Rufschädigung durch die Presse – was tun?
5 Tipps für einen effektiven Schutz gegen Rufschädigung durch Zeitungsartikel
Autor: Rechtsanwalt Christian Zahnow, LL.M.
1. Seien Sie nicht leichtgläubig!
Im Rahmen meiner anwaltlichen Tätigkeit als Opfer-Vertreter im Presserecht habe ich es schon oft erlebt, dass diejenigen, die Rufschädigungen in einem Zeitungsartikel reklamieren, dem Autoren dieser Artikel im Vorfeld zu viel Vertrauen entgegengebracht haben. Nicht wenige fühlen sich geschmeichelt, wenn Presse-Vertreter sich für sie und „ihre Geschichte“ interessieren. Hier sollte man aber realistisch bleiben: Ist der Journalist tatsächlich so sehr an Ihrer Person interessiert, oder kommt es ihm am Ende des Tages doch eher darauf an, mit einem Artikel seinen Lebensunterhalt zu verdienen? Seien Sie also nicht zu leichtgläubig!
2. Treffen Sie klare Absprachen!
Wenn Sie einem Journalisten Informationen anvertrauen und dieser einen Zeitungsbericht über Sie verfasst, dann vergegenwärtigen Sie sich dies: Ein Presse-Bericht kann eine erhebliche Verletzung Ihrer Persönlichkeitsrechte zur Folge haben, ganz gleich, ob er zu viele Details aus Ihrer Privatsphäre preisgibt oder ob er Falsches über Sie berichtet. Daher gilt: Treffen Sie klare Absprachen! Formulieren Sie schriftlich, was Sie konkret von dem Journalisten erwarten und welche Befugnisse dieser über Ihre Persönlichkeitsrechte haben soll. Nicht selten verzichten Betroffene darauf, klare Absprachen darüber zu treffen, was der Journalist über sie veröffentlichen darf – und was nicht. Teilen Sie der Presse daher klar und eindeutig mit, was über Sie veröffentlicht werden darf, und wo Sie die Grenzen des Erlaubten ziehen!
3. Vereinbaren Sie einen umfassenden Autorisierungsvorbehalt!
Ein umfassender Autorisierungsvorbehalt sollte nicht nur bei Interview-Veröffentlichungen, sondern auch stets dann vereinbart werden, wenn der Presse-Artikel Informationen aus Ihrer Privatsphäre öffentlich preisgibt. Durch einen umfassenden Autorisierungsvorbehalt behalten Sie nicht nur die Kontrolle darüber, was veröffentlicht wird, sondern auch darüber, in welcher Art und Weise (Form der Veröffentlichung) dies geschieht. Kurzum: Wenn Ihnen die Schlussfassung zusagt, geben Sie Ihr O.K. für die Veröffentlichung – wenn nicht, muss der Artikel nachgebessert werden. Bei der Vereinbarung eingeschränkter Autorisierungsvorbehalte ist zu beachten, dass Sie für die Bereiche des Artikels, über die Sie (noch) bestimmen können, bezüglich der Vereinbarung dieser „Schutzzonen“ beweispflichtig sein können.
4. Handeln Sie schnell!
Sollte es trotz aller Maßnahmen, die Sie im Vorfeld der Berichterstattung getroffen haben, dennoch zu einer rufschädigenden Presse-Berichterstattung über Sie kommen, dann gilt: Verlieren Sie keine Zeit. Handeln Sie schnell! Was die wenigsten wissen: Eine Gegendarstellung muss innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnisnahme von dem rufschädigenden Zeitungsartikel abdruckreif auf dem Tisch des veröffentlichenden Presse-Verlages liegen – mir Ihrer Unterschrift im Original. Nach Ablauf dieser Frist geht Ihr Recht auf Gegendarstellung regelmäßig unter. Presserechtliche Eilverfahren wegen der Beseitigung des rufschädigenden Artikels sowie wegen Ansprüchen auf Unterlassung müssen grundsätzlich binnen eines Monats nach Kenntnisnahme von dem Artikel gerichtlich geltend gemacht werden. Ansonsten bleibt nur der Weg der Hauptsacheklage.
5. Schöpfen Sie alle Ihre Rechte aus!
Verhandeln Sie über Ihre Persönlichkeitsrechte nicht allein mit der Presse! Oft wollen die Verantwortlichen auf diese Weise nur Zeit gewinnen und potenzielle Anspruchssteller „hinhalten“. In kaum einem Fall wird Ihnen ein Presse-Verlag freiwillig all die Ansprüche einräumen, die Ihnen von Rechts wegen zustehen – zumal hier in der Regel schwierige juristische Abgrenzungsfragen zu entscheiden sind. Zur vollständigen Ausschöpfung Ihrer Abwehrrechte gegen rufschädigende Zeitungsartikel sollten Sie daher frühzeitig anwaltlichen Rat suchen!
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