Eine Presseanfrage liegt auf dem Tisch – was tun?

Eine E-Mail der Redaktion, ein Anruf eines Journalisten, ein Katalog von Fragen: Eine Presseanfrage kommt für die meisten Menschen überraschend – besonders dann, wenn es um kritische Vorwürfe oder private Vorgänge geht. Oft bleibt nur wenig Zeit. Umso wichtiger ist es, jetzt nicht vorschnell zu handeln.
Das Wichtigste vorab: Eine Presseanfrage ist kein Verhör. Sie gibt Ihnen die Gelegenheit, gehört zu werden – noch bevor etwas veröffentlicht wird. Sie müssen nicht sofort antworten und Sie müssen nicht alles beantworten. Aber Sie sollten diese Gelegenheit nutzen.
Nicht spontan antworten
Auch wenn die Fragen harmlos erscheinen: Eine spontane telefonische Stellungnahme ist selten eine gute Idee. Was Sie einem Journalisten am Telefon sagen, kann später wörtlich oder sinngemäß in der Berichterstattung stehen – und eine mündliche Aussage lässt sich im Streitfall schwerer nachweisen als eine schriftliche.
Bitten Sie deshalb um schriftliche Fragen und antworten Sie schriftlich. So bleibt nachvollziehbar, was gefragt – und was geantwortet wurde.
Was die Anfrage über die geplante Berichterstattung verrät
Eine Presseanfrage ist mehr als eine Liste von Fragen. Aus ihrer Formulierung lässt sich unmittelbar ablesen, welche Vorwürfe im Raum stehen, wie weit die journalistische Recherche reicht und in welche Richtung der Bericht gehen wird. Prüfen Sie deshalb:
- welche Tatsachen die Redaktion bereits als gesichert darstellt – und welche sie nur als Verdacht formuliert
- ob diese Tatsachen zutreffen, unzutreffend sind oder verkürzt wiedergegeben werden
- auf welche Quellen die Redaktion ihre Berichterstattung stützen will
Die Redaktion muss Sie dabei mit den konkreten Vorwürfen konfrontieren, über die sie berichten will.
„Die Presseanfrage ist eine wirksame Gelegenheit, Einfluss auf die Berichterstattung zu nehmen – noch bevor sie erscheint.“
Warum die Redaktion Sie fragt
Ihre Presseanfrage hat einen rechtlichen Hintergrund: Wer identifizierend über einen unbewiesenen Vorwurf berichten will, muss dem Betroffenen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Das ist eine der Grundvoraussetzungen zulässiger Verdachtsberichterstattung, die der Bundesgerichtshof bereits in seiner Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 1999 aufgestellt hat (Urteil vom 7. Dezember 1999 – VI ZR 51/99). In seiner neueren Rechtsprechung hat er diese Pflicht bekräftigt und präzisiert: Es reicht nicht, dem Betroffenen formal eine Gelegenheit zu geben. Seine Stellungnahme muss zur Kenntnis genommen und sein Standpunkt im Bericht sichtbar werden (Urteil vom 16. November 2021 – VI ZR 1241/20).
Ihre Stellungnahme darf deshalb nicht übergangen werden. Wird sie im Bericht verschwiegen oder nur selektiv wiedergegeben, fehlt der Berichterstattung eine Voraussetzung zulässiger Verdachtsberichterstattung – sie ist dann angreifbar.
Die Frist muss angemessen sein
Redaktionen setzen mitunter sehr kurze Fristen. Eine Anfrage, die am Nachmittag eingeht, kann sich auf einen Beitrag beziehen, der schon am nächsten Morgen erscheint. Die Frist muss aber so bemessen sein, dass Sie sich tatsächlich äußern können.
Ein Beispiel aus der Rechtsprechung: Eine Redaktion setzte eine Frist von fünf Stunden. Der Betroffene bat um Verlängerung, die Redaktion reagierte nicht und schrieb, er habe sich „nicht zu den Vorwürfen geäußert“. Der Bundesgerichtshof sah darin keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme (Urteil vom 22. Februar 2022 – VI ZR 1175/20). Die Pressekammer des Landgerichts Berlin II geht seit einem Kammerbeschluss vom 9. Dezember 2024 (27 O 324/24 eV) noch einen Schritt weiter: Die Frist dürfe grundsätzlich nicht hinter der Frist zurückbleiben, die den Medien selbst in presserechtlichen Eilverfahren zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs eingeräumt wird – im Regelfall mindestens drei volle Werktage. Diese Linie hat die Kammer zuletzt bekräftigt (Urteil vom 2. Dezember 2025 – 27 O 363/25 eV).
Ist die Frist zu kurz bemessen, ist ein schriftliches Fristverlängerungsgesuch angezeigt. Darauf muss die Redaktion reagieren: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat sie mitzuteilen, ob sie die Frist verlängert – und gegebenenfalls, bis wann eine Stellungnahme nach Fristablauf noch berücksichtigt werden kann. Veröffentlicht sie stattdessen ohne jede Rückmeldung, hat sie die Gelegenheit zur Stellungnahme nicht ausreichend gewahrt – und die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten.
Schweigen oder Stellung nehmen?
Eine Pflicht, auf eine Presseanfrage zu antworten, gibt es nicht. Wer schweigt, überlässt die Darstellung allerdings vollständig der Redaktion. Die Anfrage bietet dagegen die Möglichkeit, den eigenen Standpunkt darzustellen und Einfluss auf die Berichterstattung zu nehmen.
Eine gut vorbereitete Stellungnahme kann falsche Tatsachen korrigieren, Zusammenhänge einordnen und der Redaktion Informationen liefern, die sie berücksichtigen muss. Entscheidend ist, das Richtige zu sagen – und keine unnötigen Angriffspunkte zu liefern.
Privates bleibt privat
Ihre Privatsphäre genießt in der presserechtlichen Abwägung besonderen Schutz. Dieser Schutz kann jedoch verloren gehen, wenn Sie selbst private Umstände öffentlich machen – die Rechtsprechung spricht von Selbstöffnung. Wer sich freiwillig über sein Privatleben äußert, öffnet die geschützte Sphäre für die öffentliche Berichterstattung. Was er dagegen nicht preisgibt, bleibt geschützt.
Wie stark die Privatsphäre ohne eine Selbstöffnung geschützt ist, zeigte jüngst wieder eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main: Ein Fußball-Nationalspieler zeigte sich öffentlich mit seiner neuen Partnerin. Über seine frühere Beziehung hatte er dagegen nie gesprochen – und über sie durfte deshalb auch nicht berichtet werden. Wer sich mit seiner Partnerin zeigt, öffnet damit nicht die Tür für Berichte über frühere Beziehungen (Urteil vom 6. Februar 2025 – 16 U 8/24).
Für Ihre Stellungnahme bedeutet das: Beschränken Sie sich auf die erhobenen Vorwürfe. Richtigstellungen und Einordnungen sind sinnvoll. Ausführungen zu privaten Umständen, die geeignet sind, den Vorwurf zu entkräften, bedürfen deshalb einer besonderen Abwägung.
Bei falschen Vorwürfen frühzeitig reagieren
Enthält die Anfrage bereits falsche oder irreführende Vorwürfe, sollten Sie diese noch vor der Veröffentlichung ausdrücklich zurückweisen und der Redaktion die maßgeblichen Tatsachen – wenn möglich mit Belegen – mitteilen.
Das ist auch rechtlich wichtig: Eine Redaktion, die vor der Veröffentlichung auf konkrete Fehler hingewiesen wurde, kann diese Hinweise nicht einfach ignorieren. Und in schweren Fällen kann jetzt schon vorbereitet werden, was nach der Veröffentlichung sofort geschehen muss, etwa der Eilrechtsschutz.
Haben Sie eine Presseanfrage erhalten?
Eine kritische Presseanfrage trifft die Betroffenen meist unvorbereitet – und persönlich. Gerade deshalb ist es empfehlenswert, die Anfrage von einem erfahrenen Anwalt für Presserecht prüfen zu lassen. Er erkennt, welche Vorwürfe rechtlich tragfähig sind und welche nicht. Er formuliert die Stellungnahme so, dass sie die Berichterstattung beeinflusst, ohne unnötig neue Angriffspunkte zu liefern. Und er bereitet bei einer drohenden rechtswidrigen Berichterstattung den Eilrechtsschutz vor, noch bevor der Beitrag erscheint. Ein sorgfältig vorbereitetes Vorgehen vor der Veröffentlichung eröffnet deutlich größere Gestaltungsspielräume als jedes Vorgehen gegen einen bereits erschienenen Beitrag. Gern prüfe ich das für Sie.
Häufige Fragen
Muss ich auf eine Presseanfrage antworten?
Nein, eine Pflicht gibt es nicht. Wer nicht antwortet, überlässt die Darstellung aber der Redaktion – und die darf schreiben, dass Sie sich nicht geäußert haben.
Wie viel Zeit muss mir die Redaktion geben?
Die Frist muss angemessen sein. Wenige Stunden reichen in der Regel nicht; die Pressekammer des Landgerichts Berlin II verlangt seit einem Kammerbeschluss vom 9. Dezember 2024 (27 O 324/24 eV) im Regelfall mindestens drei volle Werktage.
Was ist, wenn die Frist zur Stellungnahme zu kurz bemessen ist?
Dann ist ein schriftliches Fristverlängerungsgesuch angezeigt. Die Redaktion muss darauf antworten und mitteilen, ob sie die Frist verlängert und bis wann eine Stellungnahme noch berücksichtigt wird. Veröffentlicht sie ohne jede Rückmeldung, hat sie die Gelegenheit zur Stellungnahme nicht ausreichend gewahrt.
Muss meine Stellungnahme berücksichtigt werden?
Ja. Die Redaktion muss Ihre Stellungnahme zur Kenntnis nehmen und Ihren Standpunkt im Bericht sichtbar machen. Wird sie verschwiegen oder nur selektiv wiedergegeben, fehlt eine Voraussetzung zulässiger Verdachtsberichterstattung – der Beitrag ist dann angreifbar.
Was passiert, wenn ich mich in meiner Antwort zu Privatem äußere?
Wer private Umstände selbst öffentlich macht, öffnet die geschützte Sphäre für die Berichterstattung (Selbstöffnung). Beschränken Sie Ihre Stellungnahme deshalb auf die erhobenen Vorwürfe.
Kann ich schon vor der Veröffentlichung etwas gegen den Bericht tun?
Ja. Falsche Vorwürfe lassen sich vorab ausdrücklich zurückweisen und mit Belegen entkräften – solche Hinweise darf die Redaktion nicht einfach ignorieren. Bei einer drohenden rechtswidrigen Berichterstattung lässt sich zudem der Eilrechtsschutz vorbereiten.
Fundstellen: BGH, Urteil vom 7.12.1999 – VI ZR 51/99; BGH, Urteil vom 16.11.2021 – VI ZR 1241/20; BGH, Urteil vom 22.2.2022 – VI ZR 1175/20; LG Berlin II, Beschluss vom 9.12.2024 – 27 O 324/24 eV; LG Berlin II, Urteil vom 2.12.2025 – 27 O 363/25 eV; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 6.2.2025 – 16 U 8/24
FIDELITAS Medienrechtskanzlei
Rechtsanwalt Christian Zahnow, LL.M.
Osterbekstr. 92 g
22083 Hamburg
Tel.: 040 – 28 80 28 30
Fax: 040 – 27 80 80 98
E-Mail: info@medien-anwalt.hamburg



