Richtig zitiert werden – was bei Zitaten in der Presse gilt

In der Zeitung zitiert oder interviewt zu werden, ist eine besondere Gelegenheit: Sie können Ihre Meinung kundtun, auf Ihre Projekte oder Ihr Anliegen aufmerksam machen und gehört werden. Damit dieser Auftritt so gelingt, wie Sie es möchten, und Sie genau so wiedergegeben werden, wie Sie es meinen, lohnt sich ein Blick auf die Regeln rund um Zitate.
Das Wichtigste vorab: Sie haben ein Recht am eigenen Wort. Ein wörtliches Zitat muss so wiedergegeben werden, wie es gefallen ist; auch die sinngemäße Wiedergabe darf Ihre Aussage nicht verfälschen. Am sichersten äußern Sie sich schriftlich – und bei Interviews vereinbaren Sie vorher die Autorisierung.
Ihr Recht am eigenen Wort
Wer sich äußert, hat ein Recht darauf, nicht verfälscht wiedergegeben zu werden. Dieses „Recht am eigenen Wort“ ist Teil Ihres Persönlichkeitsrechts. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu klar entschieden: Wird Ihnen ein Zitat in den Mund gelegt, das Sie so nicht gesagt haben, oder wird Ihre Aussage sinnentstellend verkürzt, verletzt das Ihre Rechte. Besonders streng ist der Maßstab beim wörtlichen Zitat in Anführungszeichen – denn der Leser versteht es als Ihre exakten Worte.
Wörtliches Zitat oder sinngemäße Wiedergabe?
Die Presse darf grundsätzlich beides: Sie wörtlich zitieren oder Ihre Aussage sinngemäß zusammenfassen. Beim wörtlichen Zitat in Anführungszeichen greift der Schutz jedoch am strengsten – der Leser nimmt es als Beleg dafür, was Sie tatsächlich gesagt haben, fast wie einen Zeugen gegen Sie selbst. Ihre Worte müssen deshalb so wiedergegeben werden, wie sie gefallen sind; nennenswerten Spielraum gibt es hier nicht. Schon eine Veränderung, die dem Gesagten einen anderen Inhalt, eine andere Tendenz oder Konnotation gibt, ist unzulässig. Etwas mehr Spielraum besteht bei der indirekten, sinngemäßen Wiedergabe – aber auch dort darf der Sinn Ihrer Aussage nicht verfälscht werden.
„Ein wörtliches Zitat wirkt wie ein Zeuge gegen Sie selbst – deshalb muss es stimmen.“
Der beste Schutz: die schriftliche Stellungnahme
Der wirksamste Weg, Missverständnisse zu vermeiden, ist denkbar einfach: Äußern Sie sich – wo möglich – schriftlich. Eine schriftliche Stellungnahme hat zwei große Vorteile. Erstens bestimmen Sie selbst die genaue Formulierung. Zweitens haben Sie einen Beleg, was Sie tatsächlich gesagt haben. Gerade bei heiklen oder komplexen Themen ist das viel wert: Am Telefon Gesagtes lässt sich später nur schwer rekonstruieren – ein Schreiben spricht für sich.
Interviews: Autorisierung vereinbaren
Einen allgemeinen Anspruch, jedes Zitat vor der Veröffentlichung freizugeben, gibt es nicht. Eine solche Freigabe – die Autorisierung – können Sie aber im Vorfeld vereinbaren. Bei Interviews ist das gängige Praxis: Die Redaktion legt Ihnen Ihre Zitate vor dem Druck zur Durchsicht vor. Klären Sie das am besten klar und nachweisbar, bevor das Gespräch beginnt. So weiß jede Seite, woran sie ist – und Sie behalten die Kontrolle über Ihre Worte.
Falls ein Zitat einmal nicht stimmt
Sollte trotz aller Sorgfalt ein falsches oder verfälschtes Zitat erscheinen, sind Sie nicht machtlos. Die Ansprüche des Presserechts stehen Ihnen zur Seite – von der Unterlassung bis zur Berichtigung. Wie Sie sich gegen eine unzutreffende Berichterstattung wehren, lesen Sie unten in den weiterführenden Links.
Gut vorbereitet zu Wort kommen
Wer vorbereitet, präzise und möglichst schriftlich kommuniziert, behält die Hoheit über die eigenen Worte – und ermöglicht zugleich eine faire, sachliche Berichterstattung. So wird Ihr öffentlicher Auftritt zu dem, was er sein soll: eine Gelegenheit, gehört zu werden.
Wurden Sie falsch zitiert?
Ein verfälschtes Zitat spricht in Ihrem Namen – und wird vom Leser als Ihre eigene Aussage verstanden. Ob eine Wiedergabe noch zulässig ist oder die Grenze zur Verfälschung überschreitet, lässt sich meist schnell beurteilen – und auch, welche Ansprüche daraus folgen. Bei einer konkreten Presseanfrage oder Berichterstattung berate ich Sie gern persönlich; die Ersteinschätzung ist unverbindlich und kostenfrei.
Häufige Fragen
Darf die Presse mich wörtlich zitieren, ohne mich zu fragen?
Ja. Weder für das wörtliche Zitat noch für die sinngemäße Wiedergabe braucht die Redaktion Ihre Zustimmung. Sie muss Sie aber richtig wiedergeben: Das wörtliche Zitat so, wie es gefallen ist, die sinngemäße Wiedergabe ohne Verfälschung des Sinns.
Was ist das Recht am eigenen Wort?
Der Schutz davor, verfälscht wiedergegeben zu werden – ein Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Wer Ihnen ein Zitat in den Mund legt oder Ihre Aussage sinnentstellend verkürzt, verletzt dieses Recht. Besonders streng ist der Maßstab beim wörtlichen Zitat in Anführungszeichen.
Habe ich einen Anspruch darauf, Zitate vor der Veröffentlichung freizugeben?
Einen allgemeinen Anspruch nicht. Eine Autorisierung können Sie aber vorher vereinbaren; bei Interviews ist das üblich. Klären Sie das nachweisbar, bevor das Gespräch beginnt.
Wie schütze ich mich am besten vor falschen Zitaten?
Durch die schriftliche Stellungnahme. Sie bestimmen die Formulierung selbst und haben einen Beleg dafür, was Sie gesagt haben – am Telefon Gesagtes lässt sich später kaum rekonstruieren.
Was kann ich tun, wenn ein falsches Zitat erschienen ist?
Die Ansprüche des Presserechts stehen Ihnen zur Seite, von der Unterlassung über die Berichtigung bis zur Gegendarstellung. Wichtig ist, zügig zu handeln, weil der Eilrechtsschutz an Fristen gebunden ist.
Weiterführend
Eine Presseanfrage liegt auf dem Tisch – was tun? – wie Sie auf Fragen der Redaktion reagieren, welche Frist angemessen ist und wie Ihre Stellungnahme berücksichtigt werden muss
Erfundenes Interview – BVerfG „Soraya“ – welche Rechte Betroffene haben, wenn ihnen ein Interview oder Äußerungen untergeschoben werden
Unvollständige Berichterstattung – wann das bewusste Weglassen wesentlicher Tatsachen nach dem BGH einer unwahren Tatsachenbehauptung gleichsteht
Falscher Pressebericht – was Betroffene tun können: erste Schritte, Fristen und Ansprüche von der Unterlassung bis zur Gegendarstellung
Fundstellen: BVerfG, Beschluss vom 3.6.1980 – 1 BvR 185/77 (Eppler), BVerfGE 54, 148; BVerfG, Beschluss vom 3.6.1980 – 1 BvR 797/78 (Böll), BVerfGE 54, 208
Der Autor ist auf den Schutz medialer Reputation spezialisiert und vertritt bundesweit Unternehmen und Privatpersonen, deren Ansehen durch rufschädigende Äußerungen beeinträchtigt wird – in den Medien wie im Wettbewerb.
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