Erfolg für FIDELITAS auf breiter Front: Mehrere Verlage depublizieren Artikel vollständig

Verdachtsberichterstattung
Unzulässige Verdachtsberichterstattung – vollständige Löschung nach außergerichtlichen Abmahnungen
Eine große Tageszeitung berichtete unter Nennung identifizierender Merkmale über den Verdacht einer schweren Straftat. Ein Ermittlungsverfahren gab es nicht. Mehrere Verlage übernahmen die Meldung. Nach außergerichtlicher Abmahnung löschten mehrere Verlage ihre Artikel vollständig; die übrigen Beiträge wurden überarbeitet.
Das Wichtigste vorab: Wer über einen Verdacht berichtet, muss die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung einhalten. Werden sie nicht gewahrt, kann der Betroffene Unterlassung und die Entfernung des Beitrags verlangen. Diese Voraussetzungen gelten auch für Verlage, die eine Meldung übernehmen. Auch sie müssen ihre Beiträge an den Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung messen lassen.
Der Sachverhalt
Eine große Tageszeitung setzte meinen Mandanten in den Verdacht der Begehung einer schweren Straftat. Dabei war schon zum Zeitpunkt der Berichterstattung klar, dass es kein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen ihn gab. Ebenso war klar, dass lediglich Maßnahmen der Gefahrenabwehr stattgefunden hatten, die zu keinem Ergebnis führten und meinen Mandanten vollständig entlasteten. Gleichwohl wurde er in der Berichterstattung mit dem Verdacht der Straftat in Verbindung gebracht. Weitere Verlage übernahmen die Erstmeldung und verlinkten auf sie.
Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung
Eine zulässige Verdachtsberichterstattung hat nach den Vorgaben des BGH diese Voraussetzungen:
- ■ein Mindestbestand an Beweistatsachen
- ■ein Vorgang von erheblichem Gewicht
- ■eine ausgewogene Darstellung ohne Vorverurteilung
- ■die Anhörung des Betroffenen vor der Veröffentlichung
Die Verlage hatten gleich mehrere dieser Voraussetzungen nicht eingehalten. Die Beiträge wurden deshalb als unzulässige Verdachtsberichterstattung abgemahnt.
Das Ergebnis: Artikel vollständig depubliziert
Die Tageszeitung löschte die Erstmeldung vollständig. Weitere Verlage löschten ihre Beiträge ebenfalls; die übrigen wurden überarbeitet, die Verlinkung auf die Erstmeldung ist entfernt. Kein Verlag hat die beanstandete Fassung verteidigt. Ob eine Verdachtsberichterstattung die rechtlichen Grenzen wahrt, lässt sich meist rasch beurteilen. Wenn Sie von einer unzulässigen Verdachtsberichterstattung betroffen sind, prüfe ich das gern für Sie.
Häufige Fragen
Was ist eine Verdachtsberichterstattung?
Die Berichterstattung über einen Verdacht, der noch nicht erwiesen ist – meist den Verdacht einer Straftat. Sie ist zulässig, aber nur unter den Voraussetzungen, die der Bundesgerichtshof dafür entwickelt hat.
Muss die Presse mich vor einer Verdachtsberichterstattung anhören?
Grundsätzlich ja. Der Betroffene muss vor der Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Kann ich die Löschung einer unzulässigen Verdachtsberichterstattung verlangen?
Ja. Ist die Berichterstattung rechtswidrig, kann der Betroffene neben der Unterlassung die Beseitigung verlangen – also die Entfernung des Beitrags aus dem Online-Angebot des Verlags.
Haften auch Verlage, die eine Verdachtsberichterstattung nur übernommen haben?
Verlage, die eine Meldung übernehmen, müssen die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung selbst einhalten. Ob ihr Beitrag zulässig ist, wird für jeden Verlag gesondert geprüft.
Kann ich im Eilverfahren gegen eine Verdachtsberichterstattung vorgehen?
Ja. Unterlassung und Beseitigung lassen sich auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen. Voraussetzung ist, dass der Antrag zügig nach Kenntnis der Veröffentlichung gestellt wird.
Weiterführend
Eine Zeitung berichtet über Ihren Strafprozess – und nun? – welche Regeln die Presse bei Berichten aus dem Strafverfahren einhalten muss
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FIDELITAS Medienrechtskanzlei
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