Wenn ein Ticket­markt­platz zum Mit­be­werber des Ver­an­stalters wird – BGH, I ZR 107/23

Autor: Rechtsanwalt Christian Zahnow, LL.M.

BGH, Urteil vom 21.11.2024 – I ZR 107/23, GRUR 2024, 1897 – DFL-Supercup. Vorinstanzen: LG München I, Urteil vom 15.12.2021 – 37 O 6538/20; OLG München, Urteil vom 20.07.2023 – 29 U 174/22. Normen: § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.

Ein Ticketmarktplatz verkauft keine Tickets – er vermittelt sie. Ist er deshalb kein Mitbewerber des Veranstalters? Der BGH sagt: Auf die Austauschbarkeit der Leistungen kommt es nicht allein an. Ein Wettbewerbsverhältnis kann auch dadurch entstehen, dass die Werbung des Plattformbetreibers geeignet ist, dem geschäftlichen Ansehen des Veranstalters zu schaden.

1. Worum es ging

Ein Zusammenschluss der Vereine der 1. und 2. Fußball-Bundesliga veranstaltet jährlich ein Supercup-Spiel und verkauft die Eintrittskarten im Erstverkauf. Eine Online-Ticketbörse mit Sitz in der Schweiz vermittelt auf ihrer deutschsprachigen Plattform Weiterverkäufe solcher Karten und erhält dafür eine Servicegebühr. Bei einem Testkauf stellte der Veranstalter fest, dass die Plattform Karten für sein Spiel anbot, bevor sein eigener Vorverkauf begonnen hatte – beworben mit Aussagen wie „heiß begehrt und vermutlich schon bald ausverkauft“ und „fast ausverkauft“. Hinzu kamen Garantieversprechen („Alle Tickets zu 100 % garantiert“), das Fehlen von Name und Anschrift des Verkäufers und ein Impressum ohne E-Mail-Adresse.

Der Veranstalter klagte auf Unterlassung wegen Irreführung und Verletzung von Informationspflichten. Das Landgericht gab der Klage weitgehend statt. Das Oberlandesgericht wies sie ab: Zwischen dem Veranstalter und dem Betreiber eines bloßen Online-Marktplatzes bestehe kein konkretes Wettbewerbsverhältnis, solange der Betreiber nicht selbst als Anbieter auftrete; auch eine Förderung fremden Wettbewerbs sei nicht dargelegt. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück.

2. Der Kernsatz

„Weil im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, genügt für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt. Dies ist der Fall, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann“ (Rn. 28)

3. Die Begründung des BGH

Der Senat ordnet zunächst die Dogmatik (Rn. 25–30). Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG kann auf drei Wegen entstehen: unmittelbar durch Substitutionswettbewerb, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises absetzen (Rn. 26); unmittelbar durch Wechselwirkung, wenn die Leistungen nicht gleichartig sind, die beanstandete Handlung aber den eigenen Wettbewerb fördern und den fremden beeinträchtigen kann (Rn. 27–29); und mittelbar durch Förderung fremden Wettbewerbs, wenn der Anspruchsgegner ein Unternehmen fördert, das mit dem Anspruchsteller in unmittelbarem Wettbewerb steht (Rn. 30).

Auf dem ersten Weg scheitert der Veranstalter. Die Plattform vermittelt Angebote Dritter, ohne selbst Karten anzubieten. Dass sich beide Parteien an Fußballinteressierte richten, genügt nicht: „Die Ausrichtung der Leistungen an denselben Endkundenkreis reicht insoweit nicht aus“ (Rn. 46). Die Leistung eines Vermittlers ist mit dem vermittelten Produkt nicht austauschbar – so der erste amtliche Leitsatz. Prozessual bemerkenswert: Wer behauptet, der Plattformbetreiber verkaufe in Wahrheit selbst, trägt dafür die Darlegungslast; eine sekundäre Darlegungslast des Betreibers kommt erst in Betracht, wenn „greifbare Anhaltspunkte“ für die Behauptung vorliegen (Rn. 35). Ein neun Jahre altes Verkäuferhandbuch reichte dafür nicht (Rn. 39).

Der dritte Weg bleibt ebenfalls versperrt (Rn. 47–51). Der Veranstalter hatte nicht dargelegt, dass über die Plattform unternehmerisch handelnde Verkäufer Fußballtickets anboten – nur solche stünden mit ihm in unmittelbarem Wettbewerb. Die allgemeine Feststellung, die Plattform werde auch von gewerblichen Anbietern genutzt, trägt diesen Schluss nicht.

Entscheidend ist der zweite Weg. Das Oberlandesgericht hatte ihn übersehen und damit „einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab“ angewandt (Rn. 54). Ein Wettbewerbsverhältnis kann bei fehlender Substituierbarkeit vorliegen, wenn zwischen den Vorteilen des Plattformbetreibers auf dem Zweitmarkt und den Nachteilen des Veranstalters auf dem Erstmarkt „eine Wechselwirkung und ein hinreichender wettbewerblicher Bezug bestehen“ (Rn. 55). Dabei genügt es, „dass das Wettbewerbsverhältnis erst durch diese Wettbewerbshandlung begründet worden ist, auch wenn die Parteien unterschiedlichen Branchen angehören“ (Rn. 55).

Die Wechselwirkung sieht der Senat in den angegriffenen Werbeaussagen (Rn. 56). Wer Karten vor dem offiziellen Vorverkauf als „fast ausverkauft“ bewirbt, kann den „geschäftsschädigende[n] Eindruck“ erwecken, der Veranstalter bevorzuge einen Vertriebskanal, der nicht seiner „durch soziale Erwägungen limitierten Preisgestaltung unterliegt“. Und wer „garantierte Tickets“ verspricht, nimmt auf die Leistung des Veranstalters Bezug – der „für Probleme beim Zutritt verantwortlich gemacht werden könnte, wenn Eintrittskarten nicht anerkannt werden“. Beides ist nach dem BGH „geeignet, sich nachteilig auf das Ansehen der Kl. und die Vermarktung ihrer Fußballspiele auszuwirken“. Die Eignung genügt; ein eingetretener Schaden muss nicht festgestellt sein.

Der BGH schließt die Prüfung ab (Rn. 57): Besteht die Wechselwirkung, liegt angesichts der Eignung der Werbung, Ansehen und Vermarktung zu beeinträchtigen, „auch der erforderliche wettbewerbliche Bezug zwischen den von den Parteien angebotenen Leistungen vor“. Der wettbewerbliche Bezug ist damit kein zusätzliches Hindernis, sondern folgt aus der Wechselwirkung. Die Grenze bleibt gleichwohl markiert: Nicht ausreichend ist es, „wenn die Maßnahme den Anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft und es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt“ (Rn. 28).

4. Einordnung in die Rechtsprechung des I. Zivilsenats zum Wettbewerbsverhältnis

Der BGH bezeichnet die Entscheidung selbst als „Fortführung“ von „Wettbewerbsbezug“ (GRUR 2017, 918 Rn. 16) und „Zweitmarkt für Lebensversicherungen II“ (GRUR 2022, 729 Rn. 13). Die Wechselwirkungsformel in Rn. 28 ist wörtlich die aus „nickelfrei“ (GRUR 2014, 1114 Rn. 32); der Satz, das Wettbewerbsverhältnis könne erst durch die beanstandete Handlung begründet werden, stammt aus „nickelfrei“ Rn. 30 und „Zweitmarkt II“ Rn. 21. Der Ursprung der Linie liegt in „DIMPLE“ (BGHZ 93, 96) von 1984.

Neu ist die Klarheit der Stufung: Der Senat prüft Substitution, Förderung fremden Wettbewerbs und Wechselwirkung getrennt und macht deutlich, dass das Scheitern der ersten beiden Wege den dritten nicht ausschließt. Für Plattformen und Vermittler ist damit die von „Hotelbewertungsportal“ (GRUR 2015, 1129 Rn. 20) angelegte Trennung zwischen Vermittlungsleistung und vermitteltem Produkt bestätigt – und zugleich der Weg gezeigt, auf dem der Betroffene dennoch zum Mitbewerber wird. Ob die Wechselwirkung im konkreten Fall besteht, hat der BGH nicht selbst entschieden, sondern dem Oberlandesgericht München zur erneuten Prüfung überlassen (Rn. 56, 58). Das Oberlandesgericht hat die Wechselwirkung inzwischen bejaht und die Berufung des Plattformbetreibers zurückgewiesen (OLG München, Urteil vom 30.07.2026 – 29 U 174/22, SpuRt 2026, 552): Aus Sicht des durchschnittlichen Fußballfans bestehe die naheliegende Möglichkeit, den Veranstalter für erheblich über dem Ausgangspreis liegende Zweitmarktpreise mitverantwortlich zu machen oder ihm Untätigkeit gegenüber dem Weiterverkauf vorzuwerfen. Diese Anschlussentscheidung wird in einem weiteren Beitrag in den kommenden Tagen gesondert besprochen.

5. Was das für die Praxis bedeutet

Die Entscheidung ist für alle Unternehmen wichtig, die von der Werbung eines Vermittlers, Portals oder Marktplatzes betroffen sind, ohne mit ihm um dieselben Kunden zu konkurrieren – Veranstalter, Hersteller, Hotels, Dienstleister. Ist die Werbung geeignet, ihr geschäftliches Ansehen zu beeinträchtigen, können sie als Mitbewerber nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG selbst vorgehen und sind nicht auf den deliktischen Weg über § 824 BGB oder das Unternehmenspersönlichkeitsrecht beschränkt. Umgekehrt müssen Plattformbetreiber damit rechnen, dass rufschädigende Vermarktungsaussagen sie in ein Wettbewerbsverhältnis zu dem Unternehmen bringen, dessen Produkte sie vermitteln. Wer allerdings behauptet, der Betreiber verkaufe selbst, muss dafür konkrete Anhaltspunkte liefern – allgemeine Vermutungen tragen keine sekundäre Darlegungslast.

Häufige Fragen

Was hat der BGH in der Entscheidung „DFL-Supercup“ entschieden?

Der BGH (Urteil vom 21.11.2024 – I ZR 107/23, GRUR 2024, 1897) hat entschieden, dass zwischen dem Betreiber einer Ticketzweitmarktplattform und dem Veranstalter, dessen Karten dort weiterverkauft werden, ein konkretes Wettbewerbsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG bestehen kann – obwohl der Plattformbetreiber selbst keine Karten verkauft. Maßgeblich ist nicht die Austauschbarkeit der Leistungen, sondern die Wechselwirkung: Werbliche Maßnahmen des Plattformbetreibers, die geeignet sind, sich nachteilig auf Ansehen und Tätigkeit des Veranstalters auszuwirken, begründen das Wettbewerbsverhältnis (zweiter amtlicher Leitsatz; Rn. 55–57). Das Berufungsurteil des OLG München, das ein Wettbewerbsverhältnis verneint hatte, wurde aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Ist ein Online-Marktplatz Mitbewerber der Anbieter, deren Produkte er vermittelt?

Nicht allein wegen der Vermittlung. Nach dem ersten amtlichen Leitsatz des BGH ist die Leistung eines Plattformbetreibers, der Angebote Dritter vermittelt, ohne die Produkte selbst anzubieten, nicht mit dem Angebot dieser Produkte austauschbar; ein Substitutionswettbewerb scheidet aus (Rn. 45–46). Dass sich Plattform und Anbieter an denselben Endkundenkreis richten, reicht nicht. Ein Wettbewerbsverhältnis kann aber auf zwei anderen Wegen entstehen: über die Förderung fremden Wettbewerbs, wenn über die Plattform unternehmerische Konkurrenten des Anbieters verkaufen (Rn. 30, 47–51), oder über die Wechselwirkung, wenn die eigene Werbung des Plattformbetreibers dem Anbieter schadet (Rn. 52–57).

Was bedeutet „Wechselwirkung“ im Wettbewerbsrecht?

Eine Wechselwirkung liegt vor, wenn zwischen den Vorteilen, die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, ein Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde beeinträchtigt werden kann (BGH, I ZR 107/23, Rn. 28, unter Verweis auf „nickelfrei“, GRUR 2014, 1114 Rn. 32). Die Parteien müssen keine gleichartigen Leistungen anbieten und können verschiedenen Branchen angehören; das Wettbewerbsverhältnis kann erst durch die beanstandete Handlung entstehen (Rn. 29, 55). Nicht ausreichend ist es dagegen, wenn die Maßnahme den anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft und jedes Konkurrenzmoment fehlt (Rn. 28).

Welche Werbeaussagen haben im Fall „DFL-Supercup“ die Wechselwirkung begründet?

Zwei Gruppen von Aussagen: Erstens die Bewerbung von Karten als „fast ausverkauft“ oder „heiß begehrt“, bevor der offizielle Vorverkauf des Veranstalters begonnen hatte – das kann nach dem BGH den geschäftsschädigenden Eindruck erwecken, der Veranstalter bevorzuge einen Vertriebskanal, der nicht seiner sozial limitierten Preisgestaltung unterliegt. Zweitens das Versprechen „garantierter Tickets“, das der Verkehr als Zusage eines Zutrittsrechts versteht – wird eine Karte nicht anerkannt, kann der Veranstalter dafür verantwortlich gemacht werden (Rn. 56). Beides ist geeignet, Ansehen und Vermarktung des Veranstalters zu beeinträchtigen; das genügt.

Muss ein Schaden eingetreten sein?

Nein. Der BGH stellt auf die Eignung der Werbung ab, sich nachteilig auf das Ansehen und die Vermarktung des Betroffenen auszuwirken (Rn. 56). Ein tatsächlich eingetretener Nachteil muss nicht dargelegt oder bewiesen werden. Liegt die Wechselwirkung vor, folgt daraus zugleich der erforderliche wettbewerbliche Bezug zwischen den Leistungen der Parteien (Rn. 57).

Wer muss beweisen, dass ein Plattformbetreiber selbst verkauft?

Der Anspruchsteller. Er trägt die Darlegungs- und Beweislast für alle Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs, also auch für die Mitbewerberstellung des Gegners (Rn. 35). Dass der Ticketkauf über die Plattform anonym abläuft, begründet keine Pflicht des Betreibers, die Identität der Verkäufer offenzulegen. Eine sekundäre Darlegungslast kommt erst in Betracht, wenn der Anspruchsteller greifbare Anhaltspunkte für einen Eigenverkauf vorträgt; ein neun Jahre altes Verkäuferhandbuch reichte dafür nicht aus (Rn. 35, 39).

Weiterführend

Rufschädigung durch Wettbewerber – Deliktsrecht versus Wettbewerbsrecht


Fundstellen: BGH, Urteil vom 21.11.2024 – I ZR 107/23, GRUR 2024, 1897 – DFL-Supercup; OLG München, Urteil vom 30.07.2026 – 29 U 174/22, SpuRt 2026, 552.

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