Vorverurteilung durch Presseberichte

Rechtsanwalt Christian Zahnow, LL.M.

Wer in einem Pressebericht beschuldigt wird, ohne dass die Vorwürfe erwiesen wahr sind, macht nicht selten eine bittere Erfahrung: Bekannte, Kollegen und Geschäftspartner lesen den Artikel – und plötzlich ist man für das Umfeld bereits der Schuldige. Die Auswirkungen solcher Berichterstattungen auf den beruflichen und privaten Lebensmittelpunkt sind für die Betroffenen spürbar.

Das deutsche Presserecht setzt der Berichterstattung über unbewiesene Vorwürfe klare Grenzen. Diese Grenzen werden seit Jahrzehnten durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs präzisiert. Ein Überblick über die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung.

Das Wichtigste vorab: Die Presse darf über einen Verdacht nur berichten, wenn vier Voraussetzungen zugleich erfüllt sind: ein Mindestbestand an Beweistatsachen, ein Vorgang von erheblichem Gewicht, die vorherige Anhörung des Betroffenen und eine Darstellung ohne Vorverurteilung. Fehlt eine davon, ist der Bericht in der Regel unzulässig – und bleibt es auch im Online-Archiv.

Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung

Berichte über unbewiesene Vorwürfe gegen eine identifizierbare Person sind im deutschen Presserecht an den Maßstäben der Verdachtsberichterstattung zu messen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 7. Dezember 1999 (Az. VI ZR 51/99) vier Voraussetzungen festgelegt, die seither in ständiger Rechtsprechung bekräftigt werden:

  • Mindestbestand an Beweistatsachen – Tatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen
  • Vorgang von erheblichem Gewicht – als Rechtfertigung des öffentlichen Informationsinteresses; bloße Neugier oder Sensationslust genügen nicht
  • Anhörung des Betroffenen – vor der Veröffentlichung muss dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden
  • Keine Vorverurteilung – die Darstellung darf nicht durch eine präjudizierende Darstellung den Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt

Für eine zulässige Verdachtsberichterstattung müssen diese vier Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Verdachtsberichterstattung in der Regel unzulässig.

Die Stellungnahme: keine Formsache (BGH VI ZR 1175/20)

Mit Urteil vom 22. Februar 2022 (Az. VI ZR 1175/20) hat der BGH klargestellt, dass die Anhörung des Betroffenen vor Veröffentlichung keine reine Formsache ist. Im entschiedenen Fall hatte ein Verlag dem Betroffenen eine Stellungnahmefrist von fünf Stunden gesetzt. Bereits nach eineinhalb Stunden bat dieser um Fristverlängerung – die Redaktion reagierte nicht, sondern veröffentlichte den Beitrag mit dem Hinweis, der Betroffene habe sich auf Anfrage nicht zu den Vorwürfen geäußert.

Der BGH sah hierin keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Medienunternehmen hätte dem Betroffenen mitteilen müssen, ob die Frist verlängert wird und gegebenenfalls, bis wann seine Stellungnahme noch berücksichtigt werden kann. Eine bloß formale, im Ergebnis aber wirkungslose Anhörung genügt nicht.

„Eine bloß formale, im Ergebnis aber wirkungslose Anhörung genügt nicht.“
(BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 – VI ZR 1175/20)

Auch Online-Archive sind angreifbar (BGH VI ZR 367/15)

Vorverurteilende Presseberichte bleiben in der Regel auch Jahre nach Erscheinen über Suchmaschinen und Online-Archive abrufbar. Mit Urteil vom 16. Februar 2016 (Az. VI ZR 367/15) hat der BGH einen lehrreichen Fall entschieden: Anfang 2012 lief gegen einen bundesweit bekannten Fußballprofi ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs. Eine Boulevardzeitung berichtete identifizierend. Im April 2012 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Die Online-Berichte blieben dennoch im Archiv abrufbar – lediglich um eine Fußzeile ergänzt, die auf die Verfahrenseinstellung hinwies.

Der BGH gab dem Fußballer recht. Bereits die ursprüngliche Berichterstattung war nach den Maßstäben einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung unzulässig gewesen. Der erforderliche Mindestbestand an Beweistatsachen fehlte; der Verlag hatte sich allein auf die Mitteilung der Staatsanwaltschaft verlassen, ohne weiteres Beweismaterial zu recherchieren. War aber bereits die Erstveröffentlichung unzulässig, kann auch das Bereithalten im Online-Archiv nicht zulässig sein – selbst nicht mit nachträglichem Hinweis auf die Verfahrenseinstellung.

Nach Ausräumung des Verdachts: Nachtragsanspruch (BGH VI ZR 76/14)

Mit Urteil vom 18. November 2014 (Az. VI ZR 76/14) hat der BGH eine wichtige Frage beantwortet: Was geschieht, wenn die ursprüngliche Verdachtsberichterstattung zwar zulässig war, sich der Verdacht aber später nicht bestätigt? Einen klassischen Richtigstellungsanspruch hat der BGH in diesem Fall verneint. Anstelle dessen besteht jedoch ein Anspruch auf Nachtrag: das Pressorgan muss in geeigneter Form mitteilen, dass der zuvor berichtete Verdacht nicht mehr aufrechterhalten wird.

Der Nachtragsanspruch schließt so eine wichtige Lücke im Persönlichkeitsschutz. Auch wer eine zunächst rechtmäßige, später aber durch die tatsächliche Entwicklung überholte Berichterstattung hinnehmen musste, hat die Möglichkeit, einen klarstellenden Nachtrag zu verlangen.

Fazit

Das Institut der Verdachtsberichterstattung ist für Betroffene ein wirksames Abwehrmittel gegen vorverurteilende Presseberichterstattung. Der BGH bekräftigt in ständiger Rechtsprechung, dass die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung kumulativ vorliegen müssen, und gibt Betroffenen so ein wirksames Instrument für den Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte an die Hand.

Ob ein Bericht die Grenzen der zulässigen Verdachtsberichterstattung wahrt, lässt sich meist rasch beurteilen – und ebenso, welche Ansprüche daraus folgen. Bei einer konkreten Berichterstattung berate ich Sie gern persönlich; die Ersteinschätzung ist unverbindlich und kostenfrei.

Häufige Fragen

Was ist eine Verdachtsberichterstattung?

Ein Pressebericht über Vorwürfe gegen eine identifizierbare Person, deren Wahrheit nicht erwiesen ist. Für solche Berichte gelten nach ständiger Rechtsprechung des BGH strenge Voraussetzungen, weil der Betroffene durch die Veröffentlichung in seinem Umfeld bereits als Schuldiger erscheint.

Wann darf die Presse über einen Verdacht berichten?

Nur wenn vier Voraussetzungen zugleich vorliegen: ein Mindestbestand an Beweistatsachen, ein Vorgang von erheblichem Gewicht, die vorherige Anhörung des Betroffenen und eine Darstellung, die ihn nicht vorverurteilt. Fehlt eine davon, ist der Bericht in der Regel unzulässig.

Muss die Presse mich vor der Veröffentlichung anhören?

Ja. Die Anhörung ist keine Formsache: Eine Frist von wenigen Stunden, auf deren Verlängerungsbitte die Redaktion nicht reagiert, genügt nach dem BGH nicht. Der Betroffene muss eine echte Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

Darf ein vorverurteilender Bericht im Online-Archiv bleiben?

War schon die Erstveröffentlichung unzulässig, darf der Bericht auch nicht im Online-Archiv bereitgehalten werden – ein nachträglicher Hinweis auf die Einstellung des Verfahrens ändert daran nichts. Betroffene können die Löschung verlangen.

Was kann ich tun, wenn sich der Verdacht nicht bestätigt hat?

War der ursprüngliche Bericht zulässig, besteht kein Anspruch auf Richtigstellung, aber ein Anspruch auf Nachtrag: Das Presseorgan muss in geeigneter Form mitteilen, dass der Verdacht nicht mehr aufrechterhalten wird.

Weiterführend

Unvollständige Berichterstattung – wann das bewusste Weglassen wesentlicher Tatsachen nach dem BGH einer unwahren Tatsachenbehauptung gleichsteht

Bericht über den Strafprozess – was die Presse über Angeklagte berichten darf und wo die Grenzen der Gerichtsberichterstattung liegen

Falscher Pressebericht – was Betroffene tun können: erste Schritte, Fristen und Ansprüche von der Unterlassung bis zur Gegendarstellung


Fundstellen: BGH, Urteil vom 7.12.1999 – VI ZR 51/99; BGH, Urteil vom 18.11.2014 – VI ZR 76/14; BGH, Urteil vom 16.2.2016 – VI ZR 367/15; BGH, Urteil vom 22.2.2022 – VI ZR 1175/20

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