Folge­bericht statt Gegen­darstellung?

Rechtsanwalt Christian Zahnow, LL.M.

OLG Karlsruhe 14 U 124/26 – wenn der Verlag das Dementi selbst druckt

OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. Oktober 2026 – 14 U 124/26 (Vorinstanz: LG Offenburg, Urteil vom 6. August 2026 – 2 O 170/26)

Eine Zeitschrift meldet auf ihrer Titelseite das Ende einer Beziehung. Der Betroffene widerspricht und verlangt eine Gegendarstellung. In der nächsten Ausgabe druckt die Zeitschrift sein Dementi selbst – als neue Titel-Schlagzeile. Das Oberlandesgericht Karlsruhe meint: Damit ist der Anspruch auf Gegendarstellung erledigt. Die Entscheidung ist aus mehreren Gründen nicht nachvollziehbar.

Gegendarstellung auf der Titelseite verlangt

Eine Zeitschrift zeigte auf ihrer Titelseite ein bekanntes Paar und meldete, die Beziehung sei zerbrochen. Schon am Vortag hatte der Anwalt des Betroffenen gegenüber einer anderen Zeitung erklärt, das Paar sei weiterhin zusammen. Fünf Tage nach Erscheinen ging der Zeitschrift das Gegendarstellungsverlangen zu: „Meine Beziehung ist nicht zerbrochen.“ Der Verlag lehnte die Veröffentlichung der Gegendarstellung ab. Begründung: Er berichte in der nächsten Ausgabe ohnehin über das Dementi, und diese befinde sich bereits im Druck. Dort stand – in ähnlicher Aufmachung wie die Erstschlagzeile: „Wir sind weiterhin ein Paar“.

Das Landgericht Offenburg gab dem Antrag auf Gegendarstellung im Wesentlichen statt. Die neue Schlagzeile nehme auf die Erstmeldung keinen Bezug; einen solchen Bezug stelle nur der Artikel im Heftinneren her, dessen Aufmerksamkeitswert deutlich geringer sei als der einer Titelseite; dem Betroffenen dürfe nicht versagt werden, selbst zu der beanstandeten Äußerung Stellung zu beziehen (LG Offenburg, Urteil vom 6. August 2026 – 2 O 170/26, Rn. 20). Das Oberlandesgericht hob das Urteil auf.

Gegendarstellung verweigert – die Begründung des OLG Karlsruhe

Der Senat bejaht zunächst eine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung: Die Schlagzeile lege dem Leser den unabweislichen Schluss nahe, das Paar habe sich bereits getrennt (Rn. 37).

Das berechtigte Interesse an der Gegendarstellung sei aber entfallen. Eine Gegendarstellung sei entbehrlich, wenn der Verlag von sich aus eine Darstellung veröffentlicht habe, die die Fehlvorstellung der Leser hinreichend sicher korrigiere – an vergleichbarer Stelle, mit gleichem Aufmerksamkeitswert und solange dem Verlag noch kein förmliches Gegendarstellungsverlangen zugegangen sei (Rn. 42 f.). Das sei hier der Fall: Die Folgeschlagzeile sei in der unmittelbar nächsten Ausgabe erschienen, durch das Wort „wir“ als eigene Erklärung des Betroffenen erkennbar und sogar eindeutiger als die verlangte Gegendarstellung (Rn. 46 ff.). Das OLG führt aus:

„Es ist nicht ersichtlich, welchen Mehrgewinn eine (nochmalige) Veröffentlichung der eigenen Erklärung des Verfügungsklägers gegenüber der bereits erfolgten Ergänzung durch die Beklagte haben sollte.“
OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. Oktober 2026 – 14 U 124/26, Rn. 55

Dass sie den formalen Anforderungen einer Gegendarstellung nicht genüge und keinen Bezug auf die Erstmeldung nehme, sei unerheblich (Rn. 52, 55). Schließlich greife eine Gegendarstellung auf der Titelseite besonders tief in die Pressefreiheit ein (Rn. 56).

Warum eine Folge­bericht­erstattung keine Gegendarstellung ersetzt

Waffengleichheit heißt: Der Betroffene spricht selbst

Das Bundesverfassungsgericht beschreibt die Gegendarstellung als Recht des Betroffenen, an gleicher Stelle, mit derselben Publizität und vor demselben Forum mit einer eigenen Darstellung zu Wort zu kommen (BVerfGE 63, 131) – der Senat beruft sich selbst darauf (Rn. 40). Gemeint ist die eigene Darstellung im eigenen Wortlaut, nicht eine Schlagzeile, die der Verlag aus einer Presseerklärung macht. Bei der Folgeberichterstattung entscheidet allein der Verlag, was er übernimmt, wie er es formuliert, wie er es gestaltet und was er daneben stellt. Der Betroffene wird vom Inhaber eines eigenen Anspruchs zum Stichwortgeber für die nächste Ausgabe degradiert. Das ist nicht Waffengleichheit, sondern ihr Gegenteil.

Das Wort „Gegendarstellung“ als Teil der Entgegnung

Eine Gegendarstellung erscheint unter dieser Überschrift, drucktechnisch hervorgehoben. Schon dieses Wort sagt dem Leser, dass der Betroffene der Erstmeldung widerspricht. Eine Schlagzeile ohne diese Kennzeichnung liest der Kioskleser als neue Nachricht. Dass er sie nicht als neue Meldung verstehe (Rn. 46), ist eine Annahme des Senats, keine Feststellung.

Kein Bezug auf die Erstmeldung, keine Richtigstellung

Nach der Rechtsprechung, die der Senat selbst heranzieht, entfällt das Gegendarstellungsinteresse nur durch eine eindeutige Berichtigung; ungenügend sei eine Mitteilung, die dem Leser als neuer Sachverhalt erscheint (Rn. 42). Die Folgeschlagzeile nahm auf die Erstmeldung keinen Bezug – das räumt der Senat ein (Rn. 55). Die Zeitschrift hat nichts eingeräumt und nichts zurückgenommen. Das Landgericht hatte deshalb zu Recht verlangt, dass die spätere Meldung erkennbar auf die ursprüngliche Bezug nimmt (LG Offenburg, Urteil vom 6. August 2026 – 2 O 170/26, Rn. 20).

Der eigene Maßstab des Senats

Der Senat stellt selbst die Voraussetzung auf, dass dem Verlag noch kein förmliches Gegendarstellungsverlangen zugegangen sein darf (Rn. 43). Hier war es zwei Tage vor Erscheinen der Folgeausgabe zugegangen. Der Senat hilft sich mit dem Hinweis, die Ausgabe sei bereits im Druck gewesen (Rn. 49). Warum das bereits zugegangene Verlangen dem Wegfall des Interesses dennoch nicht entgegenstehen soll, erklärt er nicht; seine eigene Voraussetzung prüft er an keiner Stelle. Die Ausnahme „im Druck“ kennt sein Maßstab nicht – und sie verschiebt das Risiko des Zeitablaufs vollständig auf den Betroffenen.

Ein Fehlanreiz für die Presse

Folgt man dem Senat, kann ein Verlag jeder Gegendarstellung zuvorkommen, indem er das Dementi des Betroffenen selbst als neue Geschichte druckt – in eigener Formulierung und eigener Aufmachung. Er verkauft dann zwei Titelgeschichten: die Behauptung und ihr Dementi. Der Betroffene dagegen verliert seinen Anspruch gerade dadurch, dass er sich wehrt.

Für den Senat spricht, dass die Leser der Titelseite die Gegenposition tatsächlich gesehen haben, an vergleichbarer Stelle und in ähnlicher Größe. Doch die Gegendarstellung schützt nicht nur eine Information, sondern das Recht des Betroffenen, selbst zu sprechen. Dieses Recht kann der Verlag nicht stellvertretend für ihn ausüben.

Was die Entscheidung für Betroffene bedeutet

Das Urteil ist rechtskräftig. Gegendarstellungen werden in Baden-Württemberg nach den Regeln des einstweiligen Verfügungsverfahrens durchgesetzt; der Weg zum Bundesgerichtshof ist damit verschlossen. Für Betroffene heißt das:

  • ■früh handeln: das Gegendarstellungsverlangen sollte dem Verlag so schnell wie möglich zugehen
  • ■in der Breite vorgehen: neben der Gegendarstellung kommen Unterlassung und Berichtigung in Betracht – sie betreffen die Wahrheit der Meldung und werden durch einen Folgebericht nicht berührt
  • ■die Grundlage der Meldung hinterfragen: worauf stützt der Verlag seine Behauptung überhaupt – fehlt jede tatsächliche Grundlage, wiegt die Verletzung schwerer
  • ■den Folgebericht genau prüfen: Bezug auf die Erstmeldung, Stelle, Aufmachung und Wortlaut – genügt er nicht, bleibt der Anspruch auf Gegendarstellung bestehen

Fazit: Das OLG Karlsruhe verkennt die Waffengleichheit

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe ist eine Fehlentscheidung. Der Senat verengt den Blick auf Stelle, Größe und Farbe einer Schlagzeile und übersieht, worauf es ankommt: Waffengleichheit entsteht bei der Gegendarstellung gerade durch ihre strengen formalen Voraussetzungen – den eigenen Wortlaut des Betroffenen, die Kennzeichnung als Gegendarstellung, den Bezug auf die Erstmitteilung. Dieses Instrument lässt sich nicht dadurch ersetzen, dass der Verlag einen Folgebericht druckt. Sonst steht der Betroffene der Presse nicht mehr auf Augenhöhe gegenüber, sondern ist nur noch Stichwortgeber für die Folgeberichterstattung. Darin liegt der grundlegende Fehler des Urteils: Es verkennt das Prinzip der Waffengleichheit.

Wenn Sie selbst von einer Berichterstattung betroffen sind, prüfe ich die Voraussetzungen einer Gegendarstellung gern für Sie.

Häufige Fragen

Kann eine Zeitung die Gegendarstellung verweigern, weil sie selbst über das Dementi berichtet hat?

Nach dem OLG Karlsruhe ja, wenn der Verlag von sich aus eine Darstellung veröffentlicht, die die Fehlvorstellung der Leser hinreichend sicher korrigiert, an vergleichbarer Stelle und mit gleichem Aufmerksamkeitswert erscheint und dem Verlag noch kein förmliches Gegendarstellungsverlangen zugegangen ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. Oktober 2026 – 14 U 124/26, Rn. 42 f.). Die Vorinstanz hatte das anders gesehen und einen erkennbaren Bezug auf die Erstmeldung verlangt (LG Offenburg, Urteil vom 6. August 2026 – 2 O 170/26, Rn. 20).

Ersetzt eine Folgeberichterstattung ohne Bezug auf die Erstmeldung die Gegendarstellung?

Das OLG Karlsruhe hält den fehlenden Bezug für unerheblich (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. Oktober 2026 – 14 U 124/26, Rn. 55). Dagegen spricht, dass nach der vom Senat selbst herangezogenen Rechtsprechung nur eine eindeutige Berichtigung genügt und eine Mitteilung, die dem Leser als neuer Sachverhalt erscheint, nicht ausreicht (Rn. 42). Eine Schlagzeile ohne Bezug und ohne Kennzeichnung als Gegendarstellung erfüllt diese Funktion nicht.

Kann ich eine Gegendarstellung auf der Titelseite verlangen?

Ja, wenn die beanstandete Behauptung auf der Titelseite erschienen ist. Aus Gründen der Waffengleichheit kann dann auch auf der Titelseite erwidert werden (LG Offenburg, Urteil vom 6. August 2026 – 2 O 170/26, Rn. 26; vgl. BVerfGE 97, 125). Das OLG Karlsruhe betont, dass eine Gegendarstellung auf dem Titel besonders tief in die Pressefreiheit eingreift (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. Oktober 2026 – 14 U 124/26, Rn. 56).

Wie schnell muss ich eine Gegendarstellung verlangen?

In Baden-Württemberg muss die Gegendarstellung dem Verlag unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung, schriftlich zugehen (§ 11 Abs. 2 LPresseG BW; LG Offenburg, Urteil vom 6. August 2026 – 2 O 170/26, Rn. 24).

Hängt die Gegendarstellung davon ab, ob die Meldung wahr ist?

Grundsätzlich nicht. Die Gegendarstellung wird bewusst unabhängig von der Wahrheit der Erstmitteilung gewährt: Jeder Betroffene soll seine Sicht der Dinge darstellen können; ob die Meldung falsch war, wird erforderlichenfalls in einem Unterlassungs- oder Widerrufsverfahren geklärt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. Oktober 2026 – 14 U 124/26, Rn. 41). Eine Grenze gibt es: Ist die Gegendarstellung selbst offensichtlich unwahr, fehlt das berechtigte Interesse an ihrem Abdruck.

Ist eine Schlagzeile über eine Trennung eine Tatsachenbehauptung?

Es kommt auf den Gesamtzusammenhang an. Einzelne bildhafte Ausdrücke können mehrdeutig sein; legt die Schlagzeile dem Leser aber den unabweislichen Schluss nahe, die Trennung sei bereits erfolgt, ist sie eine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. Oktober 2026 – 14 U 124/26, Rn. 37).

Weiterführend

Gegendarstellung in Presseberichten – wann und wie Betroffene eine Gegendarstellung durchsetzen

Größe der Gegendarstellung – an welcher Stelle und in welcher Aufmachung sie erscheinen muss

Falscher Pressebericht – was tun? – die ersten Schritte nach einer unwahren Berichterstattung


Fundstellen:
OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. Oktober 2026 – 14 U 124/26
LG Offenburg, Urteil vom 6. August 2026 – 2 O 170/26
BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1983 – 1 BvL 20/81, BVerfGE 63, 131
BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 1998 – 1 BvR 1861/93, BVerfGE 97, 125
BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2018 – 1 BvR 442/15

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