Das Urteil des EuGH C-460/20 und was es heute bedeutet

Mit seiner Entscheidung vom 08. Dezember 2022 (Rs. C-460/20) hat der Europäische Gerichtshof die Voraussetzungen für Auslistungsbegehren gegenüber Suchmaschinenbetreibern maßgeblich konturiert. Zwei Aspekte der Entscheidung verdienen aus praktischer Sicht besondere Aufmerksamkeit: die Anforderungen an den Nachweis der Unwahrheit und der eigenständige Prüfungsmaßstab für Vorschaubilder in der Bildersuche.

1. Anforderungen an den Nachweis der Unwahrheit

Der EuGH stellt klar, dass die betroffene Person die Darlegungslast für die Unrichtigkeit der streitgegenständlichen Informationen trägt. Entscheidend ist jedoch, welche Anforderungen an diesen Nachweis gestellt werden dürfen. Hierzu führt der Gerichtshof aus:

„Damit dieser Person jedoch keine übermäßige Belastung auferlegt wird, die die praktische Wirksamkeit des Rechts auf Auslistung beeinträchtigen könnte, hat sie lediglich die Beweise beizubringen, die von ihr vernünftigerweise verlangt werden können.“

Damit hat der Gerichtshof der Nachweispflicht des Betroffenen klare Grenzen gesetzt. Nicht verlangt werden kann insbesondere die vorherige Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens gegen den Herausgeber der Website:

„Insoweit kann diese Person grundsätzlich nicht dazu verpflichtet werden, bereits im vorgerichtlichen Stadium eine – auch in Form einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene – gerichtliche Entscheidung vorzulegen, die gegen den Herausgeber der betreffenden Website erwirkt wurde.“

Ein vorgeschaltetes Gerichtsverfahren gegen den Herausgeber der Website ist also explizit keine notwendige Voraussetzung eines Auslistungsanspruchs. Gerade bei anonym betriebenen Blogs oder im Ausland ansässigen Hostern stellt die gerichtliche Inanspruchnahme den Betroffenen vor nicht unerhebliche Herausforderungen. Der EuGH eröffnet Betroffenen in diesen Konstellationen den direkten Weg zu den Suchmaschinenbetreibern.

2. Die Besonderheit von Vorschaubildern

Der zweite zentrale Aspekt des Urteils betrifft die Bewertung von Vorschaubildern (Thumbnails) in der Google-Bildersuche. Hier stellt der EuGH ausdrücklich klar: Die Zulässigkeitsprüfung knüpft nicht an den ursprünglichen Veröffentlichungskontext an, sondern an die konkrete Darstellung in der Ergebnisliste der Bildersuche.

Der Gerichtshof formuliert dies wie folgt:

„Bei Letzteren muss dem Informationswert unabhängig vom Kontext Rechnung getragen werden. Dabei ist aber jedes Textelement zu berücksichtigen, das mit der Anzeige dieser Fotos in den Suchergebnissen unmittelbar einhergeht und Aufschluss über den Informationswert dieser Fotos geben kann.“

Praktisch bedeutet dies: Wird in der Bildersuche zu einem Namen ein Porträt der Person angezeigt, ist für die rechtliche Bewertung nicht der Ursprungsbeitrag maßgeblich, sondern allein die Darstellung in der Ergebnisliste – also das Bild zusammen mit der daneben angezeigten Bildunterschrift und weiteren unmittelbar begleitenden Textelementen. Ein Bild, das im redaktionellen Ursprungskontext noch zulässig sein kann, kann in der Bildersuche unzulässig sein, wenn die dort angezeigten Bilder und Textelemente in ihrer Zusammenschau eine ehrverletzende Botschaft ergeben.

Diese Differenzierung wird die Auslistungspraxis in den kommenden Jahren weiter prägen. Sie ist rechtlich anspruchsvoll und verlangt eine präzise Herausarbeitung des Kontexts der Bildersuche als eigenständigen juristischen Ansatzpunkt.

Fazit

Das Urteil C-460/20 hat den Anspruch auf Auslistung aus Art. 17 DSGVO in zwei Punkten signifikant gestärkt. Die Anforderungen an den Nachweis der Unwahrheit sind praxisnäher gefasst; die vorherige Durchsetzung eines gerichtlichen Unterlassungstitels ist explizit keine Voraussetzung. Und die Bewertung von Vorschaubildern folgt einem eigenständigen Maßstab, der vom Urspungskontext der Bilder lösgelöst ist.

Beide Aspekte entfalten in der Anwendungspraxis mittlerweile ihre Wirkung – werfen aber auch Folgefragen auf, die die rechtliche Praxis in den kommenden Jahren weiter zu klären und konturieren haben wird.