Rufschädigung durch Wettbewerber

Deliktsrecht versus Wettbewerbsrecht – zwei Wege, ein Ziel
Ein Konkurrent behauptet gegenüber Ihren Kunden, Ihre Produkte seien mangelhaft. Er erzählt Geschäftspartnern, Ihr Unternehmen habe Zahlungsschwierigkeiten. Oder er rückt Sie in Newslettern, auf Branchentreffen und in sozialen Netzwerken in ein falsches Licht. Das Äußerungsrecht hält für solche Angriffe zwei Abwehrinstrumentarien bereit: das Deliktsrecht mit dem Schutz des Persönlichkeitsrechts – und das Wettbewerbsrecht mit seinen eigenen Regeln für Äußerungen unter Konkurrenten. Beide haben ihre Stärken, und wer sie kennt, kann sie gezielt kombinieren.
Das Wichtigste vorab: Kommt der Angriff von einem Wettbewerber, stehen Ihnen zwei Anspruchssysteme offen – das Deliktsrecht und das Wettbewerbsrecht. Beide gelten nebeneinander, beide haben ihre Stärken. Richtig kombiniert, ergänzen sie sich zu einem höchst effektiven Schutz.
Das Deliktsrecht: Schutz der Reputation
Wer über ein Unternehmen unwahre Tatsachen verbreitet, verletzt dessen Unternehmenspersönlichkeitsrecht und gefährdet seinen Kredit (§§ 823, 824 BGB – die allgemeinen Regeln des Zivilrechts). Der Betroffene kann Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz verlangen. Dieser Weg steht jedem offen – dem Unternehmen ebenso wie der persönlich angegriffenen Geschäftsführung – und er gilt gegenüber jedem Äußernden, ob Journalist, Privatperson oder Konkurrent.
Dabei gelten drei Regeln, die die rechtliche Abwehr prägen. Erstens die Beweislast: Nach der allgemeinen Regel des Zivilprozesses muss jede Partei die Tatsachen beweisen, aus denen sie ihre Rechte herleitet. Bei ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen wird jedoch die Regel des § 186 StGB in das Zivilrecht übernommen – „wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist“. Das bedeutet eine Umkehr der Beweislast: Der Äußernde muss die Wahrheit seiner Behauptung beweisen. Das gilt auch für Unternehmen, deren Unternehmenspersönlichkeitsrecht durch ehrenrührige Vorwürfe verletzt wird. Außerhalb von Ehrverletzungen (zum Beispiel bei der unzutreffenden Behauptung, ein Unternehmen könne wegen Lieferengpässen seine Aufträge nicht mehr bedienen) bleibt es bei der allgemeinen Grundregel. Zweitens die Dringlichkeit: Im Eilverfahren muss der Betroffene die Eilbedürftigkeit durch sein eigenes Verhalten belegen – eine zügige Rechtsverfolgung von der Kenntnis bis zum Verfügungsantrag. Eine allgemeine Vermutung der Dringlichkeit kennen die Regelungen des allgemeinen Zivilrechts nicht. Drittens die Wahrnehmung berechtigter Interessen: Nicht selten versucht die Gegenseite, sich mit dem Argument zu entlasten, sie habe die Unwahrheit ihrer Behauptung nicht gekannt und ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung gehabt (§ 824 Abs. 2 BGB) – ein Einwand, der sorgfältig entkräftet werden muss.
„Im Wettbewerbsrecht muss nicht der Angegriffene die Unwahrheit beweisen – sondern der Angreifer die Wahrheit.“
Das Wettbewerbsrecht: Schutz vor herabsetzenden Äußerungen von Mitbewerbern
Kommt der Angriff von einem Mitbewerber, greift zusätzlich das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Die unternehmerische Reputation wird damit von einem zweiten Regelungsregime geschützt – dem gewerblichen Rechtsschutz, der für Äußerungen unter Konkurrenten eigene, auf die Wettbewerbssituation zugeschnittene Schutzregeln bereithält. Zwei Fallgruppen sind hier in erster Linie einschlägig: die Herabsetzung eines Mitbewerbers (§ 4 Nr. 1 UWG) und die Anschwärzung – das Behaupten von Tatsachen über einen Mitbewerber, die dessen Betrieb oder Kredit schädigen können (§ 4 Nr. 2 UWG). Die Stärke dieser Vorschriften liegt in vier Erleichterungen, die dort ansetzen, wo das Deliktsrecht andere Anforderungen stellt:
- die Beweislast liegt beim Angreifer – bei jeder geschäftsschädigenden Behauptung nach § 4 Nr. 2 UWG ist eine geschäftsschädigende Tatsachenbehauptung unlauter, „sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind“. Anders als im allgemeinen Zivilrecht gilt das nicht nur für ehrverletzende Behauptungen, sondern für jede Tatsache, die das Geschäft eines Mitbewerbers schädigen kann. Wer behauptet, Ihre Produkte seien fehlerhaft oder Ihr Service unzuverlässig, muss das beweisen
- kein „berechtigtes Interesse“ als Rechtfertigung im allgemeinen Zivilrecht kann sich der Äußernde nach § 824 Abs. 2 BGB darauf berufen, die Unwahrheit nicht gekannt und ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung gehabt zu haben – ein Einwand, der im Prozess zu entkräften ist. Im Wettbewerbsrecht gibt es diese Rechtfertigung nicht: Wer im Wettbewerb über Konkurrenten spricht, trägt das Risiko seiner Behauptungen selbst
- die Dringlichkeit wird vermutet im Eilverfahren wird die Eilbedürftigkeit nach § 12 Abs. 1 UWG vermutet. Anders als im allgemeinen Zivilrecht muss der Antragsteller sie nicht darlegen; die Vermutung kann nur durch eigenes zögerliches Verhalten widerlegt werden
- verschuldensunabhängige Haftung des Unternehmensinhabers wer hinter einer Äußerung als Anstifter oder Gehilfe steht, haftet im allgemeinen Zivilrecht, wenn Vorsatz und Tatbeitrag dargelegt werden (§ 830 BGB). Das Wettbewerbsrecht rechnet die Äußerung dem Unternehmensinhaber verschuldensunabhängig zu: Wird sie von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, ist der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber begründet – ohne Nachweis eines Vorsatzes oder einer eigenen Beteiligung (§ 8 Abs. 2 UWG)
Hinzu kommt ein strengerer Maßstab für Werturteile. Im allgemeinen Zivilrecht ist eine abwertende Meinung erst dann unzulässig, wenn ihr jede tatsächliche Grundlage fehlt oder sie zur Schmähung wird – und der Betroffene muss das darlegen. Im Wettbewerb gilt ein Sachlichkeitsgebot: Wer einen Mitbewerber herabsetzt, muss die Umstände mitteilen, auf die er seine Kritik stützt, damit die Adressaten sie nachvollziehen können. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die pauschale Herabsetzung eines Mitbewerbers jedenfalls dann unlauter ist, wenn die konkreten Umstände, auf die sie sich bezieht, nicht mitgeteilt werden (Urteil vom 19. Mai 2011 – I ZR 147/09 – Coaching-Newsletter). Wer einen Konkurrenten als „unseriös“ bezeichnet, muss also sagen, worauf er das stützt – oder es unterlassen. Die Mitteilungspflicht liegt beim Äußernden, nicht die Widerlegungslast beim Betroffenen.
Die Voraussetzung: Der Angreifer muss Mitbewerber sein
Das Wettbewerbsrecht setzt voraus, dass der Äußernde Mitbewerber ist. Genau das wird die Gegenseite gern bestreiten – etwa mit dem Argument, man biete ganz andere Leistungen an oder äußere sich nur als neutraler Fachmann. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist hier jedoch weit und in den letzten Jahren noch großzügiger geworden. Ein Wettbewerbsverhältnis setzt weder gleichartige Waren noch dieselbe Branche voraus. An seine Annahme sind „grundsätzlich keine hohen Anforderungen“ zu stellen; es genügt, dass sich der Äußernde durch seine Handlung „in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt“ – also zwischen seinen Vorteilen und Ihren Nachteilen eine Wechselwirkung besteht (BGH, Urteil vom 21. November 2024 – I ZR 107/23 – DFL-Supercup, im Anschluss an BGH GRUR 2014, 1114 – nickelfrei). Das gilt auch zwischen völlig verschiedenen Branchen (BGH, Urteil vom 24. Juni 2004 – I ZR 26/02 – Werbeblocker), und es genügt sogar, dass das Wettbewerbsverhältnis erst durch die beanstandete Handlung begründet wird (BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 – I ZR 128/21 – Zweitmarkt für Lebensversicherungen II).
Die Stärken des Deliktsrechts
Das Wettbewerbsrecht ist für den Anspruchsteller in vielem der günstigere Weg. Das Deliktsrecht hat dennoch Stärken, die das Wettbewerbsrecht nicht bietet:
- es braucht keine Mitbewerberstellung § 824 BGB knüpft unmittelbar an die unwahre, kreditgefährdende Tatsache an. Ob der Äußernde in einem Wettbewerbsverhältnis zum Betroffenen steht, spielt keine Rolle – die Voraussetzung, mit der der wettbewerbsrechtliche Anspruch steht und fällt, gibt es hier nicht
- es schützt auch die Person das Wettbewerbsrecht erfasst zwar auch Angriffe auf die Unternehmensleitung – § 4 Nr. 2 UWG nennt ausdrücklich den Unternehmer und Mitglieder der Unternehmensleitung –, die Ansprüche stehen aber dem Unternehmen als Mitbewerber zu. Eigene Ansprüche haben die persönlich angegriffene Geschäftsführung, Inhaber oder Mitarbeiter aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht – bis hin zur Geldentschädigung bei schweren Verletzungen
- es gilt gegenüber jedermann das Deliktsrecht braucht keine geschäftliche Handlung. Äußert sich ein Journalist, ein Kunde oder eine Privatperson, ist es der richtige Weg
- es eröffnet die Wahl des Gerichtsstands bei bundesweit verbreiteten Online-Äußerungen kann der Betroffene nach § 32 ZPO unter den Gerichten wählen, in deren Bezirk die Äußerung bestimmungsgemäß abrufbar ist – und damit eine der erfahrenen Pressekammern. Bei regional begrenzter Verbreitung ist die Wahl entsprechend eingeschränkt. Das Wettbewerbsrecht kennt diese Wahlmöglichkeit bei Online-Handlungen nicht (§ 14 Abs. 2 UWG)
- es kennt den Berichtigungsanspruch der Anspruch auf Beseitigung und Berichtigung ist im Deliktsrecht seit Jahrzehnten ausgeformt – ein wichtiges Instrument, um den Ruf nicht nur zu verteidigen, sondern wiederherzustellen
Welcher Weg zuerst? Der Fall entscheidet
Beide Systeme tragen den Unterlassungsanspruch. Welches im konkreten Fall im Vordergrund steht, hängt vor allem davon ab, ob das Wettbewerbsverhältnis feststeht. Ist der Äußernde erkennbar Wettbewerber – ein konkurrierender Hersteller, ein Händler –, bietet das Wettbewerbsrecht die schärferen Instrumente: Beweislast beim Angreifer, keine Rechtfertigung durch berechtigtes Interesse, Dringlichkeitsvermutung, verschuldensunabhängige Haftung des Unternehmensinhabers. Ist die Mitbewerberstellung dagegen streitig – bei einem Berater, einem Institut, jemandem, der selbst nichts verkauft –, ist § 824 BGB der geradlinigere Weg, weil er diese Voraussetzung nicht kennt. In der Praxis werden beide Anspruchsgrundlagen nebeneinander geltend gemacht; welche im Vordergrund steht, entscheidet der Einzelfall.
Was in beiden Systemen entscheidet: Tatsache oder Meinung
Die Gegenseite wird jede Äußerung als „Bewertung“, „Einschätzung“ oder „Erfahrung“ bezeichnen. Darauf kommt es aber nicht an. Entscheidend ist, ob in der Äußerung Tatsachenkerne stecken: dass es Beschwerden gab, dass etwas „immer wieder“ vorgekommen sei, dass bestimmte Vorfälle existieren. Ob das stimmt, lässt sich beweisen – und ist damit eine Tatsachenbehauptung, auch wenn sie als Meinung verpackt wird. Der Angriff muss deshalb auf diese Kerne zielen. Das Wettbewerbsrecht geht sogar noch einen Schritt weiter: Dort können auch reine Werturteile unzulässig sein, wenn sie einen Mitbewerber pauschal herabsetzen (§ 4 Nr. 1 UWG).
Werden Sie von einem Wettbewerber angegriffen?
Rufschädigende Äußerungen aus dem Kreis der Konkurrenz treffen ein Unternehmen doppelt: im Ansehen und im Markt. Umso mehr lohnt es sich, beide Wege von Anfang an zu nutzen und die Stärken beider Systeme zu kombinieren. Gern prüfe ich das für Sie.
Häufige Fragen
Welche Vorteile bietet das Wettbewerbsrecht bei einer Rufschädigung durch Konkurrenten?
Vier Erleichterungen: Erstens muss nach § 4 Nr. 2 UWG der Äußernde beweisen, dass seine geschäftsschädigenden Tatsachenbehauptungen wahr sind – und zwar bei jeder geschäftsschädigenden Behauptung, nicht nur bei ehrverletzenden. Zweitens kann er sich nicht auf ein berechtigtes Interesse berufen. Drittens wird die Dringlichkeit im Eilverfahren vermutet (§ 12 Abs. 1 UWG). Viertens haftet der Unternehmensinhaber für Äußerungen seiner Mitarbeiter und Beauftragten verschuldensunabhängig (§ 8 Abs. 2 UWG). Hinzu kommt, dass auch pauschale Herabsetzungen ohne mitgeteilte Tatsachengrundlage unlauter sind (§ 4 Nr. 1 UWG).
Welche Vorteile bietet das Deliktsrecht bei einer Rufschädigung?
Das Deliktsrecht (§§ 823, 824 BGB) setzt keine Mitbewerberstellung voraus – es knüpft unmittelbar an die unwahre, kreditgefährdende Tatsache an. Es gibt der persönlich angegriffenen Geschäftsführung, Inhabern und Mitarbeitern eigene Ansprüche aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, bis hin zur Geldentschädigung – im Wettbewerbsrecht stehen die Ansprüche dagegen dem Unternehmen als Mitbewerber zu. Es gilt gegenüber jedermann, auch gegenüber Journalisten und Privatpersonen. Bei Online-Äußerungen eröffnet es die Wahl des Gerichtsstands (§ 32 ZPO). Und es kennt den ausgeformten Anspruch auf Berichtigung.
Wann ist das Deliktsrecht und wann das Wettbewerbsrecht der bessere Weg?
Das hängt davon ab, ob das Wettbewerbsverhältnis feststeht. Ist der Äußernde erkennbar Mitbewerber – ein konkurrierender Hersteller oder Händler –, ist das Wettbewerbsrecht mit Beweislast beim Angreifer, Dringlichkeitsvermutung und Auftraggeberhaftung der schärfere Weg. Ist die Mitbewerberstellung dagegen streitig – etwa bei Beratern oder Instituten –, ist § 824 BGB der robustere Weg, weil er diese Voraussetzung nicht kennt. In der Praxis werden beide Anspruchsgrundlagen nebeneinander geltend gemacht.
Muss ich beweisen, dass die Behauptungen falsch sind?
Im Wettbewerbsrecht nein: Nach § 4 Nr. 2 UWG muss der Äußernde beweisen, dass seine Tatsachenbehauptungen wahr sind. Im allgemeinen Zivilrecht gilt die Beweislastumkehr über § 186 StGB bei ehrverletzenden Behauptungen – auch gegenüber Unternehmen; bei Behauptungen ohne ehrverletzenden Gehalt bleibt es bei der Grundregel, dass der Betroffene die Unwahrheit beweist.
Kann ich gegen einen Wettbewerber auch dann vorgehen, wenn er meinen Namen nicht nennt?
Ja. Es genügt, dass die angesprochenen Kunden oder Geschäftspartner Ihr Unternehmen erkennen. Reaktionen von Kunden, die die Äußerung von sich aus auf Sie bezogen haben, sind dafür der stärkste Beleg.
Muss der Angreifer dieselben Produkte anbieten wie ich?
Nein. Ein Wettbewerbsverhältnis setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder gleichartige Produkte noch dieselbe Branche voraus. Es genügt eine Wechselwirkung: Die Äußerung fördert den eigenen Wettbewerb oder den eines Dritten und beeinträchtigt Ihren. Das Wettbewerbsverhältnis kann sogar erst durch die herabsetzende Äußerung selbst begründet werden (BGH – DFL-Supercup; BGH – Zweitmarkt für Lebensversicherungen II).
Sind auch Meinungsäußerungen und Bewertungen angreifbar?
Enthalten sie Tatsachenkerne – etwa, dass es Beschwerden oder Vorfälle gegeben habe –, sind sie als Tatsachenbehauptungen angreifbar, auch wenn sie als Meinung verpackt sind. Im Wettbewerbsrecht sind darüber hinaus auch reine Werturteile unzulässig, wenn sie einen Mitbewerber pauschal herabsetzen, ohne die zugrunde liegenden Umstände mitzuteilen (§ 4 Nr. 1 UWG).
Wie schnell muss ich handeln?
Bei Ansprüchen aus dem Wettbewerbsrecht wird die Dringlichkeit im Eilverfahren vermutet – Sie müssen sie nicht darlegen. Im allgemeinen Zivilrecht muss die Eilbedürftigkeit durch zügige Rechtsverfolgung belegt werden. Zögern sollten Sie in keinem Fall: Auch die Vermutung kann durch langes Zuwarten widerlegt werden.
Kann ich auch gegen den Auftraggeber vorgehen?
Ja. Wird die Äußerung von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, richtet sich der Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 2 UWG auch gegen den Unternehmensinhaber, ohne dass es auf dessen eigenes Verschulden ankommt. Im allgemeinen Zivilrecht ist die Inanspruchnahme Beteiligter über § 830 BGB möglich, setzt aber die Darlegung von Vorsatz und Tatbeitrag voraus.
Fundstellen: BGH, Urteil vom 19.5.2011 – I ZR 147/09 – Coaching-Newsletter (GRUR 2012, 74); BGH, Urteil vom 24.6.2004 – I ZR 26/02 – Werbeblocker (GRUR 2004, 877); BGH GRUR 2014, 1114 – nickelfrei (I ZR 43/13); BGH, Urteil vom 24.2.2022 – I ZR 128/21 – Zweitmarkt für Lebensversicherungen II (GRUR 2022, 729); BGH, Urteil vom 21.11.2024 – I ZR 107/23 – DFL-Supercup (GRUR 2024, 1897)
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