Falscher Pressebericht – was Betroffene tun können

Ein Artikel über Sie steht in der Zeitung oder online – und er stimmt nicht. Vielleicht werden Tatsachen behauptet, die falsch sind. Vielleicht werden Sie in ein Licht gerückt, das mit der Wahrheit nichts zu tun hat. Solche Berichte treffen hart: Sie sind über Suchmaschinen auffindbar, werden geteilt und weiterverbreitet – und plötzlich ist es das Erste, was ein Geschäftspartner, ein Arbeitgeber oder ein Nachbar über Sie liest.
Die gute Nachricht vorweg: Sie sind dem nicht hilflos ausgeliefert. Das Presse- und Persönlichkeitsrecht gibt Betroffenen wirksame Mittel an die Hand. Entscheidend ist, dass diese Mittel richtig eingesetzt werden. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, worauf es ankommt.
Erst einmal: Was Sie jetzt nicht tun sollten
Der erste Impuls ist oft der gefährlichste. Reagieren Sie nicht öffentlich und nicht im Affekt – kein wütender Kommentar unter dem Artikel, kein Schlagabtausch in sozialen Netzwerken. Das gießt nur Öl ins Feuer und kann Ihre Position verschlechtern. Wenden Sie sich auch nicht vorschnell selbst an die Redaktion, bevor Sie Ihre Lage einschätzen können; eine solche „Selbstöffnung“ könnte Anschlussberichte über Sie hervorrufen, die Sie weiterhin in ein nachteiliges Licht rücken.
Sichern Sie Beweise – sofort
Online-Inhalte können sich jederzeit ändern oder verschwinden. Sichern Sie deshalb umgehend, was veröffentlicht wurde: Screenshots mit sichtbarem Datum und vollständiger Adresse (URL). Sie leisten damit einen wertvollen ersten Beitrag zur Beweissicherung.
Die entscheidende Frage: Tatsache oder Meinung?
Welche Mittel Ihnen zur Abwehr zur Verfügung stehen, hängt maßgeblich von einer Einordnung ab: Handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung oder um eine Meinungsäußerung? Eine Tatsachenbehauptung lässt sich auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfen – und wer Unwahres über Sie behauptet, kann sich nicht auf die Meinungsfreiheit berufen. Meinungen und Werturteile genießen einen stärkeren Schutz. Angreifbar sind sie zum Beispiel, wenn sie in reine Schmähkritik umschlagen und nur noch der Herabwürdigung dienen.
Das Presse- und Persönlichkeitsrecht hält mehrere Institute bereit – von der Verdachtsberichterstattung über die Abwehr falscher Eindrücke bis zur Abwehr von Meinungen ohne hinreichenden Tatsachenbezug –, die sich einzeln einsetzen oder gezielt miteinander kombinieren lassen.
Welche Möglichkeiten Sie haben – im Überblick
Je nach Art und Schwere der Verletzung kommen verschiedene Ansprüche in Betracht. Kurz umrissen:
- Unterlassung – die weitere Verbreitung der rechtswidrigen Aussage wird untersagt
- Berichtigung – das Medium muss die unwahre Behauptung selbst richtigstellen
- Gegendarstellung – Sie stellen der Schilderung Ihre eigene Sicht an gleicher Stelle entgegen
- Löschung und Auslistung – bei Online-Artikeln auch die Entfernung aus den Google-Suchergebnissen
- Schadensersatz – Ersatz konkreter finanzieller Nachteile, die Ihnen durch die rechtswidrige Berichterstattung entstanden sind (etwa entgangene Aufträge)
- Geldentschädigung – bei besonders schwerwiegenden Verletzungen Ihres Persönlichkeitsrechts
Welcher dieser Wege – oder welche Kombination – in Ihrem Fall am wirksamsten ist, hängt vom Einzelfall ab.
„Rufmord“, üble Nachrede, Verleumdung – was steckt dahinter?
Viele Betroffene sprechen von „Rufmord“. Das ist verständlich, aber kein juristischer Begriff. Strafrechtlich geht es meist um üble Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB). Zivilrechtlich wird der Schutz über § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 186, 187 StGB beziehungsweise dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 1, Art. 2 GG flankiert.
Verlieren Sie keine Zeit
Presserechtliche Ansprüche sind eilig. Die Gegendarstellung unterliegt sehr kurzen Fristen, und je länger ein falscher Beitrag online steht, desto größer wird der Schaden. In dringenden Fällen lässt sich ein Verbot kurzfristig im Wege der einstweiligen Verfügung erwirken. Wer schnell und überlegt handelt, hat die besten Karten – Zögern verschlechtert die Ausgangslage.
Selbst vorgehen oder anwaltliche Hilfe?
Bei einer kleinen Unstimmigkeit mag ein sachliches Schreiben an die Redaktion genügen. Sobald es aber um rufschädigende oder unwahre Berichterstattung geht, ist das Presserecht formal streng und die Fristen sind kurz – ein einziger Fehler kann einen berechtigten Anspruch zunichtemachen. Hinzu kommt ein Ungleichgewicht: Verlagshäuser verfügen über eigene Rechtsabteilungen und halten an ihrer eigenen Rechtsauffassung oft hartnäckig fest. Wer ihnen ohne anwaltliche Unterstützung gegenübertritt, setzt seine Ansprüche erfahrungsgemäß nur selten in vollem Umfang durch. Eine frühe, fundierte Einschätzung sichert die optimale Entfaltung Ihrer Persönlichkeitsrechte am besten.
Schnelle Ersteinschätzung
Sind Sie von einem falschen oder rufschädigenden Pressebericht betroffen? Schildern Sie mir Ihren Fall. Mit meinem mehrjährigen praktischen Tätigkeitsschwerpunkt als Vertreter der Betroffenen-Seite im Presserecht gebe ich Ihnen zeitnah eine erste kostenfreie Einschätzung über Ihre rechtlichen Möglichkeiten.
FIDELITAS Medienrechtskanzlei
Rechtsanwalt Christian Zahnow, LL.M.
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