Erfolg vor dem Land­gericht Schwerin

Rechtsanwalt Christian Zahnow, LL.M.

FIDELITAS schützt den guten Ruf einer Gemeinde und setzt Unterlassung per Eilverfahren durch

Auch eine Gemeinde hat einen Ruf, und auch sie kann ihn verteidigen. Das Landgericht Schwerin hat jetzt dem Verbreiter eines Videos im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, unwahre Behauptungen zu verbreiten. Dabei gab das Gericht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in vollem Umfang statt.

Der Fall

Im Zuge einer kommunalpolitischen Auseinandersetzung erhob ein Bürger den unwahren Vorwurf, in der Gemeinde seien Gelder verschwunden. Auf die Abmahnung wurde die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert. Er begründete seine Auffassung u. a. damit, Kritik am Staat sei erlaubt.

Die Entscheidung

Das Landgericht Schwerin erließ die beantragte einstweilige Verfügung in vollem Umfang. Sämtliche angegriffenen Äußerungen wurden untersagt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

In der Begründung bringt das Gericht die Sache auf den Punkt: Unwahre Tatsachenbehauptungen fallen nicht unter den Schutz der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG.

Haben Gemeinden Reputationsrechte?

In der öffentlichen Diskussion liest man oft, der Staat habe keine Grundrechte und müsse sich deshalb alles gefallen lassen. Nicht wenige setzen Staat und Gemeinden gleich und denken irrig, dass diese mangels Grundrechtsschutz rufschädigenden Äußerungen weitgehend schutzlos gegenüberstünden. Diese Annahme verkennt: Gemeinden sind nicht „der Staat“, sondern Selbstverwaltungskörperschaften – sie regeln ihre Angelegenheiten gemäß Art. 28 Abs. 2 GG eigenverantwortlich.

Richtig ist allerdings: Auch Gemeinden üben öffentliche Gewalt aus. Deshalb können sie sich nicht auf Grundrechte berufen; Grundrechte schützen den Bürger vor der öffentlichen Gewalt, nicht umgekehrt. Und wer öffentliche Gewalt ausübt, muss Kritik in weitem Umfang hinnehmen – auch scharfe, polemische und ungerechte.

Falsch ist hingegen der Schluss, eine Gemeinde sei damit schutzlos. Grundrechte sind nicht die einzige Quelle von Reputationsschutz. Das Zivilrecht schützt auch Körperschaften des öffentlichen Rechts vor unwahren Tatsachenbehauptungen – überall dort, wo sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf das Vertrauen der Öffentlichkeit angewiesen sind. Gerade für eine Gemeinde, die ihre Aufgaben selbst und vor Ort erledigt, ist dieses Vertrauen die Arbeitsgrundlage: Eine Gemeinde, der ihre Einwohner zutrauen, dass Gelder aus der Kasse verschwinden, kann nicht funktionieren.

Fazit

Kommunen sind unwahren Behauptungen nicht schutzlos ausgeliefert. Entscheidend ist, die angreifbaren Tatsachenbehauptungen sauber von der zulässigen politischen Kritik zu trennen und schnell zu handeln. Das geht in einem Eilverfahren innerhalb weniger Tage.

Häufige Fragen

Hat eine Gemeinde überhaupt einen Anspruch auf Rufschutz?

Ja. Zwar kann sich eine Gemeinde nicht auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen, denn Grundrechte schützen den Bürger vor dem Staat. Das Zivilrecht schützt aber auch Körperschaften des öffentlichen Rechts vor unwahren Tatsachenbehauptungen, soweit sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf das Vertrauen der Öffentlichkeit angewiesen sind.

Darf man den Staat und die Gemeinde nicht kritisieren?

Doch, selbstverständlich. Politische Kritik an der Gemeinde, am Gemeinderat oder an der Verwaltung ist von der Meinungsfreiheit gedeckt. Die Grenze ist erreicht, wenn nicht mehr gewertet, sondern etwas als Tatsache behauptet wird, das nicht stimmt. Die unwahre Tatsachenbehauptung fällt nicht unter den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG. Genau das hat das Landgericht Schwerin bestätigt.

Was kann eine Gemeinde gegen die Verbreitung unwahrer Behauptungen tun?

Sie kann den Verbreiter abmahnen und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen. Bleibt sie aus, kommt der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht in Betracht. Wird sie erlassen, ist die weitere Verbreitung der Äußerung untersagt; bei Verstößen droht ein Ordnungsgeld.

Wie schnell kann eine Gemeinde eine einstweilige Verfügung erreichen?

Im Eilverfahren entscheiden die Landgerichte oft innerhalb weniger Tage, in geeigneten Fällen ohne mündliche Verhandlung. Voraussetzung ist, dass die Gemeinde zügig handelt, denn die Eilbedürftigkeit entfällt, wenn nach Kenntnis der Äußerung zu lange gewartet wird.

Wer kann für die Gemeinde gegen rufschädigende Äußerungen vorgehen?

Die Gemeinde selbst, vertreten durch ihren gesetzlichen Vertreter. Richtet sich der Vorwurf zugleich gegen einzelne Personen, etwa Mitglieder der Verwaltung oder des Gemeinderats, können diese daneben eigene Ansprüche aus ihrem Persönlichkeitsrecht geltend machen.

Weiterführend

Rufschädigung durch Wettbewerber – welche Vorteile das Wettbewerbsrecht gegenüber dem Deliktsrecht bietet und wann welcher Weg passt

Falscher Pressebericht – was Betroffene tun können: erste Schritte, Fristen und Ansprüche


LG Schwerin, Beschluss im einstweiligen Verfügungsverfahren, September 2026.

Der Autor ist auf den Schutz medialer Reputation spezialisiert und vertritt bundesweit Unternehmen, Privatpersonen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Ansehen durch rufschädigende Äußerungen beeinträchtigt wird.

Rechtsanwalt Christian Zahnow, LL.M.

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