Gerichtsberichterstattung – quo vadis, BGH?

BGH: Berichte über die Hauptverhandlung – aber keine Gelegenheit zur Stellungnahme
Urteilsbesprechung – BGH, Urteil vom 31. Mai 2022 – VI ZR 95/21
Ein Angeklagter erfährt aus der Zeitung, wie über den ersten Tag seiner Hauptverhandlung berichtet wird – gefragt, was er hierzu zu sagen hätte, wurde er nie. Das Oberlandesgericht Köln untersagte eine solche Berichterstattung als unzulässige Verdachtsberichterstattung (Az. 15 U 44/20). Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung auf und stellte einen Grundsatz auf, der die Gerichtsberichterstattung seither prägt: Wer wiedergibt, was Gegenstand und Inhalt der öffentlichen Hauptverhandlung war, muss den Angeklagten vorher nicht anhören. Ob dieser Grundsatz trägt, hängt an einer Frage, die das Gericht nur zur Hälfte beantwortet hat: Wem dient die Gelegenheit zur Stellungnahme eigentlich?
Der Sachverhalt
Gegen einen Arzt wurde vor dem Landgericht wegen Abrechnungsbetrugs in Millionenhöhe verhandelt. Am ersten Verhandlungstag wurde die Anklageschrift verlesen. Eine Boulevardzeitung berichtete anschließend online identifizierend über das Verfahren – mit den Vorwürfen aus der Anklage. Eine Stellungnahme des Angeklagten hatte die Redaktion zuvor nicht eingeholt. Der Arzt nahm den Verlag auf Unterlassung in Anspruch.
Der Prozessverlauf
Das Landgericht Köln gab der Klage statt, das Oberlandesgericht Köln bestätigte (Urteil vom 18. Februar 2021 – 15 U 44/20): Die Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren unterliege den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung, und dazu gehöre die Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Journalist könne den Angeklagten oder seinen Verteidiger ohne Weiteres nach Verhandlungsschluss befragen. Wer identifizierend berichten wolle, müsse die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung einhalten.
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und wies die Klage ab.
Die Entscheidung des BGH
Zunächst stellt der VI. Zivilsenat klar: Auch für die identifizierende Berichterstattung über die öffentliche Hauptverhandlung gelten im Grundsatz die Maßstäbe der Verdachtsberichterstattung – eine eigene Kategorie der stets zulässigen Gerichtsberichterstattung gibt es nicht. Die Identifizierung des Angeklagten hielt das Gericht für zulässig: Der Vorwurf hebe sich angesichts des Millionenschadens deutlich von gewöhnlicher Kriminalität ab, und der Bericht sei frei von Vorverurteilung gewesen – ihm sei klar zu entnehmen, dass der Kläger lediglich angeklagt und der Ausgang des Verfahrens offen war.
Der Kern der Entscheidung betrifft die Anhörung. Der Bundesgerichtshof stellt hierzu folgenden Grundsatz auf: Beschränkt sich die Berichterstattung auf die Wiedergabe dessen, was Gegenstand und Inhalt der öffentlichen Hauptverhandlung war, darf die Presse diese Informationen zumindest in der Regel verbreiten, ohne eigene Recherchen über den Wahrheitsgehalt der Tatvorwürfe anzustellen – und ohne in diesem Rahmen eine Stellungnahme des Angeklagten einzuholen. Das Gericht stützt sich auf die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung (§ 169 GVG) und auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (u. a. EGMR, Urteil vom 2. Juni 2015 – 54145/10 – Erla Hlynsdóttir v. Iceland). Ergänzend verweist es darauf, dass parallele Presseanfragen die Sachaufklärung im Strafverfahren beeinträchtigen könnten und es nicht im Sinne der Unschuldsvermutung wäre, die Auseinandersetzung aus dem Gerichtssaal in die Medienöffentlichkeit zu verlagern.
„Ein Recht des Angeklagten kann nicht dadurch entfallen, dass die Presse es nicht benötigt.“
Was der BGH übersieht
Der Bundesgerichtshof betrachtet die Gelegenheit zur Stellungnahme allein aus der Perspektive der Presse: als Instrument, den Wahrheitsgehalt der Vorwürfe zu recherchieren. Braucht die Presse diese Quelle nicht, weil der Gerichtssaal öffentlich ist, soll die Anhörung entbehrlich sein. Damit ist das Institut jedoch einseitig verengt. Die Gelegenheit zur Stellungnahme ist zugleich ein Recht des Angeklagten, und ein Recht des Angeklagten kann nicht dadurch entfallen, dass die Presse es nicht benötigt:
- die autonome Entscheidung des Angeklagten über zwei getrennte EbenenStrafverfahren und Presseberichterstattung laufen parallel, folgen aber je eigenen Anforderungen und Gesetzmäßigkeiten. Ein Angeklagter kann aus guten verteidigungstaktischen Gründen in der Hauptverhandlung schweigen – dieses Schweigen ist sein gutes Recht und wertneutral. Gegenüber der Presse kann er zugleich eine ganz andere Entscheidung treffen: dementieren, differenzieren oder ebenfalls schweigen. Wie er die strafprozessuale und wie er die presserechtliche Ebene bespielt, muss allein in seinem Ermessen liegen. Erst die Anfrage der Redaktion eröffnet ihm diese Wahl – ihr Wegfall nimmt sie ihm
- die Warnfunktiondie Anfrage ist für den Betroffenen häufig der einzige Moment, in dem er überhaupt erfährt, dass eine Berichterstattung bevorsteht. Ohne sie liegt der identifizierende Bericht eines Morgens fertig auf dem Tisch – und die presserechtliche Verteidigung beginnt erst nach der Veröffentlichung. Mit einer Gelegenheit zur Stellungnahme könnte der Betroffene vorab reagieren: seine Darstellung der Geschehnisse mitteilen, auf Anonymisierung dringen, notfalls Eilrechtsschutz suchen. Wer die Anhörung streicht, beschränkt zugleich den effektiven Rechtsschutz vor der Veröffentlichung
- Schutz durch Bevormundungdas Gericht begründet den Verzicht auch damit, es wäre nicht im Sinne der Unschuldsvermutung, die Auseinandersetzung in die Medienöffentlichkeit zu verlagern. Doch die Möglichkeit zur Stellungnahme zwingt niemanden zur Stellungnahme; wer die Verlagerung fürchtet, kann schweigen. Diese Entscheidung steht allein dem Angeklagten zu – nicht dem Senat und schon gar nicht der Redaktion einer Zeitung (die in allererster Linie ihre ganz eigenen Interessen verfolgen wird)
- der erste Verhandlungstag als gefährlichster Momentnach der Verlesung der Anklageschrift steht allein die Sicht der Anklage im Raum; die Verteidigung hat sich noch nicht erklärt. Gerade jetzt ist die Gefahr der Vorverurteilung am größten – und gerade jetzt streicht der BGH das Gegengewicht
Fazit
Ich halte die Entscheidung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs für eine krasse Fehlentscheidung. Aus presserechtlicher Sicht reduziert sie das Institut der Gelegenheit zur Stellungnahme einseitig und eindimensional auf ein Mittel zur Erforschung der Wahrheit zugunsten der Presse. Dabei übersieht der BGH, dass der Gelegenheit zur Stellungnahme im presserechtlichen Verfahren weitere Funktionen zukommen: Sie sichert dem Angeklagten die autonome Entscheidung darüber, ob und wie er der Berichterstattung entgegentritt – und sie ist zugleich die Vorwarnung, ohne die ein effektiver Rechtsschutz vor der Veröffentlichung nicht möglich ist. Beides nimmt der Verzicht auf die Anhörung dem Betroffenen – ohne jede Not – und reißt damit Lücken in den Schutz seiner Persönlichkeitsrechte, für die es keinen hinreichenden sachlichen Grund gibt.
Fundstelle: BGH, Urteil vom 31.5.2022 – VI ZR 95/21, GRUR 2022, 1359; Vorinstanz: OLG Köln, Urteil vom 18.2.2021 – 15 U 44/20
FIDELITAS Medienrechtskanzlei
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