Wie groß muss eine Gegendarstellung sein?

RA Christian Zahnow

In unserem aktuellen Praxisfall konnte ich für meinen Mandanten eine Gegendarstellung in einer Tageszeitung durchsetzen. Dabei signalisierte der Verlag über seinen Rechtsbeistand bereits vorab, dass eine Veröffentlichung erfolgen würde. Über das ›wie‹ dieser Veröffentlichung herrschte aber Uneinigkeit:

Obwohl die streitgegenständlichen Äußerungen in der Ausgangsberichterstattung in der Artikelüberschrift selbst standen und der Artikel im Großformat fast eine halbe Zeitungsseite einnahm, und auch über dem Bruch im oberen Drittel der Zeitung platziert war, sollte die Gegendarstellung in der rechten Randspalte mit deutlich kleineren Lettern „versteckt werden“.

Im Kern ging es also um die Größe einer Gegendarstellung – und damit um ihre Aufmachung.

Keine Vorab-Freigabe – und warum

Nach meiner Monierung des Entwurfs folgten zwei weitere Entwürfe einer Gegendarstellung, dieses Mal mittig in der Zeitung platziert, aber immer noch nicht in der gleichen Aufmachung wie der Ursprungsartikel. Eine Freigabe wurde auch hier nicht erklärt: zum einen, weil die Gegendarstellungen hinter den gesetzlichen Vorgaben zurückblieben, zum anderen, weil die Landespressegesetze (ebenso wie der Medienstaatsvertrag) eine Vorab-Freigabe gar nicht vorsehen. Wenn die Presse eine Gegendarstellung veröffentlichen will, die den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht, dann tut sie das auf eigenes Risiko.

Grundsatz der Waffen­gleichheit

Letztlich hat sich der Verlag dann doch dazu durchringen können, die Gegendarstellung mittig und mit vergleichbaren Lettern zu veröffentlichen. Und das aus gutem Grund: Das Gegendarstellungsrecht ist durch den Grundsatz der Waffengleichheit geprägt. Wer von einer Behauptung in der Presse betroffen ist, soll ihr die eigene Sichtweise entgegensetzen können – und zwar so, dass sie dieselben Leser mit vergleichbarer Aufmerksamkeit erreicht.

Die Landespressegesetze konkretisieren diesen Gedanken, indem sie verlangen, dass die Gegendarstellung im gleichen Teil des Druckwerks und in gleicher Schrift erscheint wie der beanstandete Beitrag. Dass sie zudem an vergleichbarer Stelle stehen muss, ergibt sich unmittelbar aus der Waffengleichheit selbst: Wenn die Behauptung in großen Lettern im Kopfteil und mitten auf der Seite steht, die Antwort aber klein in der rechten Randspalte, ist von Waffengleichheit keine Rede mehr.

Worauf es wirklich ankommt

  • Waffengleichheit: Eine Gegendarstellung soll dieselben Leser mit vergleichbarer Aufmerksamkeit erreichen wie die ursprüngliche Behauptung.
  • Gleiche Schrift, gleicher Teil: Die Gegendarstellung muss in derselben Schrift wie der Ausgangsbeitrag und im selben Teil des Druckwerks erscheinen – deutlich kleinere Lettern genügen nicht.
  • Vergleichbare Aufmachung: Die Gegendarstellung hat in vergleichbarer Aufmachung zu erfolgen; das ergibt sich unmittelbar aus dem Grundsatz der Waffengleichheit. Ein Verstecken in der rechten Randspalte erfüllte diese Voraussetzung erkennbar nicht.
  • Keine Vorab-Freigabe: Eine solche sieht das Gesetz nicht vor; eine nicht gesetzeskonforme Gegendarstellung veröffentlicht die Presse auf eigenes Risiko.

→ Wenn Sie selbst von einer fehlerhaften Berichterstattung betroffen sind, erreichen Sie mich hier für eine erste Einschätzung.