Rufschädigung durch Zeitungsartikel – Ihre rechtlichen Möglichkeiten
Ein Zeitungsartikel über Sie enthält unwahre Behauptungen, verdreht den Sachverhalt oder stellt Sie in ein falsches Licht? In meiner Spezialkanzlei für medialen Persönlichkeitsschutz vertrete ich seit 2015 Betroffene rufschädigender Presseartikel. Hamburg & bundesweit.
Die besondere Dynamik eines Zeitungsartikels
Ein Zeitungsartikel hat eine Eigenheit, die ihn von anderen Medienformen unterscheidet: Seine Wirkung entfaltet sich schnell und über viele Kanäle hinweg. Bereits wenige Stunden nach Erscheinen ist der Artikel am Frühstückstisch tausender Leser angekommen. Parallel verbreitet sich die Onlineversion über Nachrichtenportale, wird auf Social Media geteilt, kommentiert und gegebenenfalls von anderen Medien übernommen.
Besonders heikel: Die Auffindbarkeit bei Google. Wer Ihren Namen sucht, findet den Artikel oft noch Jahre später ganz oben in den Suchergebnissen – unabhängig davon, ob die Vorwürfe aufrechterhalten wurden, ob sich der Sachverhalt aufgeklärt hat oder ob Sie im Nachhinein rehabilitiert wurden. Einmal veröffentlichte Schlagzeilen entwickeln ein digitales Eigenleben.
Wann ein Zeitungsartikel rechtswidrig ist
Nicht jeder reißerische Zeitungsartikel ist rechtlich angreifbar. Die Presse darf kritisch, pointiert und auch unbequem sein – das ist Teil ihrer verfassungsrechtlich geschützten Aufgabe. Die Grenze verläuft dort, wo unwahre Tatsachen behauptet werden, wo unverhältnismäßige Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen erfolgen oder dort, wo Verstöße gegen die journalistische Sorgfaltspflicht vorliegen.
Konstellationen, die Sie abwehren können
- Ein Artikel enthält unwahre Behauptungen über Sie, Ihre Familie oder Ihr Unternehmen.
- Sie werden in einem Artikel namentlich genannt, obwohl hierfür kein berechtigtes Informationsinteresse besteht.
- Der Artikel stellt Sie in einen Sachzusammenhang, der nicht der Wirklichkeit entspricht.
- Sie sind Betroffener einer Verdachtsberichterstattung, obwohl Sie nie angehört wurden oder die Verdachtsmomente nicht ausreichen.
- Ihre Äußerungen werden aus dem Zusammenhang gerissen oder ihr Aussagegehalt in sonstiger Weise verfälscht.
- Private Lebensumstände werden ohne berechtigten Anlass in die Öffentlichkeit getragen.
- Ein jahrealter Artikel erscheint immer wieder in den Top-Treffern der Google-Suche, obwohl sich der zugrundeliegende Sachverhalt inzwischen anders darstellt.
Ihre rechtlichen Möglichkeiten
Welcher Weg der richtige ist, hängt vom Einzelfall ab – vom Inhalt des Artikels, von der Beweislage und von Ihren konkreten Zielen. In Betracht kommen insbesondere:
- Unterlassung der Verbreitung der rufschädigenden Aussagen
- Erwirken einer einstweiligen Verfügung bei Dringlichkeit
- Gegendarstellung in Print- und Onlinemedien
- Richtigstellung oder Widerruf unwahrer Tatsachenbehauptungen
- Entfernung des Artikels aus Online-Archiven und Nachrichtenportalen
- Auslistung aus der Google-Suche
- Geldentschädigung bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen
Warum schnelles Handeln entscheidend ist
Der gerichtliche Eilrechtsschutz – insbesondere das Erwirken einer einstweiligen Verfügung – setzt eine gewisse zeitliche Nähe zwischen Kenntnis des Artikels und dem anwaltlichen Vorgehen voraus. Wer zu lange wartet, riskiert die sogenannte Dringlichkeit zu verlieren und ist dann auf das zeitintensivere Hauptsacheverfahren verwiesen.
Unverbindliche Ersteinschätzung
Schildern Sie mir Ihren Fall – telefonisch oder per E-Mail. Sie erhalten zeitnah eine fundierte Einschätzung. Die Ersteinschätzung ist für Sie kostenfrei.
Telefon (Mo–Fr): 040 – 28 80 28 30
E-Mail: info@medien-anwalt.hamburg

