
Urteilsrezension zum Beschluss des Landgerichts Hamburg (Zivilkammer 24) vom 2. März 2026 – Az. 324 O 662/25 (einstweilige Verfügung)
Der Überblicksbeitrag zu den Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung stellt die vier Hürden dar, die der Bundesgerichtshof an Berichte über unbewiesene Vorwürfe stellt. Eine aktuelle einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg zeigt eindrucksvoll, wie eine an sich aufwendig recherchierte Berichterstattung schon an einer einzigen dieser Hürden scheitern kann – nämlich am Gebot der ausgewogenen Darstellung.
Der Sachverhalt
Gegenstand des Verfahrens war ein Online-Beitrag, der gegenüber einem Unternehmen den Verdacht schwerwiegender Rechtsverstöße erweckte. Im Kern ging es um drei Vorwürfe: das Unternehmen organisiere illegale Entsorgungspraktiken, es lasse Begleitpapiere manipulieren, und es täusche seine Kunden über die ordnungsgemäße Verwertung. Das betroffene Unternehmen wehrte sich im Eilverfahren und erwirkte hinsichtlich dieser Verdachtsäußerungen eine einstweilige Verfügung.
Der Knackpunkt: die unzureichend wiedergegebene Stellungnahme
Bemerkenswert ist, dass die Kammer ausdrücklich offenließ, ob ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorlag. Sie musste diese Frage gar nicht entscheiden, weil die Berichterstattung bereits an anderer Stelle scheiterte.
Das Unternehmen hatte vorprozessual eine Stellungnahme abgegeben, in der es klargestellt hatte, dass es auf die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben achte, sich von seinen Vertragspartnern sämtliche Genehmigungen vorlegen lasse, ausschließlich eine ordnungsgemäße Verwertung vertraglich zusichere, illegale Praktiken strikt ablehne – und dass ihm Verstöße nicht bekannt seien. Diese entlastende Position fehlte im Beitrag nahezu vollständig. Genau darin sah die Kammer den Verstoß: Die Berichterstattung war dadurch unausgewogen und bewirkte eine Vorverurteilung des Unternehmens.
Besonders praxisrelevant ist, wie das Gericht den Einwand der Redaktion behandelte, die Stellungnahme habe einen Zitierhinweis enthalten („aus dem Schreiben dürfe nicht zitiert werden“). Das überzeugte die Kammer aus zwei Gründen nicht:
- Ein solches Zitierverbot entbindet nicht von der Pflicht zur ausgewogenen Darstellung. Der entlastende Kern lässt sich auch sinngemäß und ohne wörtliches Zitat wiedergeben.
- Die Redaktion hatte ohnehin andere Teile des Schreibens aufgegriffen. Wer einzelne Passagen verwendet, kann sich für das Verschweigen des entlastenden Inhalts nicht auf das Zitierverbot berufen.
Fazit für die Praxis
Die Entscheidung bestätigt einen Grundsatz, der bereits im Grundlagenbeitrag hervorgehoben wird: Die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung müssen kumulativ vorliegen. Fehlt nur eine, ist die Berichterstattung unzulässig – hier genügte schon die unausgewogene Darstellung; auf den Mindestbestand an Beweistatsachen kam es nicht mehr an.
Für Betroffene folgt daraus: Eine sachliche, fundierte Stellungnahme ist kein bloßes Pflichtprogramm der Redaktion, sondern muss inhaltlich angemessen Eingang in den Beitrag finden. Wird der entlastende Kern verschwiegen oder nur selektiv aufgegriffen, kann allein das den Unterlassungsanspruch begründen – unabhängig davon, wie gut der Verdacht im Übrigen recherchiert ist. Ein anwaltliches Zitierverbot schützt das Medium dabei gerade nicht; die Pflicht zur Ausgewogenheit bleibt bestehen.
Wer in einem Pressebeitrag identifizierbar mit unbewiesenen Vorwürfen konfrontiert wird, sollte daher frühzeitig prüfen lassen, ob die eigene Stellungnahme fair abgebildet wurde – und ob bereits dieser Punkt eine presserechtliche Abwehr trägt.
Fundstelle: LG Hamburg, Beschluss v. 2.3.2026 – 324 O 662/25, GRUR-RS 2026, 6119 (einstweilige Verfügung).


