Medialer Reputationsschutz von Unternehmen.

Reputations­schutz für Unternehmen

Rechtsanwalt Christian Zahnow, LL.M.

Ein falscher Pressebericht, ein verzerrender Fernsehbeitrag, eine erfundene Bewertung, ein Konkurrent, der gegenüber gemeinsamen Kunden Zweifel sät – binnen Tagen kann zerstört werden, was über Jahre mühsam aufgebaut wurde: der gute Ruf. FIDELITAS ist auf den Schutz Ihrer Reputation spezialisiert und vertritt bundesweit Unternehmen, deren Ruf durch Wettbewerber, die Presse oder andere beeinträchtigt wird.

Das Wichtigste vorab: Gegen rufschädigende Äußerungen über Ihr Unternehmen stehen Ihnen zwei Rechtsgebiete zur Seite: das Äußerungsrecht gegenüber Presse, Rundfunk und Internet – und das Wettbewerbsrecht, wenn der Angriff von einem Konkurrenten kommt. In beiden Fällen gilt: Je früher die Prüfung, desto größer der Handlungsspielraum.

Typische Konstellationen

Rufschädigende Äußerungen über Unternehmen treten in unterschiedlichen Konstellationen auf, etwa:

  • unwahre oder verzerrende Berichte in Zeitung, Fachpresse oder Online-Medien
  • irreführende Fernseh- und Rundfunkbeiträge
  • verleumderische Beiträge in Blogs, Foren und sozialen Netzwerken
  • unwahre Bewertungen auf Google, Kununu oder Branchenportalen
  • herabsetzende Behauptungen von Wettbewerbern – in Werbung, auf Portalen oder gegenüber gemeinsamen Kunden
  • Äußerungen ehemaliger Mitarbeiter oder unzufriedener Kunden
  • unbefugte Verbreitung interner Informationen

Warum schnelles Handeln entscheidend ist

Anders als bei Privatpersonen wirkt sich eine Rufschädigung bei Unternehmen unmittelbar wirtschaftlich aus: Aufträge bleiben aus, Verhandlungen stocken, Bewerber ziehen zurück. Je länger ein rufschädigender Inhalt online steht, desto mehr Leser erreicht er – und desto schwerer lässt er sich später aus Suchergebnissen und Archiven entfernen. Eine frühe rechtliche Einschätzung klärt, welche Äußerungen angreifbar sind und welches Vorgehen im konkreten Fall das richtige ist.

Ihre rechtlichen Mittel

Je nach Art der Äußerung und Verbreitungsweg kommen in Betracht:

  • Abmahnung – die außergerichtliche Aufforderung, die Äußerung zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben
  • Einstweilige Verfügung – gerichtliche Untersagung innerhalb weniger Tage, wenn die Sache eilt
  • Gegendarstellung – in Presse, Rundfunk und journalistisch-redaktionellen Online-Angeboten
  • Löschung – unzulässiger Bewertungen, Forenbeiträge und Social-Media-Inhalte, auch gegenüber den Plattformen
  • Auslistung – aus den Google-Suchergebnissen
  • Wettbewerbsrechtliche Ansprüche – Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz gegen herabsetzende Äußerungen von Mitbewerbern (§ 4 Nr. 1 und 2 UWG)
  • Schadensersatz – soweit sich ein wirtschaftlicher Schaden nachweisen lässt

Rufschädigung durch Wettbewerber

Kommt der Angriff nicht von der Presse, sondern von einem Konkurrenten, greift neben dem Äußerungsrecht das Wettbewerbsrecht. Herabsetzende und verunglimpfende Äußerungen über ein Unternehmen, seine Produkte oder seine Leistungen sind unlauter (§ 4 Nr. 1 UWG); unwahre geschäftsschädigende Tatsachenbehauptungen ebenso (§ 4 Nr. 2 UWG). Der Betroffene kann Unterlassung und Beseitigung verlangen, bei Verschulden auch Schadensersatz – und zwar nach den Maßstäben des Wettbewerbsrechts, die in wichtigen Punkten schärfer sind als die des allgemeinen Äußerungsrechts.

Voraussetzung ist ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Der Bundesgerichtshof legt es weit aus: Es kann genügen, dass die Äußerung den Absatz des einen fördert und den des anderen beeinträchtigen kann. Ein gleichartiges Angebot ist dafür nicht zwingend erforderlich – nach der Rechtsprechung kann im Einzelfall auch ein Unternehmen aus einer anderen Branche Mitbewerber sein, wenn seine Äußerung in eine solche Wechselwirkung mit dem Betroffenen tritt. Ob das vorliegt, ist stets eine Frage des konkreten Falls.

Ob eine Äußerung über Ihr Unternehmen angreifbar ist und welches Vorgehen im konkreten Fall das richtige ist, erfordert eine genaue Prüfung des Einzelfalls. Bei einer konkreten Äußerung über Ihr Unternehmen berate ich Sie gern persönlich.

Häufige Fragen

was tun, wenn die Presse falsch über mein Unternehmen berichtet?

Unwahre Tatsachenbehauptungen und verzerrende Darstellungen müssen Unternehmen nicht hinnehmen. In Betracht kommen Unterlassung – in eiligen Fällen per einstweiliger Verfügung –, Gegendarstellung, Berichtigung und die Löschung aus Online-Archiven. Welches Mittel passt, hängt von der Art der Äußerung ab; entscheidend ist, früh zu handeln.

was tun, wenn ein Konkurrent sich abfällig über mein Unternehmen äußert?

Sachliche Kritik ja, Herabsetzung ohne ausreichenden Tatsachenbezug nein. Äußerungen eines Mitbewerbers, die ein Unternehmen oder seine Leistungen verunglimpfen oder unwahre geschäftsschädigende Tatsachen behaupten, sind nach § 4 Nr. 1 und 2 UWG unlauter und können untersagt werden.

wie schnell lässt sich eine rufschädigende Äußerung stoppen?

Im Eilverfahren kann ein Gericht die Verbreitung innerhalb weniger Tage untersagen. Voraussetzung ist, dass der Antrag zügig nach Kenntnis gestellt wird – die Gerichte verlangen in der Regel ein Handeln innerhalb eines Monats.

kann ein Unternehmen eine Gegendarstellung verlangen?

Ja. Das Gegendarstellungsrecht steht Unternehmen ebenso zu wie Privatpersonen. Voraussetzung ist eine Tatsachenbehauptung in Presse, Rundfunk oder einem journalistisch-redaktionellen Online-Angebot, die das Unternehmen betrifft – und ein zügiges Vorgehen, weil die Gegendarstellung an kurze Fristen gebunden ist.

was kann ein Unternehmen gegen eine falsche Bewertung tun?

Unwahre Tatsachenbehauptungen in Bewertungen müssen nicht hingenommen werden. Die Plattform ist nach einer begründeten Beanstandung zur Prüfung verpflichtet; bleibt die Bewertung stehen, kann die Löschung gerichtlich durchgesetzt werden – gegen den Verfasser und gegebenenfalls gegen die Plattform.

Weiterführend

Rufschädigung durch Wettbewerber – wann herabsetzende Äußerungen eines Konkurrenten unlauter sind und welche Ansprüche das Wettbewerbsrecht eröffnet

Mitbewerber auch ohne gleichartiges Angebot – BGH „Zweitmarkt für Lebensversicherungen II“: Die Werbung selbst ist das Angebot

Wenn ein Ticketmarktplatz zum Mitbewerber des Veranstalters wird – BGH „DFL-Supercup“: konkretes Wettbewerbsverhältnis bei wettbewerblicher Wechselwirkung

Der Autor ist auf den Schutz medialer Reputation spezialisiert und vertritt bundesweit Unternehmen und Privatpersonen, deren Ansehen durch rufschädigende Äußerungen beeinträchtigt wird – in den Medien wie im Wettbewerb.

Rechtsanwalt Christian Zahnow, LL.M.

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