BGH: Bewusst unvollständige Berichterstattung als unwahre Tatsachenbehauptung

Mit Urteil vom 12. Mai 2026 (VI ZR 346/24) bekräftigt der BGH: Eine bewusst unvollständige Berichterstattung kann wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln sein, wenn das Weglassen wesentlicher Tatsachen einen falschen Eindruck erzeugt.

Rufschädigung durch KI-Äußerungen?

Das Landgericht München nimmt Google erstmals für Äußerungen seiner KI direkt in Haftung. Warum die Haftung der KI für den Persönlichkeitsschutz nur die „halbe Miete” ist, zeigt dieser Beitrag.

Wie groß muss eine Gegendarstellung sein?

Ein Verlag wollte eine Gegendarstellung klein in der Randspalte verstecken – obwohl die Falschmeldung groß auf der Seite stand. Wie groß muss eine Gegendarstellung also sein? Ein Praxisfall zur Waffengleichheit.

Richtig zitiert werden – was bei Zitaten in der Presse gilt

Zitiert oder interviewt zu werden, ist eine schöne Gelegenheit, gehört zu werden. Damit Sie dabei genau so rüberkommen, wie Sie es meinen, lohnt ein Blick auf die Spielregeln: Was bei wörtlichen Zitaten gilt, warum eine schriftliche Stellungnahme schützt und wie Sie ein Interview autorisieren.

Falscher Pressebericht – was Betroffene tun können

Ein Bericht über Sie steht in der Zeitung oder online – und er stimmt nicht. Das trifft hart, doch hilflos sind Sie nicht. Der Beitrag zeigt, welche ersten Schritte jetzt zählen, welche Fristen Sie kennen müssen und welche Rechte Ihnen als Betroffenem zustehen.

LG Hamburg: Vorverurteilung bei unausgewogener Darstellung

Das LG Hamburg untersagt eine Verdachtsberichterstattung wegen unausgewogener Darstellung und Vorverurteilung. Was Betroffene aus dem Urteil lernen können.

Vorverurteilung durch Presseberichte

Wer in einem Pressebericht beschuldigt wird, ohne dass die Vorwürfe erwiesen wahr sind, macht nicht selten eine bittere Erfahrung.

Das Urteil des EuGH C-460/20 und was es heute bedeutet

Mit seiner Entscheidung vom 08. Dezember 2022 hat der Europäische Gerichtshof…

Opferschutz Presserecht

Presserechtliche Abwehransprüche und Durchsetzung von Persönlichkeitsrechten bei Rufschädigungen durch Zeitungs­artikel

Autor: Rechtsanwalt Christian Zahnow, LL.M.

Für die Betroffenen ist es nicht selten wie ein Schlag aus heiterem Himmel: Sie finden sich und ihr Leben in der Zeitung wieder und werden Zeuge davon, wie sie selbst zum Gegenstand medialen Interesses werden.

Das, was für den Journalisten oft nur eine Schlagzeile ist, bedeutet für diejenigen, deren Privat- oder Berufsleben nun öffentlich ausgebreitet wird, in der Regel eine Ausnahmesituation mit entsprechender psychischer und emotionaler Belastung.

Betroffene sind rufschädigenden Presseberichten aber nicht schutzlos ausgeliefert.

Presseopfer – Inhaber von Rechten und Abwehransprüchen

Bedeutsamstes Schutzrecht zur Abwehr von Rufschädigungen in der presserechtlichen Praxis ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht gem. § 823 BGB i.V.m. Art. 2 Abs.1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG. Daneben stehen Betroffenen besondere Persönlichkeitsrechte (z.B.: Recht am eigenen Bild gem. §§ 22 ff. KUG) sowie weitere gesetzlich normierte Abwehrrechte (z.B.: § 824 BGB, Kreditgefährdung, § 826 BGB vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) zur Verfügung. Flankiert werden diese Abwehrrechte durch Strafvorschriften (z.B.: § 186 StGB, üble Nachrede, § 187 StGB, Verleumdung).

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt Sie vor:

  • unwahren Tatsachenbehauptungen
  • Tatsachenbehauptungen, bei denen der Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und sich der Äußerer nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB berufen kann
  • dem Erwecken falscher Eindrücke (die sich unabweislich aufdrängen)
  • Verdachtsäußerungen (z.B. Verdacht, Sie hätten eine Straftat begangen)
  • Meinungsäußerungen, die nicht auf eine Tatsachengrundlage gestützt werden können
  • Schmähkritik (Kritik, bei der nicht eine Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabwürdigung einer Person im Mittelpunkt steht)
  • der Verletzung Ihrer Privats-, Geheimnis- und Intimsphäre
  • unbefugter Preisgabe Ihrer Daten (informationelle Selbstbestimmung)

Opfern rufschädigender Presse-Berichte stehen folgende Abwehr- und Schadensersatzansprüche zur Seite:

  • Anspruch auf Beseitigung (z.B. Beseitigung eines Presseartikels aus dem Internet)
  • Anspruch auf Unterlassung (Unterlassung ehrenrühriger Äußerungen)
  • Anspruch auf Gegendarstellung (Veröffentlichung Ihrer Tatsachen­darstellung)
  • Anspruch auf Berichtigung (Berichtigung falscher Tatsachen durch die Zeitung)
  • Anspruch auf Schadensersatz (z.B. Erstattung von Verfahrenskosten)
  • Anspruch auf Geldentschädigung (bei schweren Persönlichkeits­rechtsverletzungen)

Außergerichtliche Anspruchsdurchsetzung:

Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung werden außergerichtlich mittels anwaltlichem Abmahnschreiben, Ansprüche auf Gegendarstellung und Berichtigung mittels Veröffentlichungsverlangen an den Presseverlag durchgesetzt. Ansprüche auf Schadensersatz und Geldentschädigung werden durch anwaltliche Aufforderungsschreiben gegen den Verlag durchgesetzt.

Gerichtliche Anspruchsdurchsetzung:

In extremen Eilfällen sowie dann, wenn eine außergerichtliche Einigung nicht zustande kommt, werden Ansprüche auf Unterlassung und auf Gegendarstellung gerichtlich mittels einstweiligem Verfügungsverfahren („Eilverfahren“) durchgesetzt.

Ansprüche auf Unterlassung können zudem Gegenstand eines Hauptsacheverfahrens sein. Ansprüche auf Berichtigung, Schadensersatz und Geldentschädigung werden ausschließlich mittels Hauptsacheverfahren („Klageverfahren“) durchgesetzt.

Von der Geltendmachung der Ansprüche durch die Betroffenen selbst wird in der Regel abzuraten sein. Erfahrungsgemäß bleiben solche Versuche oft hinter dem zurück, was den Betroffenen tatsächlich zusteht. Nicht selten versuchen Verlage hierbei auch nur, Zeit zu gewinnen, so dass wichtige Rechtsmittelfristen (z.B. 14 Tage bei der Gegendarstellung) ablaufen und diese Rechte so untergehen.

Rechtsanwalt für Medien- und Presserecht  

Ich bin als Rechtsanwalt für Medien- und Presserecht auf die Vertretung von Medienopfern spezialisiert und verfüge über eine mittlerweile fast 7-jährige Berufserfahrung auf diesem Rechtsgebiet. Der Schwerpunkt meiner anwaltlichen Tätigkeit ist das Presserecht.

Wenn Sie Ihre Persönlichkeitsrechte durch eine Presse-Berichterstattung verletzt sehen, kontaktieren Sie mich noch heute!

Tel.: 040 – 28 80 28 30   Zum Kontaktformular 

 

Die Weitergabe von Fotos an die Presse – ein Fall für den Strafrichter?

Anmerkung zum Beschluss des BVerfG vom 23.Juni 2020 – 1 BvR 1716/17

Autor: Rechtsanwalt Christian Zahnow, LL.M.

17. Juli 2020 – Wer „routinemäßig“ mit der Weitergabe von Bildmaterial an die Presse beschäftigt war, konnte im Dezember 2010 aufatmen. Der Bundesgerichtshof entschied seinerzeit, dass presseexterne Hilfsorgane, insbesondere Bildarchive, bei einer Weitergabe von Bildmaterial an Presseredaktionen keinen Prüfpflichten in Hinblick auf eine Veröffentlichung unterliegen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 – VI ZR 30/09 – Rn. 7-10).

Das bedeutete, dass rechtswidrig hergestellte Fotoaufnahmen, also solche, die gegen den Willen des Abgebildeten angefertigt worden waren, ohne Angst vor rechtlichen Konsequenzen in Bildarchiven für die weitere Verwendung durch die Presse feilgeboten werden konnten. Diese großzügige Linie dürfte seit der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Recht am eigenen Bild – 1 BvR 1716/17 – ihr Ende gefunden haben.

In dieser Entscheidung kritisiert das Bundesverfassungsgericht, dass es Bedenken daran habe, dass der Bundesgerichtshof sämtliche Weitergaben von Bildmaterial an die Presse aus dem Anwendungsbereich der Strafvorschrift des § 33 KUG herausnimmt. Denn dies würde dann auch Bildnisse betreffen, die zwar „routinemäßig“ an die Presse weitergegeben werden, die aber offenkundig rechtswidrig sind (z.B. Intimfotos).

Dogmatisch hatte der BGH seine großzügige Rechtsprechungslinie damit begründet, dass die routinemäßige Weitergabe von Bildmaterial nicht als „Verbreiten“ i.S.d. § 22 f. KUG anzusehen sei.

Auch die Strafvorschrift des § 33 KUG knüpft an ein Verbreiten an:

§ 33 KUG

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Diese starke Verengung des Begriffs des Verbreitens könnte nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nun ein Ende haben. Und damit steht der BGH vor einem Problem. Wie soll er die zahlreichen Anwendungsfälle, in denen Bildmaterial routinemäßig auf legalem Wege an die Presse weitergeleitet wird (z.B. über Bildarchive) aus dem Anwendungsbereich des § 33 KUG herausnehmen, wenn nicht über den Begriff des „Verbreitens“ ?

Ein abgestuftes Schutzkonzept besteht aus mehr als nur einem Wort. Der Spielraum für den BGH dürfte denkbar eng sein.

Eine „saubere“ dogmatische Lösung sähe anders aus. Sie würde die routinemäßige Weitergabe in einem eigenen Kapitel regeln: Im Rahmen des Gesetzes zum Schutz der Persönlichkeitsrechte.

 

© FILDELITAS 2020, Foto: Shutterstock