Wie groß muss eine Gegendarstellung sein?

Rechtsanwalt Christian Zahnow, LL.M.

In einem aktuellen Praxisfall konnte ich für meinen Mandanten eine Gegendarstellung in einer Tageszeitung durchsetzen. Dabei signalisierte der Verlag über seinen Rechtsbeistand bereits vorab, dass eine Veröffentlichung erfolgen würde. Über das ›wie‹ dieser Veröffentlichung herrschte aber Uneinigkeit:

Obwohl die streitgegenständlichen Äußerungen in der Ausgangsberichterstattung in der Artikelüberschrift selbst standen und der Artikel im Großformat fast eine halbe Zeitungsseite einnahm, und auch über dem Bruch im oberen Drittel der Zeitung platziert war, sollte die Gegendarstellung in der rechten Randspalte mit deutlich kleineren Lettern „versteckt werden“.

Im Kern ging es also um die Größe einer Gegendarstellung – und damit um ihre Aufmachung.

Das Wichtigste vorab: Eine Gegendarstellung muss im gleichen Teil der Zeitung, in gleicher Schrift und in vergleichbarer Aufmachung erscheinen wie der beanstandete Beitrag. Eine kleingedruckte Fassung in der Randspalte genügt nicht – und eine Vorab-Freigabe durch den Betroffenen sieht das Gesetz nicht vor. Für Online-Artikel gilt dasselbe, mit einer Besonderheit: Die Gegendarstellung muss unmittelbar mit dem Beitrag verknüpft werden und so lange abrufbar bleiben wie dieser.

Keine Vorab-Freigabe – und warum

Nach meiner Monierung des Entwurfs folgten zwei weitere Entwürfe einer Gegendarstellung, dieses Mal mittig in der Zeitung platziert, aber immer noch nicht in der gleichen Aufmachung wie der Ursprungsartikel. Eine Freigabe wurde auch hier nicht erklärt: zum einen, weil die Gegendarstellungen hinter den gesetzlichen Vorgaben zurückblieben, zum anderen, weil die Landespressegesetze (ebenso wie der Medienstaatsvertrag) eine Vorab-Freigabe gar nicht vorsehen. Wenn die Presse eine Gegendarstellung veröffentlichen will, die den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht, dann tut sie das auf eigenes Risiko.

Grundsatz der Waffengleichheit

Letztlich hat sich der Verlag dann doch dazu durchringen können, die Gegendarstellung mittig und mit vergleichbaren Lettern zu veröffentlichen. Und das aus gutem Grund: Das Gegendarstellungsrecht ist durch den Grundsatz der Waffengleichheit geprägt. Wer von einer Behauptung in der Presse betroffen ist, soll ihr die eigene Sichtweise entgegensetzen können – und zwar so, dass sie dieselben Leser mit vergleichbarer Aufmerksamkeit erreicht.

Die Landespressegesetze konkretisieren diesen Gedanken, indem sie verlangen, dass die Gegendarstellung im gleichen Teil des Druckwerks und in gleicher Schrift erscheint wie der beanstandete Beitrag. Dass sie zudem an vergleichbarer Stelle stehen muss, ergibt sich unmittelbar aus der Waffengleichheit selbst: Wenn die Behauptung in großen Lettern im Kopfteil und mitten auf der Seite steht, die Antwort aber klein in der rechten Randspalte, ist von Waffengleichheit keine Rede mehr.

„Wer von einer Behauptung in der Presse betroffen ist, soll ihr die eigene Sichtweise entgegensetzen können – so, dass sie dieselben Leser mit vergleichbarer Aufmerksamkeit erreicht.“

Gegendarstellung im Internet

Erscheint der Artikel online – auf der Website der Zeitung oder in einem anderen journalistisch-redaktionellen Angebot –, gilt derselbe Grundsatz. Der Medienstaatsvertrag verpflichtet Anbieter solcher Telemedien, die Gegendarstellung unverzüglich und in gleicher Aufmachung wie die beanstandete Tatsachenbehauptung in ihr Angebot aufzunehmen (§ 20 Abs. 1 MStV).

Hinzu kommt eine Besonderheit, die es im Druck so nicht gibt: Weil ein Online-Artikel nicht mit der nächsten Ausgabe verschwindet, muss die Gegendarstellung unmittelbar mit ihm verknüpft werden – wer den Artikel aufruft, muss die Gegendarstellung finden – und so lange angeboten werden, wie der Artikel selbst abrufbar ist. Eine Gegendarstellung, die irgendwo auf der Website steht, aber nicht beim Artikel, wahrt die Waffengleichheit ebenso wenig wie die Randspalte in der gedruckten Zeitung.

Und wenn der Artikel gelöscht wird? Auch daran hat der Gesetzgeber gedacht: Wird die Tatsachenbehauptung nicht mehr angeboten, ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange anzubieten, wie die ursprüngliche Tatsachenbehauptung angeboten wurde (§ 20 Abs. 1 Satz 4 MStV). Der Verlag kann sich der Gegendarstellung also nicht dadurch entziehen, dass er den Artikel kurzerhand vom Netz nimmt – die Gegendarstellung bleibt dann für denselben Zeitraum stehen, den der Artikel online war.

Worauf es wirklich ankommt

  • Waffengleichheit: Eine Gegendarstellung soll dieselben Leser mit vergleichbarer Aufmerksamkeit erreichen wie die ursprüngliche Behauptung.
  • Gleiche Schrift, gleicher Teil: Die Gegendarstellung muss in derselben Schrift wie der Ausgangsbeitrag und im selben Teil des Druckwerks erscheinen – deutlich kleinere Lettern genügen nicht.
  • Vergleichbare Aufmachung: Die Gegendarstellung hat in vergleichbarer Aufmachung zu erfolgen; das ergibt sich unmittelbar aus dem Grundsatz der Waffengleichheit. Ein Verstecken in der rechten Randspalte erfüllte diese Voraussetzung erkennbar nicht.
  • Online wie gedruckt: Bei Online-Artikeln muss die Gegendarstellung unmittelbar mit dem Beitrag verknüpft sein und so lange abrufbar bleiben wie der Beitrag selbst – nach dessen Löschung an vergleichbarer Stelle für denselben Zeitraum (§ 20 Abs. 1 MStV).
  • Keine Vorab-Freigabe: Eine solche sieht das Gesetz nicht vor; eine nicht gesetzeskonforme Gegendarstellung veröffentlicht die Presse auf eigenes Risiko.

Ob eine angebotene Gegendarstellung den gesetzlichen Vorgaben zu Platz, Schrift und Aufmachung entspricht – gedruckt wie online –, lässt sich meist rasch beurteilen. Bei einer konkreten Berichterstattung berate ich Sie gern persönlich.

Häufige Fragen

Wie groß muss eine Gegendarstellung sein?

So groß, dass sie dieselben Leser mit vergleichbarer Aufmerksamkeit erreicht wie die ursprüngliche Behauptung. Die Landespressegesetze verlangen gleiche Schrift und den gleichen Teil des Druckwerks; aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt zusätzlich eine vergleichbare Aufmachung.

Wo muss die Gegendarstellung in der Zeitung stehen?

An vergleichbarer Stelle wie der beanstandete Beitrag. Stand die Behauptung in der Überschrift eines großen Artikels im oberen Teil der Seite, darf die Gegendarstellung nicht in der Randspalte versteckt werden.

Darf die Gegendarstellung kleiner gedruckt werden als der Artikel?

Nein. Die Gegendarstellung muss in derselben Schrift erscheinen wie der Ausgangsbeitrag. Deutlich kleinere Lettern genügen den gesetzlichen Vorgaben nicht.

Muss ich eine Gegendarstellung vor dem Abdruck freigeben?

Nein. Weder die Landespressegesetze noch der Medienstaatsvertrag sehen eine Vorab-Freigabe durch den Betroffenen vor. Veröffentlicht die Presse eine Fassung, die den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht, tut sie das auf eigenes Risiko.

Wie muss eine Gegendarstellung zu einem Online-Artikel veröffentlicht werden?

Ja. Für journalistisch-redaktionelle Angebote im Internet verlangt § 20 MStV die Gegendarstellung in gleicher Aufmachung wie die Tatsachenbehauptung. Zusätzlich muss sie unmittelbar mit dem Artikel verknüpft sein und so lange abrufbar bleiben wie dieser. Wird der Artikel gelöscht, ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange anzubieten, wie der Artikel selbst online war.

Weiterführend

Gegendarstellung in Presseberichten – Voraussetzungen, Form und Fristen der Gegendarstellung und wie sie durchgesetzt wird

Falscher Pressebericht – was Betroffene tun können: erste Schritte, Fristen und Ansprüche von der Unterlassung bis zur Gegendarstellung

Eilrechtsschutz gegen Presse-Rufschädigung – wie Unterlassung und Gegendarstellung im einstweiligen Verfügungsverfahren innerhalb weniger Tage durchgesetzt werden


Rechtsgrundlagen: Gegendarstellungsvorschriften der Landespressegesetze (für Hamburg § 11 HmbPresseG); § 20 Abs. 1 MStV

Der Autor ist auf den Schutz medialer Reputation spezialisiert und vertritt bundesweit Unternehmen und Privatpersonen, deren Ansehen durch rufschädigende Äußerungen beeinträchtigt wird – in den Medien wie im Wettbewerb.

Rechtsanwalt Christian Zahnow, LL.M.

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