• Gegendarstellung
• Berichtigung
• Schadensersatz
• Geldentschädigung
So werden diese durchgesetzt
Im Eilverfahren:
• Beseitigung
• Unterlassung
• Gegendarstellung
Im Hauptsacheverfahren:
• Beseitigung
• Unterlassung
• Berichtigung
• Schadensersatz
• Geldentschädigung
Sind Sie von negativer Presseberichterstattung betroffen?
Schildern Sie mir Ihren Fall.
Ich gebe Ihnen zeitnah eine erste Einschätzung über Ihre rechtlichen Möglichkeiten.
Telefon: 040 – 28 80 28 30
E-Mail: info@medien-anwalt.hamburg


