prominente-sliderLogo-Fidelitas-sliderLogo-Fidelitas-slider
Spezialkanzlei für mediale Reputation

Medienrechtskanzlei

Medienrechtskanzlei

Rufschutz für Personen des öffent­lichen Lebens

Rechtsanwalt Christian Zahnow, LL.M.

Wer in der Öffentlichkeit steht, wird beobachtet, zitiert, fotografiert – und bisweilen vorgeführt. Die Rolle ist öffentlich, der Mensch dahinter nicht. Wo die Berichterstattung die Rolle verlässt und ins Privatleben, in die Familie oder in unbewiesene Vorwürfe greift, endet das Informationsinteresse und beginnt der Persönlichkeitsschutz. FIDELITAS ist auf den Schutz Ihrer Reputation spezialisiert und vertritt bundesweit Personen des öffentlichen Lebens, deren Ruf durch Presse, Rundfunk oder Internet beeinträchtigt wird.

Das Wichtigste vorab: Auch wer bekannt ist, muss nicht alles hinnehmen. Unwahre Behauptungen sind nie geschützt; Berichte aus dem Privatleben, Paparazzi-Aufnahmen und Verdachtsberichterstattung unterliegen einer Abwägung, in der die Bekanntheit allein nicht den Ausschlag gibt. Gegen Verstöße stehen Ihnen Unterlassung, Gegendarstellung, Berichtigung und Löschung zur Seite – in eiligen Fällen innerhalb weniger Tage –, bei schwerwiegenden Verletzungen Ihres Persönlichkeitsrechts auch eine Geldentschädigung.

Typische Situationen

Personen des öffentlichen Lebens wenden sich in sehr unterschiedlichen Lagen an mich, etwa:

  • Fotos aus dem Privatleben – im Urlaub, mit der Familie, vor der eigenen Haustür
  • Berichte über Beziehung, Gesundheit oder Kinder, die mit der öffentlichen Rolle nichts zu tun haben
  • unwahre Behauptungen und erfundene Zitate
  • Verdachtsberichterstattung ohne ausreichende Grundlage oder ohne Gelegenheit zur Stellungnahme
  • Berichte über Ermittlungs- oder Strafverfahren, die vorverurteilen
  • die Nutzung von Name oder Bild für fremde Werbung
  • alte Berichte, die nach Jahren noch die Google-Treffer bestimmen

Öffentliche Rolle und Privatleben

Das Persönlichkeitsrecht gilt für jeden – auch für den, der von Berufs wegen in der Öffentlichkeit steht. Was sich ändert, ist die Abwägung: An der öffentlichen Rolle besteht ein Informationsinteresse, das Berichterstattung rechtfertigen kann. Dieses Interesse reicht aber nur so weit wie die Rolle. Das Privatleben, die Familie, die Gesundheit und die eigene Wohnung bleiben geschützt, solange nicht die Person selbst sie zum Gegenstand der Öffentlichkeit gemacht hat.

Für Bilder gilt dasselbe: Ein Foto bei einem öffentlichen Auftritt ist etwas anderes als eine Aufnahme am Strand oder vor dem Kindergarten. Ob ein Bild veröffentlicht werden darf, entscheidet nicht die Bekanntheit der abgebildeten Person, sondern ob das Bild zu einem Vorgang von öffentlichem Interesse gehört – und wie tief es in die Privatsphäre eingreift.

Ihre rechtlichen Mittel

Je nach Art der Veröffentlichung kommen in Betracht:

  • Unterlassung – die konkrete rechtswidrige Äußerung oder das Bild darf nicht weiter verbreitet werden; in eiligen Fällen per einstweiliger Verfügung innerhalb weniger Tage
  • Gegendarstellung – Ihre eigene Darstellung an gleicher Stelle und in gleicher Aufmachung wie der Bericht
  • Berichtigung – die Redaktion muss Unwahres richtigstellen
  • Löschung – aus Online-Archiven, Foren und sozialen Netzwerken
  • Auslistung – veralteter oder unzulässiger Treffer aus den Google-Suchergebnissen (Recht auf Vergessenwerden)
  • Geldentschädigung – bei schwerwiegenden Verletzungen des Persönlichkeitsrechts

Der erste Schritt

Am Anfang steht immer die rechtliche Prüfung des Beitrags. Deshalb: Schicken Sie mir den Beitrag einfach per E-Mail zu und schreiben Sie kurz dazu, was daran aus Ihrer Sicht falsch oder verzerrend dargestellt ist:

info@medien-anwalt.hamburg

Ich prüfe den Beitrag in einem ersten Schritt, und dann besprechen wir in Ruhe, was zu tun ist. Selbstverständlich vertraulich.

Häufige Fragen

darf die Presse über das Privatleben von Prominenten berichten?

Nur, soweit ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht, das über bloße Neugier hinausgeht. Die öffentliche Rolle rechtfertigt Berichterstattung über die Rolle – nicht über Beziehung, Gesundheit, Kinder oder Wohnung, solange die Person diese Bereiche nicht selbst öffentlich gemacht hat.

dürfen Paparazzi-Fotos von mir veröffentlicht werden?

Das hängt vom Kontext ab. Bilder von öffentlichen Auftritten sind in der Regel zulässig; Aufnahmen aus dem Privatleben – im Urlaub, in der Freizeit, mit der Familie – bedürfen eines Anlasses von öffentlichem Interesse. Fehlt er, kann die Veröffentlichung untersagt werden.

was kann ich gegen Verdachtsberichterstattung tun?

Berichte über unbewiesene Vorwürfe sind nur unter strengen Voraussetzungen zulässig: Mindestbestand an Beweistatsachen, erhebliches Gewicht, vorherige Gelegenheit zur Stellungnahme, keine Vorverurteilung. Fehlt eine davon, kommen Unterlassung und – in eiligen Fällen – eine einstweilige Verfügung in Betracht.

dürfen mein Name oder mein Bild für Werbung verwendet werden?

Nicht ohne Ihre Einwilligung. Die kommerzielle Nutzung von Name, Bild oder Stimme einer bekannten Person verletzt das Persönlichkeitsrecht und begründet Unterlassungs- und Zahlungsansprüche.

muss ich als Person des öffentlichen Lebens jede Kritik hinnehmen?

Nein. Kritik an der öffentlichen Rolle und an öffentlichem Handeln ist in weitem Umfang zulässig, auch wenn sie scharf ausfällt. Unwahre Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik und Angriffe auf die Privatsphäre sind es nicht – gegen sie können Sie vorgehen wie jeder andere auch.

wie lässt sich ein rufschädigender Bericht aus den Online-Archiven entfernen?

War der Bericht von Anfang an unzulässig, kann seine Löschung aus dem Online-Archiv verlangt werden. Bei ursprünglich zulässigen Berichten kommt mit der Zeit das Recht auf Vergessenwerden hinzu, wenn das öffentliche Interesse an der Information verblasst ist – dann ist jedenfalls die Auslistung aus den Google-Treffern möglich.

Weiterführend

Eine Presseanfrage liegt auf dem Tisch – was tun? – wie Sie auf Fragen einer Redaktion reagieren, welche Frist angemessen ist und wie Ihre Stellungnahme berücksichtigt werden muss

Kommunikationsklausel durchgesetzt – wenn eine vereinbarte Sprachregelung gebrochen wird und die Presse die Darstellung der Gegenseite übernimmt

Eilrechtsschutz gegen Presse-Rufschädigung – wie Unterlassung und Gegendarstellung im einstweiligen Verfügungsverfahren innerhalb weniger Tage durchgesetzt werden

Vorverurteilung durch Presseberichte – die vier Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung und was Betroffene tun können

Recht auf Vergessenwerden – wann Google Inhalte aus den Suchergebnissen auslisten muss

Der Autor ist auf den Schutz medialer Reputation spezialisiert und vertritt bundesweit Unternehmen und Privatpersonen, deren Ansehen durch rufschädigende Äußerungen beeinträchtigt wird – in den Medien wie im Wettbewerb.

Rechtsanwalt Christian Zahnow, LL.M.

FIDELITAS Medienrechtskanzlei
Rechtsanwalt Christian Zahnow, LL.M.
Osterbekstr. 92 g
22083 Hamburg
Tel.: 040 – 28 80 28 30
Fax: 040 – 27 80 80 98
E-Mail: info@medien-anwalt.hamburg

→ zum Kontaktformular