Opferschutz Presserecht

Presserechtliche Abwehransprüche und Durchsetzung von Persönlichkeitsrechten bei Rufschädigungen durch Zeitungs­artikel

Autor: Rechtsanwalt Christian Zahnow, LL.M.

Für die Betroffenen ist es nicht selten wie ein Schlag aus heiterem Himmel: Sie finden sich und ihr Leben in der Zeitung wieder und werden Zeuge davon, wie sie selbst zum Gegenstand medialen Interesses werden.

Das, was für den Journalisten oft nur eine Schlagzeile ist, bedeutet für diejenigen, deren Privat- oder Berufsleben nun öffentlich ausgebreitet wird, in der Regel eine Ausnahmesituation mit entsprechender psychischer und emotionaler Belastung.

Betroffene sind rufschädigenden Presseberichten aber nicht schutzlos ausgeliefert.

Presseopfer – Inhaber von Rechten und Abwehransprüchen

Bedeutsamstes Schutzrecht zur Abwehr von Rufschädigungen in der presserechtlichen Praxis ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht gem. § 823 BGB i.V.m. Art. 2 Abs.1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG. Daneben stehen Betroffenen besondere Persönlichkeitsrechte (z.B.: Recht am eigenen Bild gem. §§ 22 ff. KUG) sowie weitere gesetzlich normierte Abwehrrechte (z.B.: § 824 BGB, Kreditgefährdung, § 826 BGB vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) zur Verfügung. Flankiert werden diese Abwehrrechte durch Strafvorschriften (z.B.: § 186 StGB, üble Nachrede, § 187 StGB, Verleumdung).

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt Sie vor:

  • unwahren Tatsachenbehauptungen
  • Tatsachenbehauptungen, bei denen der Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und sich der Äußerer nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB berufen kann
  • dem Erwecken falscher Eindrücke (die sich unabweislich aufdrängen)
  • Verdachtsäußerungen (z.B. Verdacht, Sie hätten eine Straftat begangen)
  • Meinungsäußerungen, die nicht auf eine Tatsachengrundlage gestützt werden können
  • Schmähkritik (Kritik, bei der nicht eine Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabwürdigung einer Person im Mittelpunkt steht)
  • der Verletzung Ihrer Privats-, Geheimnis- und Intimsphäre
  • unbefugter Preisgabe Ihrer Daten (informationelle Selbstbestimmung)

Opfern rufschädigender Presse-Berichte stehen folgende Abwehr- und Schadensersatzansprüche zur Seite:

  • Anspruch auf Beseitigung (z.B. Beseitigung eines Presseartikels aus dem Internet)
  • Anspruch auf Unterlassung (Unterlassung ehrenrühriger Äußerungen)
  • Anspruch auf Gegendarstellung (Veröffentlichung Ihrer Tatsachen­darstellung)
  • Anspruch auf Berichtigung (Berichtigung falscher Tatsachen durch die Zeitung)
  • Anspruch auf Schadensersatz (z.B. Erstattung von Verfahrenskosten)
  • Anspruch auf Geldentschädigung (bei schweren Persönlichkeits­rechtsverletzungen)

Außergerichtliche Anspruchsdurchsetzung:

Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung werden außergerichtlich mittels anwaltlichem Abmahnschreiben, Ansprüche auf Gegendarstellung und Berichtigung mittels Veröffentlichungsverlangen an den Presseverlag durchgesetzt. Ansprüche auf Schadensersatz und Geldentschädigung werden durch anwaltliche Aufforderungsschreiben gegen den Verlag durchgesetzt.

Gerichtliche Anspruchsdurchsetzung:

In extremen Eilfällen sowie dann, wenn eine außergerichtliche Einigung nicht zustande kommt, werden Ansprüche auf Unterlassung und auf Gegendarstellung gerichtlich mittels einstweiligem Verfügungsverfahren („Eilverfahren“) durchgesetzt.

Ansprüche auf Unterlassung können zudem Gegenstand eines Hauptsacheverfahrens sein. Ansprüche auf Berichtigung, Schadensersatz und Geldentschädigung werden ausschließlich mittels Hauptsacheverfahren („Klageverfahren“) durchgesetzt.

Von der Geltendmachung der Ansprüche durch die Betroffenen selbst wird in der Regel abzuraten sein. Erfahrungsgemäß bleiben solche Versuche oft hinter dem zurück, was den Betroffenen tatsächlich zusteht. Nicht selten versuchen Verlage hierbei auch nur, Zeit zu gewinnen, so dass wichtige Rechtsmittelfristen (z.B. 14 Tage bei der Gegendarstellung) ablaufen und diese Rechte so untergehen.

Rechtsanwalt für Medien- und Presserecht  

Ich bin als Rechtsanwalt für Medien- und Presserecht auf die Vertretung von Medienopfern spezialisiert und verfüge über eine mittlerweile fast 7-jährige Berufserfahrung auf diesem Rechtsgebiet. Der Schwerpunkt meiner anwaltlichen Tätigkeit ist das Presserecht.

Wenn Sie Ihre Persönlichkeitsrechte durch eine Presse-Berichterstattung verletzt sehen, kontaktieren Sie mich noch heute!

Tel.: 040 – 28 80 28 30   Zum Kontaktformular 

 

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