Opferschutz Presserecht

Presserechtliche Abwehransprüche und Durchsetzung von Persönlichkeitsrechten bei Rufschädigungen durch Zeitungs­artikel

Autor: Rechtsanwalt Christian Zahnow, LL.M.

Für die Betroffenen ist es nicht selten wie ein Schlag aus heiterem Himmel: Sie finden sich und ihr Leben in der Zeitung wieder und werden Zeuge davon, wie sie selbst zum Gegenstand medialen Interesses werden.

Das, was für den Journalisten oft nur eine Schlagzeile ist, bedeutet für diejenigen, deren Privat- oder Berufsleben nun öffentlich ausgebreitet wird, in der Regel eine Ausnahmesituation mit entsprechender psychischer und emotionaler Belastung.

Betroffene sind rufschädigenden Presseberichten aber nicht schutzlos ausgeliefert.

Presseopfer – Inhaber von Rechten und Abwehransprüchen

Bedeutsamstes Schutzrecht zur Abwehr von Rufschädigungen in der presserechtlichen Praxis ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht gem. § 823 BGB i.V.m. Art. 2 Abs.1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG. Daneben stehen Betroffenen besondere Persönlichkeitsrechte (z.B.: Recht am eigenen Bild gem. §§ 22 ff. KUG) sowie weitere gesetzlich normierte Abwehrrechte (z.B.: § 824 BGB, Kreditgefährdung, § 826 BGB vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) zur Verfügung. Flankiert werden diese Abwehrrechte durch Strafvorschriften (z.B.: § 186 StGB, üble Nachrede, § 187 StGB, Verleumdung).

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt Sie vor:

  • unwahren Tatsachenbehauptungen
  • Tatsachenbehauptungen, bei denen der Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und sich der Äußerer nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB berufen kann
  • dem Erwecken falscher Eindrücke (die sich unabweislich aufdrängen)
  • Verdachtsäußerungen (z.B. Verdacht, Sie hätten eine Straftat begangen)
  • Meinungsäußerungen, die nicht auf eine Tatsachengrundlage gestützt werden können
  • Schmähkritik (Kritik, bei der nicht eine Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabwürdigung einer Person im Mittelpunkt steht)
  • der Verletzung Ihrer Privats-, Geheimnis- und Intimsphäre
  • unbefugter Preisgabe Ihrer Daten (informationelle Selbstbestimmung)

Opfern rufschädigender Presse-Berichte stehen folgende Abwehr- und Schadensersatzansprüche zur Seite:

  • Anspruch auf Beseitigung (z.B. Beseitigung eines Presseartikels aus dem Internet)
  • Anspruch auf Unterlassung (Unterlassung ehrenrühriger Äußerungen)
  • Anspruch auf Gegendarstellung (Veröffentlichung Ihrer Tatsachen­darstellung)
  • Anspruch auf Berichtigung (Berichtigung falscher Tatsachen durch die Zeitung)
  • Anspruch auf Schadensersatz (z.B. Erstattung von Verfahrenskosten)
  • Anspruch auf Geldentschädigung (bei schweren Persönlichkeits­rechtsverletzungen)

Außergerichtliche Anspruchsdurchsetzung:

Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung werden außergerichtlich mittels anwaltlichem Abmahnschreiben, Ansprüche auf Gegendarstellung und Berichtigung mittels Veröffentlichungsverlangen an den Presseverlag durchgesetzt. Ansprüche auf Schadensersatz und Geldentschädigung werden durch anwaltliche Aufforderungsschreiben gegen den Verlag durchgesetzt.

Gerichtliche Anspruchsdurchsetzung:

In extremen Eilfällen sowie dann, wenn eine außergerichtliche Einigung nicht zustande kommt, werden Ansprüche auf Unterlassung und auf Gegendarstellung gerichtlich mittels einstweiligem Verfügungsverfahren („Eilverfahren“) durchgesetzt.

Ansprüche auf Unterlassung können zudem Gegenstand eines Hauptsacheverfahrens sein. Ansprüche auf Berichtigung, Schadensersatz und Geldentschädigung werden ausschließlich mittels Hauptsacheverfahren („Klageverfahren“) durchgesetzt.

Von der Geltendmachung der Ansprüche durch die Betroffenen selbst wird in der Regel abzuraten sein. Erfahrungsgemäß bleiben solche Versuche oft hinter dem zurück, was den Betroffenen tatsächlich zusteht. Nicht selten versuchen Verlage hierbei auch nur, Zeit zu gewinnen, so dass wichtige Rechtsmittelfristen (z.B. 14 Tage bei der Gegendarstellung) ablaufen und diese Rechte so untergehen.

Rechtsanwalt für Medien- und Presserecht  

Ich bin als Rechtsanwalt für Medien- und Presserecht auf die Vertretung von Medienopfern spezialisiert und verfüge über eine mittlerweile fast 7-jährige Berufserfahrung auf diesem Rechtsgebiet. Der Schwerpunkt meiner anwaltlichen Tätigkeit ist das Presserecht.

Wenn Sie Ihre Persönlichkeitsrechte durch eine Presse-Berichterstattung verletzt sehen, kontaktieren Sie mich noch heute!

Tel.: 040 – 28 80 28 30   Zum Kontaktformular 

 

Die Weitergabe von Fotos an die Presse – ein Fall für den Strafrichter?

Anmerkung zum Beschluss des BVerfG vom 23.Juni 2020 – 1 BvR 1716/17

Autor: Rechtsanwalt Christian Zahnow, LL.M.

17. Juli 2020 – Wer „routinemäßig“ mit der Weitergabe von Bildmaterial an die Presse beschäftigt war, konnte im Dezember 2010 aufatmen. Der Bundesgerichtshof entschied seinerzeit, dass presseexterne Hilfsorgane, insbesondere Bildarchive, bei einer Weitergabe von Bildmaterial an Presseredaktionen keinen Prüfpflichten in Hinblick auf eine Veröffentlichung unterliegen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 – VI ZR 30/09 – Rn. 7-10).

Das bedeutete, dass rechtswidrig hergestellte Fotoaufnahmen, also solche, die gegen den Willen des Abgebildeten angefertigt worden waren, ohne Angst vor rechtlichen Konsequenzen in Bildarchiven für die weitere Verwendung durch die Presse feilgeboten werden konnten. Diese großzügige Linie dürfte seit der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Recht am eigenen Bild – 1 BvR 1716/17 – ihr Ende gefunden haben.

In dieser Entscheidung kritisiert das Bundesverfassungsgericht, dass es Bedenken daran habe, dass der Bundesgerichtshof sämtliche Weitergaben von Bildmaterial an die Presse aus dem Anwendungsbereich der Strafvorschrift des § 33 KUG herausnimmt. Denn dies würde dann auch Bildnisse betreffen, die zwar „routinemäßig“ an die Presse weitergegeben werden, die aber offenkundig rechtswidrig sind (z.B. Intimfotos).

Dogmatisch hatte der BGH seine großzügige Rechtsprechungslinie damit begründet, dass die routinemäßige Weitergabe von Bildmaterial nicht als „Verbreiten“ i.S.d. § 22 f. KUG anzusehen sei.

Auch die Strafvorschrift des § 33 KUG knüpft an ein Verbreiten an:

§ 33 KUG

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Diese starke Verengung des Begriffs des Verbreitens könnte nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nun ein Ende haben. Und damit steht der BGH vor einem Problem. Wie soll er die zahlreichen Anwendungsfälle, in denen Bildmaterial routinemäßig auf legalem Wege an die Presse weitergeleitet wird (z.B. über Bildarchive) aus dem Anwendungsbereich des § 33 KUG herausnehmen, wenn nicht über den Begriff des „Verbreitens“ ?

Ein abgestuftes Schutzkonzept besteht aus mehr als nur einem Wort. Der Spielraum für den BGH dürfte denkbar eng sein.

Eine „saubere“ dogmatische Lösung sähe anders aus. Sie würde die routinemäßige Weitergabe in einem eigenen Kapitel regeln: Im Rahmen des Gesetzes zum Schutz der Persönlichkeitsrechte.

 

© FILDELITAS 2020, Foto: Shutterstock

Recht am eigenen Bild: Weitergabe unbefugt hergestellter Fotos, strafbar nach § 23 KUG?

Kommentar zum Beschluss des BVerfG vom 23.Juni 2020 – 1 BvR 1716/17

Autor: Rechtsanwalt Christian Zahnow, LL.M.

15. Juli 2020 – In seiner jüngsten Entscheidung zum Recht am eigenen Bild hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass die Weitergabe von Fotos, die gegen den Willen des Abgebildeten angefertigt wurden, gemäß § 23 KUG strafbar sein kann.

Eine Bestrafung scheide allerdings dann aus, wenn es sich bei dem Foto um ein „Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ handelt.

Wann aber liegt ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte vor?

Vor dem Jahr 2004 war diese Frage leichter zu beantworten als heute. Damals lag ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte vor, wenn die Person, die es abbildete, eine Person der Zeitgeschichte war. Heute (nach der Caroline-Entscheidung des EGMR aus dem Jahr 2004) stellt die Rechtsprechung nicht mehr in erster Linie darauf ab, wer auf dem Bild zu sehen ist, sondern was.

Dieses „was“ umschreibt die Rechtsprechung mit dem Begriff „Ereignis der Zeitgeschichte“.

Was genau ein Ereignis der Zeitgeschichte vorliegen soll, darüber hüllt sich die Rechtsprechung seit der Änderung ihrer Leitlinien mehr oder weniger vornehm in Schweigen und versucht dieses Tatbestandsmerkmal weniger inhaltlich als vielmehr durch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen zu bestimmen (was streng genommen bedeutet, dass es dieses Tatbestandsmerkmal eigentlich gar nicht gibt).

Dieser dogmatischen Unsicherheit wurde nun durch die Entscheidung unseres höchsten deutschen Gerichts eine weitere Facette hinzugefügt. Das Gericht erkannte in der Fotoaufnahme eines Journalisten, der einen Patienten im Wartebereich eines Krankenhauses in der Annahme fotografierte, er habe einen Ebola-Patienten vor sich, ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Der Journalist wollte mit diesem Foto mangelnde Sicherheitsvorkehrungen des Krankenhaues in Bezug auf Ebola-Patienten dokumentieren.

Diese Argumentation leuchtet ein. Wenn beispielsweise jemand den Fall der Berliner Mauer fotografiert hätte, dann wäre jedem klar, dass hiermit ein zeitgeschichtliches Ereignis dokumentiert werden soll.

Was aber ist mit Fällen, in denen dies nicht so klar ist? Nicht selten erkennt man erst anhand der späteren Berichterstattung, die das Foto bebildert, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Soll man in diesen Fällen, in denen es nicht auf der Hand liegt, den Fotografen im Nachhinein fragen, was er mit seinem Foto dokumentieren wollte?

Das Bundesverfassungsgericht legt den Zeitpunkt der Einordnung, ob ein zeitgeschichtliches Ergebnis vorliegt, oder nicht, vor den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Berichterstattung. Dies wird in der rechtlichen Praxis viele weitere Fragen aufwerfen. Was ist, wenn der Fotograf ursprünglich ein zeitgeschichtliches Geschehen fotografieren wollte, die Zeitungsredaktion sich dann aber spontan entschließt, sein Foto in einem ganz anderen Kontext zu veröffentlichen? Worauf kommt es dann an? Auf die subjektive Vorstellung des Fotografen während des Fotografierens oder auf den Kontext der späteren Veröffentlichung?

Die Vorverlagerung des Zeitpunkts der Bestimmung, ob ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliegt oder nicht, ist nicht unbedenklich. Zumal diese Einordnung darüber entscheiden kann, ob strafrechtliche Sanktionen nach § 33 KUG folgen.

Die zeitliche Vorverlegung wird in dogmatischer Hinsicht dadurch ermöglicht, dass die Weitergabe des Fotos an den Zeitungsverlag als „verbreiten“ im Sinne des § 33 KUG angesehen wird. Es ist fraglich, ob unter diesem Begriff ein sauberes rechtliches Regime zum Schutz von Presse-Fotografen verankert und weiterentwickelt werden kann. Der dogmatisch zielführendere Ansatz wäre dies: Die Schaffung eines Gesetzes zum Schutz der Persönlichkeitsrechte.

 

© FIDELITAS 2020, Foto: Shutterstock

Zur vorschnellen Annahme einer Schmähkritik – „die durchgeknallte Staatsanwältin“

Anmerkung zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 2646/15

Autor: Rechtsanwalt Christian Zahnow, LL.M.

26. April 2018 – In einem Aufsehen erregenden Fall hatte der Erste Senat des Bundesverfassungs-gerichts vor einiger Zeit über die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts zu entscheiden, der sich in abfälliger Weise über eine Staatsanwältin geäußert hatte. Den Äußerungen voraus-gegangen war ein Haftbefehl gegen dessen Mandanten. Während des Haftprüfungstermins griff der Rechtsanwalt die mit dem Fall betraute Staatsanwältin verbal an und verlies die Sitzung noch vor dem offiziellen Ende. Im Laufe desselben Tages erhielt der Rechtsanwalt einen Anruf von einem Journalisten. Während dieses Gespräches äußerte sich der Rechtsanwalt – der noch immer sehr aufgebracht war – wie folgt über die Staatsanwältin:

„dahergelaufene Staatsanwältin“, „durchgeknallte Staatsanwältin“, „widerwärtige, boshafte, dümmliche Staatsanwältin“, „geisteskranke Staatsanwältin“.

Daraufhin wurde er vom Landgericht Berlin zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 120 EUR verurteilt. Seine Revision wurde vom Kammergericht verworfen. Daraufhin erhob der Rechtsanwalt Verfassungsbeschwerde.

Das Bundesverfassungsgericht hatte sich mit den Tatbeständen der Beleidigung und der Schmähkritik auseinanderzusetzen – und entfaltete dabei eine ungewöhnliche Schutzrichtung der Schmähkritik.

Definition der Beleidigung

Eine Beleidigung wird von der Rechtsprechung wie folgt definiert:

Beleidigung = ein Angriff auf die Ehre eines anderen durch die Kundgabe seiner Missachtung oder Nichtachtung

Bsp.:“Du bist ein Idiot!“

Einen Spezialfall bildet die sog. „Formalbeleidigung“.

Formalbeleidigung = eine Beleidigung, die aus der Form der Äußerung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

Bsp.: „Du bist ein Halsabschneider!“

Selbst wenn es inhaltlich zutrifft und der Geschädigte tatsächlich andere stark übervorteilt und daher zu Recht als Halsabschneider bezeichnet werden könnte, stellt die Bezeichnung „Halsabschneider“ eine Formalbeleidigung dar.

Definition der Schmähkritik

Die Schmähkritik wird von der Rechtsprechung wie folgt definiert:

Schmähkritik = eine herabsetzende Äußerung, bei der nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.

Bsp.: „Du bist ein vollkommen unfähig“

Beleidigung oder Schmähkritik ?

Das Bundesverfassungsgericht hatte die Frage zu beantworten, ob der Rechtsanwalt zu Recht wegen Beleidigung verurteilt worden war. Im Ergebnis lies der Senat keinen Zweifel daran, dass sich der Rechtsanwalt wegen Beleidigung strafbar gemacht hat, monierte aber die Begründung der Instanzgerichte, die angenommen hatten, dass die Äußerungen des Rechtsanwalts Ausdruck einer „Privatfehde“ seien und und die Beleidigte als Person in den Vordergrund stellten.

Tatbestandlich erkannte das Bundesverfassungsgericht hierin die Voraussetzungen einer Schmähkritik und unterstellte den Instanzgerichten, dass diese zu Unrecht eine Schmähkritik angenommen hatten.

Aus diesem Grunde hob das Bundesverfassungsgericht die Entscheidungen der Instanzgerichte auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Berlin zurück.

Neue Schutzrichtung der Schmähkritik ?

Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik den grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit verkürze. Damit entfaltete der Tatbestand der Schmähkritik hier – und das ist ungewöhnlich – eine die Meinungsfreiheit schützende Funktion. Für gewöhnlich begrenzen Schmähkritiken die Meinungsfreiheit anderer. Das Landgericht Berlin hatte den Ausdruck Schmähkritik ausdrücklich gar nicht verwendet, musste sich aber zu Recht vorhalten lassen, den zugrundeliegenden Sachverhalt in eine falsche Richtung interpretiert zu haben. Eine neue Schutzrichtung der Schmähkritik ist hierin aber nicht zu erblicken. Vielmehr sollte ihrer irrigen Annahme ein Riegel vorgeschoben werden.

Fazit:

Im Rahmen von Äußerungsdelikten ist schon aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben eine sorgfältige Aufarbeitung des zugrunde liegenden Sachverhaltes geboten. Dieser darf nicht verkürzend wiedergegeben oder gar unter der irrigen Annahme von nicht gegebenen Bedingungen in eine falsche Richtung interpretiert werden. In der falschen Einschätzung eines Tatbestandes als Schmähkritik kann bereits ein Verfassungsverstoß liegen, ohne dass es dann auf die tatbestandlichen Wirkungen der Schmähkritik noch ankäme.

Offen lassen konnte das Bundesverfassungsgericht deshalb auch die Frage, ob es sich bei den Ausdrücken „durchgeknallt“ und „geisteskrank“ um Formalbeleidigungen handelte.

 

Bild: Shutterstock

Der Einkauf im Supermarkt – Zeugnis der Zeitgeschichte?

BGH versagt ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff Schutz seiner Privatsphäre

Autor: Rechtsanwalt Christian Zahnow, LL.M.

Christian Wulff hat vor dem Bundesgerichtshof eine überraschende Niederlage erlitten. Der 6. Zivilsenat (BGH, Urteil vom 06. Februar 2018 – VI ZR 76/17 –) hob die vorangegangenen Urteile des Landgerichts Köln und des Oberlandesgerichts Köln auf und wies damit eine Klage des ehemaligen Bundespräsidenten auf Unterlassung der Veröffentlichung von Fotos ab, die diesen ohne seine Einwilligung nach einem Supermarkt-Einkauf zeigen.

Paparazzi-Fotos auf dem Supermarktparkplatz

Die streitgegenständlichen Fotos zeigen den ehemaligen Bundespräsidenten einen vollen Einkaufswagen vor sich herschiebend. Ein anderes Fotos ze igt ihn zusammen mit seiner EhefrauBettina vor seinem Auto. Die Fotos waren ohne Einwilligung der beiden von einem Paparazzo auf dem Gelände eines Supermarktes geschossen worden.

Mit dem Einkaufswagen auf dem Supermarktparkplatz – ein Bildnis der Zeitgeschichte ?

In den Begleittexten zu den Foto s wird die Versöhnung von Christian Wulff mit seiner Ehefrau thematisiert. Der inhaltliche Bezug dieser Begleittexte zu den Supermarktparkplatz-Fotoswird u.a. wie folgt hergestellt:

„Nach der Versöhnung – Christian Wulff – Wer Bettina liebt, der schiebt“
und
„Hab den Wagen vollgeladen … Christian Wulff beim Großeinkauf. Glücklich sieht er hier aber nicht aus“.

Nach Ansicht des BGH sollen die Fotos, die das Schieben des Einkaufswagens sowie das Warten vor dem Auto abbilden, Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte darstellen. Begründung: Die Versöhnung der Wulffs sei ein Ereignis der Zeitgeschichte und würde mit den Supermarkt-Fotos bebildert.

Privilegierte Berichterstattungen – die Regelung des § 23 Abs. 1 KUG

Um die Argumentation des BGH nachvollziehen zu können, ist ein Blick auf die streitentscheidende Norm notwendig: Nach der Regelung des § 23 Abs. 1 KUG dürfe n Fotos auchgegen den Willen des Abgebildeten veröffentlicht werden. Voraussetzung ist dann aber, dass dieses Foto ein „Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ ist.

Die Versöhnung der Wulffs, die Gegenstand der Berichterstattung war, wird man dem Bereich der Zeitgeschichte zuordnen dürfen: Als ehemaliger Bundespräsident ist Herr Wulff noch immer eine Person, auf die sich das Informationsinteresse der Öffentlichkeit bezieht (public figure). Dabei bezieht sich das Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht nur auf seine politische Tätigkeit, sondern auch darauf, wie dieser als ehemals herausragende politische Persönlichkeit sein Leben nach Beendigung seines Amt als Bundespräsident gestaltet. Thematisch betrachtet kann die Versöhnung mit seiner Ehefrau hierzu gehören. Ob das Schieben eines Einkaufswagens thematisch hierzu gehört, darf bezweifelt werden. Ob die thematische Verknüpfung durch dieWorte „Wer Bettina liebt, der schiebt“ hergestellt werden kann, ebenfalls. Die Interpretation des BGH geht sehr weit. So manch einer fühlt wieder in die Zeit um das Jahr2004 zurückversetzt.

Rückblende: Privatsphärenschutz von Prominenten vor dem Jahr 2004

Vor dem Jahr 2004 war es eine ausgemachte Sache: Wenn ein Foto jemanden zeigte, auf den sich das Interesse der Öffentlichkeit bezog, dann endete dessen Privatsphärenschutz ni cht selten schon vor seiner Haustür. Sog. „Absolute Personen der Zeitgeschichte“ hatten die größten Einbußen an Schutz ihrer Privatsphäre hinzunehmen. Der Grund: Bildnisse von absoluten Personen der Zeitgeschichte galten dem Bereich der Zeitgeschichte zugehörend und waren damit ein Anwendungsfall von § 23 Abs. 1 KUG. Die Folge: Außerhalb seiner eigenen  4 Wände konnte ein Betroffener beinahe in jeder Situation von Paparazzi abgelichtet werden. Eine Ausnahme machte der BGH damals nur, wenn sich der Prominente in eine sog. „örtliche Abgeschiedenheit“begeben hat und sich dort so verhielt, wie sie es in den Augen einer breiten Öffentlichkeit nicht tun würde. Das Bundesverfassungsgericht erweiterte diese Ausnahme noch dahingehend, dasseine örtliche Abgeschiedenheit auch unabhängig vom Verhalten des Betroffenen Privatsphärenschutz entfalte. Doch all dies nütze nichts. Im Jahre 2004 trat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) auf den Plan und kritisierte die deutsche Rechtsprechung.

Die Caroline-Entscheidung des EGMR

Nach Ansicht des EGMR war der Schutz der Privatsphäre von Personen, die im öffentlichen Interesse stehen, durch die deutsche Rechtsprechung nur unzureichend gewährleistet. Der EGMR kritisierte, dass absolute Personen der Zeitgeschichte es hinnehmen mussten, fast jederzeit und systematisch fotografiert zu werden. Im übrigen könne die betroffene Person nie sicher sein, wann sie sich in einem geschützten Bereich aufhalte und wann nicht. Weiterhin kritisierte der EGMR die Mittel der Informationsbeschaffung: Caroline von Hannover wurde von Paparazzi verfolgt – die Fotos ohne ihre Einwilligung veröffentlicht.

Spätestens an dieser Stelle treten die Parallelen zu unserem Fall deutlich zu Tage:

Auch Christian Wulff hat sich beim Einkaufen bei einer privaten Tätigkeit befunden. Auch er war nicht damit einverstanden, dass sein Foto veröffentlicht wird. Und auch er wurde von einem Paparazzo gegen seinen Willen fotografiert.

Nachbesserungsbedarf für den BGH

Der BGH rückt mit seiner Entscheidung inhaltlich gefährlich nah an die Rechtsprechung heran, die mit der Caroline-Entscheidung des EGMR als überwunden galt: Er gibt die Privatsphäre Prominenter der Öffentlichkeit preis. Dabei ist es schon höchst fragwürdig, ob die Geschehnisse vor dem Supermarkt als ein „Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ angesehen werden können. Denn das Schieben eines Einkaufswagens wurde zwar inhaltlich durch den Text „Wer Bettina liebt – der schiebt“ mit den Geschehnissen um die Trennung der beiden verbunden. Eine solche Berichterstattung kann aber auch schnell einmal vorgeschoben werden. Was wäre denn gewesen, wenn Christian Wulff den Einkaufswagen nicht geschoben hätte, sondern eine andere Person ? Hätte das Bild dann noch als Aufhänger für die Berichterstattung herhalten können ? Woher weiß Christian Wulff, was er in der Öffentlichkeit ungestört tun darf – und was nicht ? Woher weiß er, womit eine Zeitschrift sein Verhalten in Verbindung bringen wird ?

Normative Tatbestandsmerkmale für die Rechtsfindung

Der BGH definiert das Tatbestandsmerkmal „Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ durch eine Interessenabwägung. Es wäre aber angezeigt, dieses Merkmal durch weitere Tatbestandsmerkmale inhaltlich so weit zu konkretisieren, dass die Fachgerichte und die Betroffenen wissen, wo ihre Privatsphäre beginnt – und wo sie endet. Eine inhaltliche Fokussierung könnte dahingehend erfolgen, ob die Presse Angelegenheiten von öffentlichem Belang ernsthaft und sachbezogen erörtert. Wenn dies festgestellt ist (und im vorliegenden Fall kann dieses Merkmal nicht eindeutig, sondern gerade einmal so eben bejaht werden), dann ist im weiteren Verlauf der juristischen Prüfung die Regelung des § 23 Abs. 2 KUG in den Blick zu nehmen – denn diese schützt die Privatsphäre von Prominenten.

Schutz der Privatsphäre – die Regelung des § 23 Abs. 2 KUG

Nach § 23 Abs. 2 KUG ist selbst dann, wenn das Foto als ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte angesehen werden kann, eine Veröffentlichung dennoch unzulässig, wenn ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Eine solche Verletzung muss nach der Caroline-Entscheidung des EGMR in jedem Fall dann angenommen werden, wenn Paparazzi Menschen systematisch nachstellen, ganz gleich ob dies heimlich oder offen geschieht. Das Nachstellen durch Paparazzi hat eine ganz erhebliche Beeinträchtigung der Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen zu Folge, vor allem dann, wenn er gar nicht weiß, was als nächstes über ihn berichtet wird und welche Handlungen von ihm unter den Schutz seiner Privatsphäre fallen und welche nicht.

Die Sphärentheorie – Der Supermarkteinkauf als Teil der Sozialsphäre ?

Im Gegensatz zu den Vorinstanzen sieht der BGH den Einkauf von Christian Wulff im Supermarkt als zu seiner Sozialsphäre gehörend an. Hieran ist richtig, dass – räumlich betrachtet – mit dem Verlassen der eigenen 4 Wände die Sozialsphäre beginnt. Da der BGH aber sicher nicht ausdrücken wollte, dass Prominente neuerdings wieder mit dem Zuschlagen ihrer Haustüre ihre Privatsphäre vollständig hinter sich lassen, würde eine räumliche Betrachtung hier wenig weiterführen. Eine andere Möglichkeit besteht darin, die Sphärentheorie auf den vorliegenden Fall in thematischer Hinsicht anzuwenden. Herr Wulff ist kein Supermarkt-Kritiker oder Lebensmittel-Tester. Vielmehr wird berichtet, dass er den Supermarkteinkauf für sich und seine Ehefrau erledigt hat. Thematisch betrachtet ist der Supermarkteinkauf – und das hatten die Vorinstanzen schon richtig eingeschätzt – damit Teil seiner Privatsphäre.

Ausblick

Wenn Prominente von Paparazzi fotografiert werden, und dies in einer Situation außerhalb ihrer öffentlichen Funktionen geschieht, dann ist bei der Veröffentlichung solcher Fotos Zurückhaltung geboten. Schon im Rahmen der Bestimmung des Begriffs „Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ ist ein innerer Zusammenhang der Abbildung auf dem Foto mit dem zeitgeschichtlichen Thema zu fordern. Wenn dieser Zusammenhang konstruiert erscheint („wer Bettina liebt, der schiebt“), dann ist im weiteren Verlauf der juristischen Prüfung ein besonderes Augenmerk auf die Belange des Abgebildeten zu richten: Ist er in einer gewöhnlichen Alltagssituation gezeigt ? Wie ist das Foto entstanden ? Sodann ist sein Recht auf ungestörte Entfaltung seiner Persönlichkeit – zu der es Privatsphäre auch außerhalb der eigenen 4 Wände braucht – mit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der konkreten Abbildung abzuwägen. Es wird nicht verwundern, wenn hier das eine oder andere Mal mehr das Ergebnis erzielt wird, dass eine Abbildung doch eher der Befriedigung von Neugier dient und es deshalb nicht angemessen ist, die Privatsphäre des Betroffenen hierfür zu opfern.

 

Bild: Shutterstock

Rufschädigung durch die Presse – was tun?

5 Tipps für einen effektiven Schutz gegen Rufschädigung durch Zeitungsartikel

Autor: Rechtsanwalt Christian Zahnow, LL.M.

1. Seien Sie nicht leichtgläubig!

Im Rahmen meiner anwaltlichen Tätigkeit als Opfer-Vertreter im Presserecht habe ich es schon oft erlebt, dass diejenigen, die Rufschädigungen in einem Zeitungsartikel reklamieren, dem Autoren dieser Artikel im Vorfeld zu viel Vertrauen entgegengebracht haben. Nicht wenige fühlen sich geschmeichelt, wenn Presse-Vertreter sich für sie und „ihre Geschichte“ interessieren. Hier sollte man aber realistisch bleiben: Ist der Journalist tatsächlich so sehr an Ihrer Person interessiert, oder kommt es ihm am Ende des Tages doch eher darauf an, mit einem Artikel seinen Lebensunterhalt zu verdienen? Seien Sie also nicht zu leichtgläubig!

2. Treffen Sie klare Absprachen!

Wenn Sie einem Journalisten Informationen anvertrauen und dieser einen Zeitungsbericht über Sie verfasst, dann vergegenwärtigen Sie sich dies: Ein Presse-Bericht kann eine erhebliche Verletzung Ihrer Persönlichkeitsrechte zur Folge haben, ganz gleich, ob er zu viele Details aus Ihrer Privatsphäre preisgibt oder ob er Falsches über Sie berichtet. Daher gilt: Treffen Sie klare Absprachen! Formulieren Sie schriftlich, was Sie konkret von dem Journalisten erwarten und welche Befugnisse dieser über Ihre Persönlichkeitsrechte haben soll. Nicht selten verzichten Betroffene darauf, klare Absprachen darüber zu treffen, was der Journalist über sie veröffentlichen darf – und was nicht. Teilen Sie der Presse daher klar und eindeutig mit, was über Sie veröffentlicht werden darf, und wo Sie die Grenzen des Erlaubten ziehen!

3. Vereinbaren Sie einen umfassenden Autorisierungsvorbehalt!

Ein umfassender Autorisierungsvorbehalt sollte nicht nur bei Interview-Veröffentlichungen, sondern auch stets dann vereinbart werden, wenn der Presse-Artikel Informationen aus Ihrer Privatsphäre öffentlich preisgibt. Durch einen umfassenden Autorisierungsvorbehalt behalten Sie nicht nur die Kontrolle darüber, was veröffentlicht wird, sondern auch darüber, in welcher Art und Weise (Form der Veröffentlichung) dies geschieht. Kurzum: Wenn Ihnen die Schlussfassung zusagt, geben Sie Ihr O.K. für die Veröffentlichung – wenn nicht, muss der Artikel nachgebessert werden. Bei der Vereinbarung eingeschränkter Autorisierungsvorbehalte ist zu beachten, dass Sie für die Bereiche des Artikels, über die Sie (noch) bestimmen können, bezüglich der Vereinbarung dieser „Schutzzonen“ beweispflichtig sein können.

4. Handeln Sie schnell!

Sollte es trotz aller Maßnahmen, die Sie im Vorfeld der Berichterstattung getroffen haben, dennoch zu einer rufschädigenden Presse-Berichterstattung über Sie kommen, dann gilt: Verlieren Sie keine Zeit. Handeln Sie schnell! Was die wenigsten wissen: Eine Gegendarstellung muss innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnisnahme von dem rufschädigenden Zeitungsartikel abdruckreif auf dem Tisch des veröffentlichenden Presse-Verlages liegen – mir Ihrer Unterschrift im Original. Nach Ablauf dieser Frist geht Ihr Recht auf Gegendarstellung regelmäßig unter. Presserechtliche Eilverfahren wegen der Beseitigung des rufschädigenden Artikels sowie wegen Ansprüchen auf Unterlassung müssen grundsätzlich binnen eines Monats nach Kenntnisnahme von dem Artikel gerichtlich geltend gemacht werden. Ansonsten bleibt nur der Weg der Hauptsacheklage.

5. Schöpfen Sie alle Ihre Rechte aus!

Verhandeln Sie über Ihre Persönlichkeitsrechte nicht allein mit der Presse! Oft wollen die Verantwortlichen auf diese Weise nur Zeit gewinnen und potenzielle Anspruchssteller „hinhalten“. In kaum einem Fall wird Ihnen ein Presse-Verlag freiwillig all die Ansprüche einräumen, die Ihnen von Rechts wegen zustehen – zumal hier in der Regel schwierige juristische Abgrenzungsfragen zu entscheiden sind. Zur vollständigen Ausschöpfung Ihrer Abwehrrechte gegen rufschädigende Zeitungsartikel sollten Sie daher frühzeitig anwaltlichen Rat suchen!

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