Rufschädigung durch Wettbewerber

Wenn eine einzige Werbeaussage den Konkurrenten zum Mitbewerber macht
BGH, Urteil vom 24.02.2022 – I ZR 128/21, GRUR 2022, 729 – Zweitmarkt für Lebensversicherungen II. Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 20.12.2018 – 19 O 3943/18; OLG Nürnberg, Urteil vom 10.08.2021 – 3 U 233/19. Normen: § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG a.F. (heute Nr. 4), § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.
Wer sich gegen rufschädigende Äußerungen eines Wettbewerbers wehren will, kann das Wettbewerbsrecht nutzen, wenn der Äußernde Mitbewerber ist. Wann ist er das? Der BGH stellt in dieser Entscheidung klar: Ein einziger Satz in der Werbung kann genügen, um ein Unternehmen aus einer ganz anderen Branche zum Mitbewerber zu machen – und es kommt nicht darauf an, ob die beworbene Leistung tatsächlich erbracht wird.
Im Fall standen sich eine Anwaltskanzlei und ein Aufkäufer von Lebensversicherungen gegenüber – zwei Geschäftsmodelle, die auf den ersten Blick nichts miteinander zu tun haben. Der BGH sagt: Für das Wettbewerbsverhältnis kommt es nicht auf die Geschäftsmodelle an, sondern auf die konkret beanstandete Werbung. Bietet der Aufkäufer darin eine Leistung an, die auch die Kanzlei erbringt, sind beide Mitbewerber – und zwar begründet genau diese Werbeaussage das Wettbewerbsverhältnis.
1. Wettbewerbsverhältnis zwischen Unternehmen verschiedener Branchen
Auf der einen Seite eine Anwaltskanzlei, die Inhaber von Lebensversicherungen berät: Wie komme ich an mein Geld – kündigen, verkaufen oder den Vertrag rückabwickeln? Auf der anderen Seite ein Unternehmen, das solche Versicherungen aufkauft. Auf seiner Internetseite warb es für den Verkauf an sich selbst – unter anderem mit dem Versprechen, die Verträge auf eine Rückabwicklungsmöglichkeit zu überprüfen.
Die Kanzlei hielt diese Werbung für irreführend und ging als Mitbewerberin dagegen vor. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab: Die beiden hätten nichts miteinander zu tun – die Kanzlei berate, der Aufkäufer kaufe nur Verträge; wer eine Prüfung bewerbe, berate damit noch nicht. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück.
„Maßgeblich ist insoweit die beanstandete Werbeaussage ›Überprüfung der Verträge auf eine Rückabwicklungsmöglichkeit‹ als konkrete (und unstreitige) Verletzungshandlung. Da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung regelmäßig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, genügt es, dass das Wettbewerbsverhältnis erst durch diese Wettbewerbshandlung begründet worden ist, auch wenn die Parteien unterschiedlichen Branchen angehören“ (BGH, Urteil vom 24.02.2022 – I ZR 128/21, Rn. 21)
2. Die Begründung des BGH
Der Maßstab: Wann ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht
Der BGH stellt zunächst den Maßstab klar: Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestehe, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchten. Weil „im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen“ zu stellen seien, reiche es aus, „dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt“ – die Wechselwirkung zwischen dem Vorteil des einen und dem Nachteil des anderen, verbunden mit einem wettbewerblichen Bezug der angebotenen Leistungen (Rn. 15–16; vgl. schon BGH, GRUR 2014, 1114 Rn. 32 – „nickelfrei“).
Die Werbung selbst ist das Angebot
Das Oberlandesgericht hatte einen Substitutionswettbewerb verneint, weil der Aufkäufer tatsächlich keine Beratung erbringe. Genau hier setzt der BGH an: Das Berufungsgericht habe „wesentliche Umstände unter Verstoß gegen § 286 I ZPO unberücksichtigt gelassen“ [Anm.: Pflicht des Gerichts, den gesamten Parteivortrag zu würdigen] (Rn. 17). Denn der Aufkäufer bewerbe die „Überprüfung der Verträge auf eine Rückabwicklungsmöglichkeit“ ausdrücklich als Vorteil beim Verkauf. Diese Aussage „kann nur dahin verstanden werden, dass die Bekl. eine entsprechende (außergerichtliche) Überprüfung der Versicherungsverträge im Interesse der Kunden auf die Möglichkeit einer Rückabwicklung … auch tatsächlich anbietet“ (Rn. 19). Weiteren Vortrags der Kanzlei zu einer Beratung habe es deshalb nicht bedurft: Das Beratungsangebot „ergibt sich unmittelbar aus der streitgegenständlichen Werbung“ (Rn. 19).
Gleichartige Leistungen: Beratung gegen Beratung
Mit diesem Angebot stelle sich der Aufkäufer „in direkten Wettbewerb“ zu der von der Kanzlei angebotenen Rechtsberatung in Versicherungssachen, die ebenfalls die Prüfung von Kündigungs- und Rückabwicklungsmöglichkeiten umfasse. Der wettbewerbliche Bezug bestehe „in den insoweit gleichartigen und damit substituierbaren Beratungsleistungen“ (Rn. 20).
Ob die beworbene Leistung erbracht wird, ist unerheblich
Der Einwand des Aufkäufers, er erbringe in Wirklichkeit keine Beratung, prüfe Rückabwicklungen nicht und habe noch nie einen Widerspruch oder Widerruf erklärt, verfängt nach dem BGH nicht. Maßgeblich sei die beanstandete Werbeaussage als konkrete Verletzungshandlung. Ob das Unternehmen die beworbene Leistung tatsächlich erbringe, spiele für das Wettbewerbsverhältnis keine Rolle – die Werbung selbst stelle es her (Rn. 21). Damit knüpft der Senat ausdrücklich an „nickelfrei“ (GRUR 2014, 1114 Rn. 30) an: Das Wettbewerbsverhältnis kann erst durch die angegriffene Handlung entstehen, auch zwischen Unternehmen verschiedener Branchen.
Die Grenze: Bloße Beeinträchtigung macht keinen Mitbewerber
Die Grenze zieht der BGH gegen die eigene Entscheidung „Wettbewerbsbezug“. Dort hatte eine Anlegerkanzlei kritische Pressemitteilungen über einen Fondsanbieter veröffentlicht, um Mandate geschädigter Anleger zu gewinnen; ein Wettbewerbsverhältnis zwischen Kanzlei und Fondsanbieter verneinte der BGH. Dort sei es „um eine bloß nachteilige Auswirkung auf die Tätigkeit der Kl. durch vollständig ungleichartige Dienstleistungen“ gegangen. Hier dagegen gehe es „um gleichartige Dienstleistungsangebote und ein durch ein Konkurrenzmoment geprägtes Verhältnis zwischen den Parteien, die um die Gunst derselben Kunden werben“ (Rn. 22). Eine „ungebührliche Ausweitung der wettbewerbsrechtlichen Anspruchsberechtigung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten“ sieht der Senat darin nicht.
Neu seit 2021: Der Mitbewerber muss nachhaltig am Markt tätig sein
Neu gegenüber der bisherigen Rechtsprechung ist der erste Leitsatz: Seit dem 1. Dezember 2021 verlangt § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG zusätzlich, dass der Mitbewerber „Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt“ (Rn. 10). Damit solle „Missbrauchsmöglichkeiten vorgebeugt werden, die sich aus einer nur pro forma, aber nicht ernsthaft und nachhaltig betriebenen Geschäftstätigkeit ergeben und sich durch ein Missverhältnis der Abmahntätigkeit zur sonstigen Geschäftstätigkeit auszeichnen können“. Zugleich dürften nach der Gesetzesbegründung „keine zu hohen Hürden an Umfang und Dauer der Geschäftstätigkeit gestellt werden“ (Rn. 14). Weil das Berufungsgericht noch nach altem Recht entschieden hatte, muss es diese Voraussetzung nun erstmals prüfen – wobei zwei vorgelegte Klageschriften gegen Versicherer zu berücksichtigen sind, die der Aufkäufer nicht substantiiert als Zufallsmandate dargelegt hat (Rn. 26).
3. Einordnung: Die Rechtsprechung des BGH zum Wettbewerbsverhältnis
Die Entscheidung ist die zweite in derselben Sache: In „Zweitmarkt für Lebensversicherungen I“ (GRUR 2021, 497) hatte der BGH das Wettbewerbsverhältnis zwischen denselben Parteien bereits einmal geprüft und die Formel aus „nickelfrei“ angewandt; auf jene Entscheidung nimmt der Senat hier Bezug. Der zweite Leitsatz von „Zweitmarkt II“ ist wörtlich die Fortführung von „nickelfrei“ (GRUR 2014, 1114 Rn. 30) und wird zwei Jahre später in „DFL-Supercup“ (GRUR 2024, 1897 Rn. 55) erneut zitiert.
Bemerkenswert an „Zweitmarkt II“ ist die Trennung der beiden Prüfungsebenen, die der Senat hier erstmals nebeneinander stellt: das konkrete Wettbewerbsverhältnis nach § 2 UWG und die neue Nachhaltigkeitsschwelle des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG n.F. Die erste Frage beantwortet der BGH selbst, die zweite überlässt er dem Berufungsgericht. Die Abgrenzung gegen „Wettbewerbsbezug“ (Rn. 22) ist zugleich die knappste Formulierung dessen, was die Linie seit 1984 trägt: Es genügt nicht, dass die Tätigkeit des einen dem anderen schadet; die Parteien müssen um dieselben Kunden werben.
4. Was das für Betroffene einer Rufschädigung bedeutet
Für Unternehmen, deren Ruf von einem Marktteilnehmer aus einer anderen Branche angegriffen wird, ist die Entscheidung der Schlüssel zum Wettbewerbsrecht. Die Frage lautet nicht: Verkauft der Äußernde dasselbe wie ich? Sondern: Bewirbt er eine Leistung, die auch ich anbiete? Wer neben seiner Kritik an einem anderen Unternehmen – in derselben Äußerung, auf derselben Website, im selben Auftritt – das eigene, bessere Angebot bewirbt („wir prüfen das für Sie“, „bei uns bekommen Sie das schneller“), stellt damit selbst das Wettbewerbsverhältnis her. Ob er die beworbene Leistung tatsächlich erbringt, ist unerheblich. Dem Angegriffenen eröffnet das bei falschen Tatsachenbehauptungen die Schutzrechte der Anschwärzung nach § 4 Nr. 2 UWG, bei Diffamierungen den Schutz vor Herabsetzung seines Unternehmens, seiner Waren oder Dienstleistungen nach § 4 Nr. 1 UWG – jeweils mit der Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG. Zwei Grenzen bleiben: Seit Dezember 2021 muss der Angegriffene selbst nachhaltig am Markt tätig sein (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG), und eine Äußerung, die dem anderen nur schadet, ohne eine eigene Leistung anzubieten, begründet kein Wettbewerbsverhältnis – dazu die Entscheidung „Wettbewerbsbezug“.
Häufige Fragen
Bei Rufschädigung durch ein Unternehmen aus einer anderen Branche – wie kann ich nach dem Wettbewerbsrecht vorgehen?
Über die Mitbewerberstellung. Sie besteht nach BGH, I ZR 128/21, wenn der Äußernde eine Leistung bewirbt, die auch Sie anbieten – auch wenn die Unternehmen verschiedenen Branchen angehören (Rn. 21). Als Mitbewerber stehen Ihnen die Schutzrechte des § 4 Nr. 1 und Nr. 2 UWG offen: gegen die Herabsetzung Ihres Unternehmens, Ihrer Waren oder Dienstleistungen und gegen die Anschwärzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen.
Kann ein Konkurrent schon durch eine einzige Werbeaussage zum Mitbewerber werden?
Ja. Nach dem zweiten Leitsatz der Entscheidung genügt es, dass das Wettbewerbsverhältnis erst durch die beanstandete Wettbewerbshandlung begründet worden ist. Maßgeblich ist die konkret angegriffene Aussage, nicht das übrige Geschäftsmodell des Werbenden (Rn. 21). Für Rufschädigungsfälle heißt das: Wer sein Urteil über einen anderen mit dem Hinweis auf das eigene, bessere Angebot verbindet, stellt damit selbst das Wettbewerbsverhältnis her.
Muss der Konkurrent die beworbene Leistung tatsächlich erbringen?
Nein. Der Aufkäufer hatte eingewandt, er berate nicht, prüfe keine Rückabwicklungen und habe noch nie einen Widerspruch oder Widerruf erklärt. Der BGH ließ das nicht gelten: Das Beratungsangebot „ergibt sich unmittelbar aus der streitgegenständlichen Werbung“ (Rn. 19, 21). Es zählt das Versprechen, nicht die Erbringung. Wer eine Leistung bewirbt, muss sich als Mitbewerber derer behandeln lassen, die diese Leistung erbringen.
Kann ich eine Diffamierung durch einen Wettbewerber abmahnen, auch wenn ich nur wenige Aufträge in diesem Bereich habe?
Grundsätzlich ja. Seit dem 1. Dezember 2021 verlangt § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG zwar, dass der Mitbewerber Waren oder Dienstleistungen „in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich“ vertreibt; damit sollen Abmahnungen aus einer nur pro forma betriebenen Geschäftstätigkeit verhindert werden. Zu hohe Hürden dürfen nach dem BGH aber nicht gestellt werden. In der besprochenen Entscheidung ließ der Senat zwei vorgelegte Klageschriften genügen, solange der Gegner nicht darlegt, dass es sich um Zufallsmandate handelt.
Warum wurde die Kanzlei in „Wettbewerbsbezug“ nicht als Mitbewerberin angesehen – hier aber schon?
Weil in „Wettbewerbsbezug“ die Leistungen vollständig ungleichartig waren – Fondsvertrieb gegen Anlegerberatung – und niemand um dieselben Kunden warb. In „Zweitmarkt II“ bewarb der Gegner selbst eine Beratungsleistung, die auch die Kanzlei anbietet: ein durch ein Konkurrenzmoment geprägtes Verhältnis zwischen Parteien, „die um die Gunst derselben Kunden werben“ (Rn. 22). Für die Rufschädigung durch Wettbewerber ist das die Schlüsselfrage: Konkurrenz um dieselbe Kundschaft oder bloße Beeinträchtigung.
Weiterführend
Wettbewerbsverhältnis durch Wechselwirkung – wann ein Unternehmen Mitbewerber wird, obwohl es kein vergleichbares Produkt anbietet: Rezension zu BGH, I ZR 107/23 „DFL-Supercup“
Rufschädigung durch Wettbewerber – welche Vorteile das Wettbewerbsrecht gegenüber dem Deliktsrecht bietet und wann welcher Weg passt
Fundstellen: BGH, Urteil vom 24.02.2022 – I ZR 128/21, GRUR 2022, 729 – Zweitmarkt für Lebensversicherungen II; BGH, GRUR 2021, 497 – Zweitmarkt für Lebensversicherungen I; BGH, GRUR 2014, 1114 – nickelfrei; BGH, GRUR 2017, 918 – Wettbewerbsbezug; BGH, GRUR 2024, 1897 – DFL-Supercup.
Der Autor ist auf den Schutz medialer Reputation spezialisiert und vertritt bundesweit Unternehmen und Privatpersonen, deren Ansehen durch rufschädigende Äußerungen beeinträchtigt wird – in den Medien wie im Wettbewerb.
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