Ungewollt in der Presse – und nun?

Was tut man, wenn das eigene Bild in der Zeitung gelandet ist?
Man wollte nur am Strand liegen, durch die Innenstadt bummeln oder stand zufällig am Rand eines Geschehens – und findet sich am nächsten Tag in der Zeitung wieder. Ungefragt. Das ist kein seltenes Missgeschick, sondern passiert häufiger, als man denkt. Die gute Nachricht: Wer ungewollt abgebildet wird, ist dem nicht schutzlos ausgeliefert.
Das Wichtigste vorab: Ihr Bild darf grundsätzlich nur mit Ihrer Einwilligung veröffentlicht werden (§ 22 KUG). Wer zufällig oder am Rande in ein Foto gerät, wird dadurch nicht zum zulässigen Motiv – die Redaktion muss ihn unkenntlich machen. Ist das Bild erschienen, bestehen Ansprüche auf Unterlassung, Löschung und in schweren Fällen Geldentschädigung.
Ein Bikini, ein Fußballer – und ein Grundsatzurteil
Am anschaulichsten wird das an einem Fall vom Strand von Mallorca. Eine Frau lag dort im Bikini auf ihrer Liege – im Urlaub, an den weiteren Geschehnissen vollkommen unbeteiligt. In einiger Entfernung wurde ein bekannter Fußballspieler Opfer eines Überfalls, und eine Boulevardzeitung berichtete darüber. Auf dem Foto war vorne der Spieler zu sehen, im Hintergrund die Frau. Im Text wurde sie als „pikante Frauen-Begleitung“ beschrieben – obwohl sie mit dem Mann nie ein Wort gewechselt hatte.
Die Frau klagte, und der Bundesgerichtshof gab ihr recht: Das Foto durfte nicht länger verbreitet werden (BGH, Urteil vom 21. April 2015 – VI ZR 245/14 – „Strandliege am Ballermann“).
Warum ist das ein Grundsatzurteil? Weil der BGH damit geklärt hat, wie mit Menschen umzugehen ist, die nur zufällig oder am Rande in ein Bild geraten. Drei Leitlinien tragen bis heute: Wer sich in der Öffentlichkeit bewegt, willigt damit nicht in die Veröffentlichung seines Bildes ein. Eine unbeteiligte Person wird nicht schon dadurch zum zulässigen Motiv, dass in ihrer Nähe etwas Berichtenswertes geschieht. Und wo an ihr kein eigenes Informationsinteresse besteht, muss die Redaktion sie unkenntlich machen. An diesen Maßstäben werden vergleichbare Fälle bis heute gemessen.
„Wer sich in der Öffentlichkeit bewegt, willigt damit nicht in die Veröffentlichung seines Bildes ein.“
Die Grundregel: Ihr Bild gehört Ihnen
Das Gesetz ist hier erfreulich klar. Nach § 22 Kunsturhebergesetz darf ein Bildnis grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden. Kein Ja – keine Veröffentlichung. Das gilt für die Zeitung ebenso wie für das Internet und die sozialen Medien.
„Bildnis“ ist dabei weit zu verstehen. Es kommt nicht darauf an, ob Ihr Gesicht scharf zu sehen ist. Es genügt, dass Sie erkennbar sind – Menschen aus Ihrem Umfeld reichen dafür Haltung, Statur, Frisur, eine Tätowierung, ein markantes Kleidungsstück oder der abgebildete Ort. Selbst der berühmte „schwarze Balken“ über den Augen macht ein Foto nicht automatisch zulässig.
Wann ein Foto auch ohne Einwilligung erlaubt ist
Ohne Einwilligung darf ein Bild nur in bestimmten Fällen veröffentlicht werden (§ 23 KUG). Die wichtigsten sind:
- Bildnisse der Zeitgeschichte – wenn ein echtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht, etwa an einer prominenten Person oder einem bedeutsamen Ereignis.
- Person bloß „Beiwerk“ – wenn Personen nur zufällig neben einer Landschaft oder Örtlichkeit erscheinen und nicht das eigentliche Motiv sind.
- Versammlungen und Aufzüge – wenn jemand als Teilnehmer eines öffentlichen Geschehens gezeigt wird.
Doch selbst wenn eine dieser Ausnahmen greift, ist noch nichts entschieden. Immer folgt eine Abwägung: das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegen Ihre berechtigten Interessen. Und in diese Abwägung gehört auch die Frage, ob man das Bild nicht einfach hätte verpixeln können. Wie wichtig das ist, zeigt eine aktuelle Entscheidung: Das Landgericht Frankfurt am Main untersagte 2026 die unverpixelte Abbildung eines Angeklagten, weil sie dessen Persönlichkeitsrecht verletzte (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 21. April 2026 – 203 O 144/26).
Genau daran scheiterte die Berichterstattung im „Bikini-Fall“. Die Frau war kein „Beiwerk“ – das Motiv war der Fußballer, nicht der Strand. An ihr bestand kein öffentliches Interesse. Sie hätte unkenntlich gemacht werden können; bei anderen Frauen auf demselben Bild war das online sogar geschehen.
Ihre Ansprüche
Wurde Ihr Bild ohne Einwilligung veröffentlicht, haben Sie in der Regel mehrere Ansprüche:
- Unterlassung – das Bild muss entfernt werden und darf nicht erneut verbreitet werden. Das ist der schnellste und wichtigste Hebel, oft im Wege einer einstweiligen Verfügung.
- Löschung – auch aus Online-Archiven und, wo nötig, aus Suchergebnissen.
- Geldentschädigung – in schweren Fällen zusätzlich eine Entschädigung in Geld.
Wichtig ist, schnell zu handeln und Beweise zu sichern: Fundstelle, Datum, ein Screenshot. Gerade im Internet zählt jede Stunde, bevor sich ein Bild weiterverbreitet.
Wann eine Geldentschädigung in Betracht kommt
Die Geldentschädigung ist der dritte Anspruch – und der mit der höchsten Hürde. Die Gerichte knüpfen sie an einen „schweren“ Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, der sich nicht anders ausgleichen lässt; diese Schwelle liegt hoch, und nicht jede unerlaubte Bildveröffentlichung erreicht sie.
Genau hier setze ich mich für Betroffene ein. Wer eine Privatperson millionenfach vorführt, sie falsch etikettiert und die Schlagzeile kommerziell verwertet, greift tief in ihr Leben ein – auch wenn sie keine Prominente ist. Ich halte es für richtig, dass „Normalbürgern“ derselbe Schutz zugesprochen wird wie Prominenten.
Für Sie heißt das: Der wichtigste und schnellste Schritt ist ohnehin, das Bild aus dem Verkehr zu ziehen. Ob zusätzlich eine Geldentschädigung durchsetzbar ist, prüfe ich gern für Sie – die Ersteinschätzung ist unverbindlich und kostenfrei.
Häufige Fragen
Foto ohne Einwilligung in der Zeitung – ist das erlaubt?
Grundsätzlich nicht. Nach § 22 KUG darf ein Bildnis nur mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden. Ausnahmen gelten für Bildnisse der Zeitgeschichte, für Personen als bloßes Beiwerk und für Teilnehmer von Versammlungen (§ 23 KUG) – und auch dann erst nach einer Abwägung mit den berechtigten Interessen des Abgebildeten.
Recht am eigenen Bild: Gilt es auch, wenn ich nur zufällig im Hintergrund zu sehen bin?
Ja. Wer zufällig oder am Rande in ein Pressefoto gerät, wird dadurch nicht zum zulässigen Motiv. Besteht an seiner Person kein eigenes Informationsinteresse, muss die Redaktion ihn unkenntlich machen (BGH, Urteil vom 21. April 2015 – VI ZR 245/14 – „Strandliege am Ballermann“).
Wann bin ich auf einem Foto erkennbar – und macht ein schwarzer Balken das Bild zulässig?
Erkennbar ist, wer von Menschen aus seinem Umfeld identifiziert werden kann – durch Haltung, Statur, Frisur, ein Kleidungsstück oder den abgebildeten Ort, auch ohne scharf sichtbares Gesicht. Ein schwarzer Balken über den Augen beseitigt die Erkennbarkeit deshalb nicht automatisch; die Veröffentlichung kann trotzdem unzulässig sein.
Welche Ansprüche habe ich bei einer unerlaubten Bildveröffentlichung?
Unterlassung – oft im Wege einer einstweiligen Verfügung –, Löschung auch aus Online-Archiven und Suchergebnissen und in schweren Fällen eine Geldentschädigung. Wichtig ist, schnell zu handeln und die Fundstelle mit Datum und Screenshot zu sichern.
Geldentschädigung bei Verletzung des Rechts am eigenen Bild – wann wird sie zugesprochen?
Bei einem schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, etwa wenn eine Privatperson einem Millionenpublikum vorgeführt, falsch etikettiert und die Schlagzeile kommerziell verwertet wird. Die Schwelle liegt hoch; ob sie im konkreten Fall erreicht ist, zeigt die Prüfung der Veröffentlichung.
Weiterführend
Falscher Pressebericht – was Betroffene tun können: erste Schritte, Fristen und Ansprüche von der Unterlassung bis zur Gegendarstellung
Opferschutz Presserecht – wie sich Betroffene rufschädigender Berichterstattung wehren: Entfernung, Unterlassung, Entschädigung
Vorverurteilung durch Presseberichte – welche Voraussetzungen die Presse einhalten muss, bevor sie über einen unbewiesenen Vorwurf berichtet
Fundstellen: BGH, Urteil vom 21.4.2015 – VI ZR 245/14 – Strandliege am Ballermann; LG Frankfurt a. M., Urteil vom 21.4.2026 – 203 O 144/26
Der Autor ist auf den Schutz medialer Reputation spezialisiert und vertritt bundesweit Unternehmen und Privatpersonen, deren Ansehen durch rufschädigende Äußerungen beeinträchtigt wird – in den Medien wie im Wettbewerb.
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