Landgericht Hamburg: Geld­entschädigung wegen erfundener Interviews

Rechtsanwalt Christian Zahnow, LL.M.

LG Hamburg, Urteil vom 7. September 2018 – 324 O 214/17 – „Exklusiv-Interviews“, die nie stattgefunden haben

Eine Illustrierte veröffentlichte über Jahre hinweg mehrere „Exklusiv-Interviews“ mit einer bekannten Schauspielerin, die diese nie gegeben hatte. Die Pressekammer des Landgerichts Hamburg sprach ihr 50.000 Euro Geldentschädigung zu (LG Hamburg, Urteil vom 7. September 2018 – 324 O 214/17).

Das Wichtigste vorab: Ein erfundenes Interview verletzt das Persönlichkeitsrecht in mehrfacher Hinsicht: Dem Betroffenen werden Worte in den Mund gelegt, und ihm wird die Entscheidung genommen, ob und wie er sich überhaupt äußern will. Unterlassung und Berichtigung reichen regelmäßig nicht aus, um die erlittene Verletzung wiedergutzumachen. Das Landgericht Hamburg hat der Betroffenen deshalb zusätzlich eine Geldentschädigung zugesprochen.

Der Sachverhalt

Die Zeitschrift hatte die Texte von freien Mitarbeitern übernommen und als „Exklusiv-Interviews“ gedruckt, in Auflagen von 600.000 bis knapp 800.000 Exemplaren. Die Schauspielerin äußerte sich darin angeblich zu Themen aus ihrem Privatleben. Einem der Zulieferer war schon früher vorgeworfen worden, ein Interview erfunden zu haben. Nach Abmahnung und einstweiligen Verfügungen druckte der Verlag eine Richtigstellung. Über die Geldentschädigung entschied das Gericht.

Der Knackpunkt: das Interview, das der Verlag nicht belegen konnte

Grundsätzlich muss der Anspruchsteller in einem Zivilprozess die anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen. Dass ein Interview nie stattgefunden hat, ist aber eine negative Tatsache, die der Betroffene kaum belegen kann. Hier greift die sekundäre Darlegungslast des Verlags, der die Umstände der Veröffentlichung kennt: Er muss darlegen, wann, wo und mit wem das Gespräch geführt wurde. Das konnte er nicht. Die Interviews galten damit als erfunden (Rn. 51–53).

Unterlassungstitel und Richtigstellung glichen die Verletzung nicht aus; sie wirken nur für die Zukunft (Rn. 62). Die Kammer hielt 50.000 Euro unter Genugtuungs- und Präventionsgesichtspunkten für geboten, aber auch für ausreichend (Rn. 63).

Fazit für die Praxis

Die Entscheidung steht in der Linie des Falls Soraya, in dem das Bundesverfassungsgericht die Geldentschädigung für ein erfundenes Interview als zulässige Rechtsfortbildung bestätigt hat (BVerfGE 34, 269). Wer ein Interview veröffentlicht, muss im Streitfall darlegen können, wie es zustande gekommen ist – ein Punkt, der Betroffenen die Durchsetzung ihrer Ansprüche erleichtert. Wenn Sie von einer nicht autorisierten Verwendung Ihrer Worte betroffen sind, prüfe ich das gern für Sie.

Häufige Fragen

Was kann ich tun, wenn eine Zeitung ein Interview mit mir veröffentlicht, das ich nie gegeben habe?

Sie können Unterlassung und Richtigstellung verlangen. Reicht das nicht aus, um die Verletzung auszugleichen, kommt eine Geldentschädigung in Betracht. Das Landgericht Hamburg sprach für mehrere erfundene Interviews 50.000 Euro zu (LG Hamburg, Urteil vom 7. September 2018 – 324 O 214/17).

Muss ich beweisen, dass ich das Interview nicht gegeben habe?

Grundsätzlich trägt der Anspruchsteller die Beweislast. Dass ein Interview nicht stattgefunden hat, ist aber eine negative Tatsache, die sich kaum beweisen lässt. Hier greift die sekundäre Darlegungslast des Verlags, der die Umstände der Veröffentlichung kennt: Er muss konkret darlegen und belegen, wann, wo und mit wem das Interview geführt wurde. Kann er das nicht, gilt das Interview im Prozess als erfunden (LG Hamburg, a. a. O., Rn. 51–53).

Gleicht eine Richtigstellung ein erfundenes Interview aus?

Nicht ohne Weiteres. Richtigstellung und Unterlassung wirken nur für die Zukunft; einen Eingriff in das Privatleben gleichen sie nicht aus (LG Hamburg, a. a. O., Rn. 62).

Darf eine Zeitung ein Interview als „exklusiv“ bezeichnen, wenn es das nicht war?

Nein. Wem gegenüber Sie sich exklusiv äußern, entscheiden Sie selbst; die falsche Bezeichnung verletzt schon für sich das Persönlichkeitsrecht (LG Hamburg, a. a. O., Rn. 49).

Habe ich auch Ansprüche, wenn ein Interview verfälscht wiedergegeben wird?

Ja. Auch wer Äußerungen sinnentstellend kürzt, umformuliert oder Aussagen hinzufügt, legt dem Betroffenen Worte in den Mund, die er so nicht gesagt hat. Das verletzt das Persönlichkeitsrecht ebenso wie ein erfundenes Interview; Unterlassung, Richtigstellung und je nach Schwere auch eine Geldentschädigung kommen in Betracht.


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Fundstellen: LG Hamburg, Urteil vom 7.9.2018 – 324 O 214/17, GRUR-RS 2018, 57331; BGH, Urteil vom 8.12.1964 – VI ZR 201/63, BGHZ 42, 345; BVerfG, Beschluss vom 14.2.1973 – 1 BvR 112/65, BVerfGE 34, 269

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