Eine Zeitung berichtet über Ihren Strafprozess – und nun?

Autor: Rechtsanwalt Christian Zahnow, LL.M.

Ein Strafverfahren ist für jeden Menschen eine Ausnahmesituation. Steht der eigene Prozess dann auch noch in der Zeitung, fühlt es sich an, als sei das Urteil längst gefallen – vor aller Augen, lange bevor das Gericht gesprochen hat. Doch so machtlos, wie es sich anfühlt, sind Betroffene nicht: Die Presse darf über Gerichtsverfahren berichten, aber sie muss sich dabei an klare Regeln halten.

Ein Verfahren ist kein Urteil

Der wichtigste Gedanke zuerst: Bis zur rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung. Ein Prozess klärt einen Vorwurf – er bestätigt ihn nicht. Der Bundesgerichtshof benennt die Gefahr ganz offen: Die Öffentlichkeit setzt ein Strafverfahren schnell mit dem Nachweis der Schuld gleich, und selbst bei einer späteren Einstellung oder einem Freispruch „bleibt etwas hängen“. Genau deshalb ist die Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren rechtlich kein Freifahrtschein, sondern im Kern eine Verdachtsberichterstattung – mit allen strengen Voraussetzungen, die dafür gelten.

Die Grundregeln: Was die Presse einhalten muss

Wer identifizierend über einen Verdacht berichtet, muss nach ständiger Rechtsprechung vier Anforderungen erfüllen:

  • Mindestbestand an Beweistatsachen – es braucht konkrete Anhaltspunkte, die für den Wahrheitsgehalt des Verdachts sprechen. Bloße Gerüchte sind keine Belegtatsachen
  • keine Vorverurteilung – die Darstellung darf nicht den Eindruck erwecken, der Betroffene sei bereits überführt. Dem Leser muss deutlich bleiben, dass über Schuld oder Unschuld noch nicht entschieden ist
  • Gelegenheit zur Stellungnahme – vor der Veröffentlichung ist der Betroffene regelmäßig mit den Vorwürfen zu konfrontieren; sein Standpunkt muss im Bericht sichtbar werden
  • gravierendes Gewicht – es muss um einen Vorgang gehen, an dem die Allgemeinheit ein echtes Informationsinteresse hat

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass diese Maßstäbe im Grundsatz auch für die Berichterstattung über die öffentliche Hauptverhandlung gelten (BGH, Urteil vom 31. Mai 2022 – VI ZR 95/21). Eine eigene Kategorie der „stets zulässigen Gerichtsberichterstattung“ gibt es nicht.

Die Ausnahme: der öffentliche Gerichtssaal

Eine wichtige Erleichterung hat die Presse allerdings: Die Hauptverhandlung ist öffentlich. Journalisten dürfen zusehen, zuhören – und das Gehörte verbreiten. Beschränkt sich ein Bericht auf die getreue Wiedergabe dessen, was Gegenstand und Inhalt der öffentlichen Hauptverhandlung war, muss die Redaktion nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel keine eigene Stellungnahme des Angeklagten mehr einholen (BGH, a. a. O.). Der Gedanke dahinter: Was im öffentlichen Gerichtssaal gesagt wird, ist bereits öffentlich – und der Angeklagte kommt dort selbst zu Wort.

Diese Erleichterung ist übrigens zu Recht umstritten: In der Literatur wird kritisiert, dass gerade nach Verlesung der Anklageschrift die Gefahr der Vorverurteilung besonders groß ist – und das Gegengewicht einer Stellungnahme dann besonders wichtig ist. Die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Köln, hatte die Anhörung – zu Recht! – noch verlangt.

Die entscheidende Grenze: Wiedergeben heißt nicht auswählen

Und hier liegt der Punkt, der in der Praxis über alles entscheidet: Die Erleichterung trägt nur die getreue Wiedergabe. Wer die Verhandlung spiegelt, ist geschützt. Wer aus ihr nur auswählt, was ins gewünschte Bild passt, ist es nicht.

Eine Hauptverhandlung besteht aus vielen Sitzungstagen, aus belastenden und entlastenden Momenten. Ein Bericht, der über Wochen hinweg nur die belastenden Aussagen aufgreift und die entlastende Beweisaufnahme verschweigt, gibt die Verhandlung nicht wieder – er formt aus ihr ein Zerrbild. Jedes einzelne Zitat mag stimmen; das Gesamtbild ist falsch. Genau dafür hat der Bundesgerichtshof jüngst die Maßstäbe geschärft: Eine bewusst unvollständige Berichterstattung, die durch das Verschweigen wesentlicher Tatsachen einen falschen Eindruck erzeugt, ist wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln (BGH, Urteil vom 12. Mai 2026 – VI ZR 346/24 – ausführlich besprochen in meinem Beitrag zur unvollständigen Berichterstattung).

In dieselbe Richtung weist eine aktuelle Hamburger Entscheidung: Das Landgericht Hamburg untersagte eine Verdachtsberichterstattung unter anderem deshalb, weil die entlastende Stellungnahme des Betroffenen nur selektiv wiedergegeben wurde und die Darstellung dadurch in eine Vorverurteilung kippte (LG Hamburg, einstweilige Verfügung vom 2. März 2026 – 324 O 662/25 – eine kurze Rezension der Entscheidung finden Sie hier).

Wenn im Gerichtssaal Falsches gesagt wird

Ein besonders bitterer Fall: Ein Zeuge sagt etwas aus, das nachweislich nicht stimmt – und am nächsten Tag steht es in der Zeitung. Darf das sein?

Solange die Presse erkennbar distanziert berichtet („Der Zeuge sagte aus, dass …“), gibt sie zunächst nur wahrheitsgemäß wieder, was im Saal geschah. Anders liegt es, sobald die Redaktion sich die Aussage zu eigen macht und den Vorwurf als Tatsache präsentiert – dann haftet sie selbst dafür wie für eine eigene Behauptung. Und auch die Zeit arbeitet für Betroffene: Wird eine belastende Aussage später in der Beweisaufnahme erschüttert und berichtet die Redaktion darüber nicht, entsteht wieder jenes unvollständige Zerrbild, das rechtlich angreifbar ist. Wer nachweislich Widerlegtes wider besseres Wissen stehen lässt, kann sich nicht mehr auf die Rolle des wahrheitsgetreuen Chronisten zurückziehen.

Identifizierende Bericht­erstattung aus dem Strafprozess?

Ob über ein Verfahren berichtet werden darf und ob der Angeklagte dabei erkennbar gemacht werden darf, sind zwei verschiedene Fragen. Das Recht, über einen Prozess zu berichten, schließt das Recht zur Namensnennung nicht automatisch ein.

Für die Identifizierung braucht es ein Informationsinteresse gerade an der Person – etwa bei schwerer Kriminalität oder bei Personen, die ohnehin in der Öffentlichkeit stehen. Bei einem Normalbürger fällt die Abwägung dagegen häufig zugunsten der Anonymität aus: Das Oberlandesgericht Frankfurt untersagte einem Medium die identifizierende Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren samt Foto – der Betroffene war keine Person des öffentlichen Lebens, und die Bebilderung verstärkte die „Prangerwirkung“ noch einmal deutlich (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 7. November 2024 – 16 W 50/24). Das öffentliche Informationsbedürfnis lässt sich in aller Regel auch durch eine anonymisierte Berichterstattung stillen.

Wichtig zu wissen: Erkennbar ist man schnell. Es braucht keinen vollen Namen – Wohnort, Beruf, Alter oder ein nur teilweise verpixeltes Foto können genügen, wenn das eigene Umfeld einen wiedererkennt. Und bei Fotos gilt: Eine sitzungspolizeiliche Anordnung des Gerichts, Verfahrensbeteiligte zu anonymisieren, bindet auch im späteren presserechtlichen Zivilverfahren – das Landgericht Frankfurt untersagte 2026 auf dieser Grundlage die unverpixelte Abbildung eines Angeklagten (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 21. April 2026 – 203 O 144/26).

Ihre Ansprüche

Überschreitet die Berichterstattung diese Grenzen, können Ihnen diese Ansprüche zustehen:

  • Unterlassung – die rechtswidrige Berichterstattung darf nicht fortgesetzt oder wiederholt werden; in dringenden Fällen im Wege der einstweiligen Verfügung
  • Löschung – des Beitrags von den Online-Portalen/-Archiven und aus den Google-Suchergebnissen
  • Nachtrag – bestätigt sich der Verdacht am Ende nicht, kann verlangt werden, dass die Redaktion dies mitteilt. Für die Wiederherstellung der Reputation des Betroffenen ist dieser Anspruch der wichtigste Schlüssel
  • Geldentschädigung – in schweren Fällen zusätzlich eine Entschädigung in Geld

Ihr Verfahren steht in der Presse?

Dann lohnt der genaue Blick: Spiegelt der Bericht die Verhandlung – oder formt er ein Zerrbild? Werden Sie erkennbar gemacht, obwohl dies nicht von einem öffentlichen Informationsinteresse getragen wird? Oft lässt sich hier schnell und wirksam etwas erreichen. Gern prüfe ich das für Sie.


Rechtsanwalt Christian Zahnow, LL.M.

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