BGH: Bewusst unvollständige Berichterstattung als unwahre Tatsachenbehauptung

Urteilsbesprechung – BGH, Urteil vom 12. Mai 2026, VI ZR 346/24
Mit Urteil vom 12. Mai 2026 (VI ZR 346/24) hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechungslinie aus dem Urteil vom 22. November 2005 (VI ZR 204/04) bekräftigt und fortgeführt: Eine bewusst unvollständige Berichterstattung kann rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln sein – wenn sie einen falschen Eindruck naheliegender erscheinen lässt als bei vollständiger Mitteilung der erheblichen Tatsachen.
Der Sachverhalt
Der Kläger ist Unternehmer und Kommunalpolitiker. Der Beklagte benannte ihn in einer Veröffentlichung namentlich als Beispiel für die Verbindung von Unternehmern zu einer bestimmten politischen Strömung. Gestützt wurde dies auf einzelne, für sich genommen zutreffende Tatsachen: eine einmalige, mehrere Jahre zurückliegende Parteispende sowie die Mitwirkung an einzelnen Publikationen. Verschwiegen wurde hingegen, dass der Kläger sich breit gesellschaftlich engagiert, überwiegend an andere Parteien spendet und kommunalpolitisch sogar in Opposition zu dieser politischen Richtung steht. Durch diese selektive Darstellung entstand der falsche Eindruck, der Kläger unterstütze diese Strömung bis heute aktiv und stehe ihr nahe. Hiergegen begehrte der Kläger Unterlassung.
Der Prozessverlauf
Das Landgericht Dresden gab der Unterlassungsklage statt (Urteil vom 5.4.2024 – 3 O 887/23) und untersagte die vom Kläger als bewusst unvollständige Tatsachenbehauptungen angegriffenen Äußerungen. Auf die Berufung des Beklagten hin wies das Oberlandesgericht Dresden die Klage zweitinstanzlich ab (Urteil vom 22.10.2024 – 4 U 620/24) – mit der Begründung, die einzelnen Tatsachen seien schließlich wahr. Auf die Revision des Klägers hob der BGH dieses Urteil auf und verwies die Sache zurück.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH stellt klar: Werden dem Leser Tatsachen bewusst unvollständig geschildert und entsteht hieraus ein falscher Eindruck, so ist die bewusst unvollständige Schilderung wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln – nämlich dann, wenn der falsche Eindruck durch das Verschweigen von Tatsachen näher liegt als bei deren vollständiger Mitteilung.
Im konkreten Fall war revisionsrechtlich zu unterstellen, dass dem Beklagten diese entlastenden Umstände bekannt waren und gleichwohl verschwiegen wurden. Bei vollständiger Darstellung wäre dem Durchschnittsleser klar geworden, dass der Kläger gerade nicht im Lager dieser Strömung steht.
Einordnung und Bedeutung für die Praxis
Für Betroffene ist das Urteil ein scharfes Schwert. Zwei Punkte ragen heraus:
- Abgesenkte Schwelle: Bei verdeckten Aussagen muss sich der ehrverletzende Eindruck dem Leser sonst unabweislich aufdrängen. Bei bewusst unvollständiger Berichterstattung genügt, dass die Schlussfolgerung naheliegt und ohne das Verschwiegene weniger naheliegend wäre. Die Schwelle für die Entstehung des Eindrucks ist hier also deutlich abgesenkt.
- Kein Schutz durch „einzeln ist alles wahr“: Die Presse kann sich nicht darauf zurückziehen, jede einzelne Tatsache sei für sich genommen richtig. Entscheidend ist das Gesamtbild.
Fazit
Mit dieser Entscheidung führt der BGH seine im Urteil vom 22. November 2005 entwickelten Rechtsgedanken fort und stärkt damit die Seite der von unvollständig wiedergegebenen Tatsachen Betroffenen – dadurch, dass hier gerade nicht verlangt wird, dass sich der Eindruck unabweislich aufdrängt, wenn und soweit er durch die Unvollständigkeit der mitgeteilten Tatsachen entsteht.
FIDELITAS Medienrechtskanzlei
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