Geld­entschädigung bei Persönlich­keits­rechts­verletzung

Rechtsanwalt Christian Zahnow, LL.M.

Wann Betroffene Geld verlangen können – und wovon die Höhe abhängt

Wer durch eine Veröffentlichung in Presse, Rundfunk oder Internet schwer in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt wird, kann vom Verletzer Geld verlangen. Umgangssprachlich wird das oft als Schmerzensgeld bezeichnet; rechtlich handelt es sich um einen eigenen Anspruch: die Geldentschädigung. Sie steht neben Unterlassung, Gegendarstellung und Berichtigung.

Dieser Beitrag erklärt, unter welchen Voraussetzungen eine Geldentschädigung verlangt werden kann, wonach sich ihre Höhe bemisst und worauf es bei der Durchsetzung ankommt.

Das Wichtigste vorab: Eine Geldentschädigung setzt eine schwerwiegende, schuldhafte Verletzung des Persönlichkeitsrechts voraus, die sich nicht auf andere Weise – etwa durch Unterlassung oder Gegendarstellung – ausgleichen lässt. Ihre Höhe richtet sich nach der Schwere der Verletzung, vor allem nach Verbreitung und Nachhaltigkeit der Rufschädigung, nach Anlass, Beweggrund und Verschulden des Verletzers.

Die Geldentschädigung als eigener Anspruch aus dem Grundgesetz

Genugtuung und Prävention: die zwei Funktionen der Geldentschädigung

Die Geldentschädigung ist ein Anspruch, den die Rechtsprechung aus dem Schutzauftrag der Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitet hat: Das Persönlichkeitsrecht bliebe gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen ohne ausreichenden Schutz, wenn der Betroffene auf Unterlassung und Berichtigung beschränkt wäre. Der Anspruch hat zwei Funktionen: Er verschafft dem Verletzten Genugtuung für die erlittene Verletzung, und er soll den Verletzer und andere davon abhalten, in gleicher Weise zu verfahren – er dient der Prävention (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12, Rn. 38).

Entwicklung der Geldentschädigung in der Rechtsprechung des BGH

Der Anspruch hat eine lange Geschichte. 1958 sprach der Bundesgerichtshof im „Herrenreiter“-Fall erstmals einem Mann eine Entschädigung in Geld zu, dessen Bild ohne seine Einwilligung für Werbung verwendet worden war – damals noch in entsprechender Anwendung der Schmerzensgeldvorschrift (BGH, Urteil vom 14. Februar 1958 – I ZR 151/56, BGHZ 26, 349). In den folgenden Jahrzehnten hat der BGH die Voraussetzungen des Anspruchs entwickelt. Eine Geldentschädigung kann danach nur bei schwerwiegenden Verletzungen verlangt werden, und nur dann, wenn sich die Beeinträchtigung nicht auf andere Weise ausgleichen lässt (BGH, Urteil vom 19. September 1961 – VI ZR 259/60, BGHZ 35, 363; BGH, Urteil vom 9. Juli 1985 – VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsfortbildung 1973 gebilligt (BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1973 – 1 BvR 112/65, BVerfGE 34, 269).

1994 hat der BGH die Grundlage des Anspruchs so deutlich wie nie zuvor benannt und ihn vom Schmerzensgeld abgegrenzt. Eine Zeitschrift hatte ein Interview mit einer europäischen Adligen frei erfunden. Der BGH entschied:

„Bei einer Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich im eigentlichen Sinn nicht um ein Schmerzensgeld nach § 847 BGB, sondern um einen Rechtsbehelf, der auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und 2 I GG zurückgeht.“
(BGH, Urteil vom 15. November 1994 – VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 15)

Zugleich entschied der BGH, dass eine Geldentschädigung in solchen Fällen nicht symbolisch bleiben darf: Wer vorsätzlich in das Persönlichkeitsrecht eines anderen eingreift, um die Auflage zu steigern, muss mit einer Entschädigung rechnen, die ihn fühlbar trifft. Heute wird der Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 und 2 GG hergeleitet (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 – VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, unter Hinweis auf BVerfGE 34, 269).

Geldentschädigung, Schadensersatz und Lizenzgebühr: drei verschiedene Ansprüche

Die Geldentschädigung ist weder Schadensersatz noch Lizenzgebühr, sondern ein eigenständiges Institut neben beiden. Wer durch eine Veröffentlichung Aufträge, Kunden oder Einkommen verloren hat, macht das als Schadensersatz geltend; wer ohne Einwilligung in der Werbung vereinnahmt wurde, kann eine fiktive Lizenzgebühr verlangen. Die Geldentschädigung tritt daneben: Sie verschafft Genugtuung und Ausgleich für die schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Beruht die Veröffentlichung auf einer Verarbeitung personenbezogener Daten, kann zusätzlich ein Anspruch aus Art. 82 DSGVO in Betracht kommen; er schließt die Geldentschädigung nicht aus (BGH, Urteil vom 29. Juli 2025 – VI ZR 426/24).

Höchstpersönlicher Anspruch: keine Vererblichkeit

Weil die Genugtuung im Vordergrund steht, ist der Anspruch an die Person des Verletzten gebunden. Er ist grundsätzlich nicht vererblich – auch dann nicht, wenn die Klage zu Lebzeiten schon erhoben war. Nur ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch geht auf die Erben über (BGH, Urteil vom 29. April 2014 – VI ZR 246/12, BGHZ 201, 45; BGH, Urteil vom 23. Mai 2017 – VI ZR 261/16, BGHZ 215, 117).

Voraussetzungen der Geldentschädigung

Nicht jede rechtswidrige Veröffentlichung begründet einen Anspruch auf Geld. Die Rechtsprechung verlangt dreierlei: eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ein Verschulden des Verletzers und das Fehlen eines anderen Ausgleichs.

Schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Ob eine Verletzung so schwer wiegt, dass Geld gezahlt werden muss, beurteilt sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalls. Der BGH stellt dabei vor allem darauf ab, wie weit die Veröffentlichung verbreitet wurde, wie nachhaltig sie den Ruf des Betroffenen schädigt, aus welchem Anlass und mit welchem Beweggrund der Verletzer gehandelt hat und wie schwer sein Verschulden wiegt (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12, Rn. 38). In der Praxis haben sich Fallgruppen herausgebildet, in denen die Schwere regelmäßig bejaht wird: Berichte aus der Intimsphäre, die Veröffentlichung von Nacktaufnahmen, erfundene Interviews und Zitate, schwere unwahre Vorwürfe wie der Verdacht einer Straftat, die identifizierende Berichterstattung über Opfer und Zeugen von Straftaten.

Auch eine rufschädigende Tatsachenbehauptung, deren Wahrheit nicht bewiesen ist, kann eine Geldentschädigung begründen; bei der Gewichtung der Schwere ist dann aber die offenbleibende Möglichkeit zu berücksichtigen, dass die Behauptung wahr sein könnte (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12, Rn. 38). Und eine schwerwiegende Verletzung kann sich aus der Häufung ergeben: Mehrere Veröffentlichungen, die für sich genommen nicht schwer genug wären, überschreiten die Schwelle, wenn sie in einer Serie mit Hartnäckigkeit und identifizierender Namensnennung wiederholt werden (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 30. April 2026 – 16 U 90/25).

Verschulden des Verletzers

Der Verletzer muss schuldhaft gehandelt haben, also vorsätzlich oder fahrlässig. Bei Presse und Rundfunk ist das in der Regel der Fall, wenn die journalistische Sorgfalt verletzt wurde – wenn etwa ein schwerer Verdacht ohne ausreichende Recherche und ohne Anhörung des Betroffenen veröffentlicht wird. Der Grad des Verschuldens wirkt sich zugleich auf die Höhe aus: Wer wider besseres Wissen oder aus Gewinnstreben handelt, zahlt mehr.

Subsidiarität: Unterlassung und Gegendarstellung gehen vor

Die Geldentschädigung ist nachrangig. Sie kommt nur in Betracht, wenn die Verletzung nicht auf andere Weise – durch Unterlassung, Gegendarstellung, Berichtigung oder Widerruf – ausgeglichen werden kann. Wer diese Ansprüche nicht geltend macht, riskiert, dass die Geldentschädigung an dieser Voraussetzung scheitert; im Fall eines bekannten Fernsehmoderators versagte das Oberlandesgericht Köln die Entschädigung für die Veröffentlichungen, gegen die er weder abgemahnt noch Unterlassung verlangt hatte. Wer gegen einen Bericht nichts unternimmt, lässt darauf schließen, dass er ihn selbst nicht für schwerwiegend hielt (OLG Köln, Urteil vom 12. Juli 2016 – 15 U 175/15, Rn. 199 ff.).

Umgekehrt gilt: Ein erwirkter Unterlassungstitel schließt die Geldentschädigung nicht aus. Bei Veröffentlichungen im Internet kann ein solcher Titel die weitere Abrufbarkeit nicht zuverlässig verhindern, weil Inhalte kopiert, weiterverbreitet und als Reaktion auf Löschungen erst recht verbreitet werden. Und bei Angriffen, die sich gegen die Grundlagen der Persönlichkeit richten, kann auch ein Unterlassungstitel oder ein Widerruf die Verletzung nicht hinreichend ausgleichen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12, Rn. 43 f.).

Höhe der Geldentschädigung

Bemessungsfaktoren: Verbreitung, Nachhaltigkeit, Verschulden

Die Höhe bestimmt das Gericht nach freier Überzeugung (§ 287 ZPO). Maßgeblich sind dieselben Umstände, die über den Anspruch dem Grunde nach entscheiden: das Ausmaß der Verbreitung, die Nachhaltigkeit der Rufschädigung, Anlass und Beweggrund, Verschulden. Hinzu kommt die Funktion des Anspruchs: Er soll Genugtuung verschaffen und abschrecken. Die Grenze bildet die Pressefreiheit – die Entschädigung darf keine Höhe erreichen, die die Presse unverhältnismäßig einschränkt (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12, Rn. 38).

Gewinnerzielung als Bemessungsfaktor

Ein besonderer Bemessungsfaktor ist die Gewinnerzielung. Wer vorsätzlich in das Persönlichkeitsrecht eines anderen eingreift, um damit Auflage und Gewinn zu machen, soll das nicht als Kostenfaktor einkalkulieren können:

„Erfolgt der Einbruch in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vorsätzlich mit dem Ziel der Auflagensteigerung und Gewinnerzielung, dann gebietet der Gedanke der Prävention, die Gewinnerzielung als Bemessungsfaktor in die Entscheidung über die Höhe der Geldentschädigung einzubeziehen.“
(BGH, Urteil vom 15. November 1994 – VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, Leitsatz 2)

Dieser Faktor setzt Vorsatz voraus. Fehlen Feststellungen dazu, dass der Verletzer mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat, darf er nicht herangezogen werden (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12, Rn. 49). Das Bundesverfassungsgericht hat den Präventionsgedanken gebilligt (BVerfG, Beschluss vom 8. März 2000 – 1 BvR 1127/96).

Geldentschädigung bei Veröffentlichungen im Internet

Für das Internet gilt kein eigener Maßstab. Eine Veröffentlichung im Netz ist nicht generell höher zu entschädigen als ein Zeitungsartikel; ein Bericht auf der Titelseite einer auflagenstarken Zeitung kann das Ansehen nachhaltiger schädigen als eine Meldung in einem wenig bekannten Portal (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12, Rn. 53). Zugleich muss sich derjenige, der eine Behauptung ins Netz stellt, die Weiterverbreitung durch Dritte zurechnen lassen, wenn sie durch seine Veröffentlichung angestoßen wurde (Rn. 54 ff.). Der Verbreitungsgrad eines Online-Beitrags bemisst sich also nicht nach der Reichweite der Ursprungsseite allein.

Bekanntheit des Betroffenen: kein Bemessungsfaktor

Die Bekanntheit des Betroffenen ist kein Bemessungsfaktor. Die Gerichte lehnen eine Abstufung nach Prominenz oder Nichtprominenz ausdrücklich ab (OLG Hamm, Urteil vom 4. Februar 2004 – 3 U 168/03). Dass Prominente gleichwohl höhere Beträge erhalten, hat andere Gründe – vor allem den Gedanken der Zwangskommerzialisierung und den höheren Verbreitungsgrad.

Höhe der Geldentschädigung: Beispiele aus der Rechtsprechung

Die zugesprochenen Beträge reichen von wenigen tausend bis zu mehreren hunderttausend Euro. Einige Beispiele aus der Rechtsprechung:

  • erfundenes Interview mit einer europäischen Adligen: Nach dem BGH muss die Entschädigung so bemessen sein, dass von ihr ein echter Hemmungseffekt auf den Verlag ausgeht (BGH, Urteil vom 15. November 1994 – VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1).
  • heimlich aufgenommene Babyfotos eines Kindes prominenter Eltern: umgerechnet rund 75.000 Euro (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 – VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298).
  • Online-Beitrag, der einem Juristen eine schwere Straftat unterstellte: 50.000 Euro (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12).
  • ungepixelte Fotos und Namensnennung einer Zeugin in einem Strafprozess: 20.000 Euro (KG, Urteil vom 2. November 2010 – 9 U 208/09).
  • fortgesetzte ehrverletzende Online-Veröffentlichungen einer Privatperson über eine andere: 50.000 Euro (OLG Koblenz, Urteil vom 19. Januar 2017 – 6 U 135/16).
  • Serie von sieben Artikeln über eine Privatperson mit Namen, Bild und unwahren Tatsachenbehauptungen: 6.000 Euro – mehr hatte sie nicht verlangt (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 30. April 2026 – 16 U 90/25).
  • Serie von 26 Veröffentlichungen über einen bekannten Fernsehmoderator während seines Strafverfahrens: insgesamt 395.000 Euro (OLG Köln, Urteile vom 12. Juli 2016 – 15 U 175/15 und 15 U 176/15).

Die Beispiele zeigen: Eine feste Tabelle gibt es nicht. Entscheidend ist, wie schwer die Verletzung wiegt, wie weit sie verbreitet wurde und wie der Verletzer gehandelt hat.

Geldentschädigung für Unternehmen

Auch Unternehmen können sich auf ein Persönlichkeitsrecht berufen, soweit sie in ihrem sozialen Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenbereich betroffen sind (BGH, Urteil vom 4. April 2017 – VI ZR 123/16, Rn. 16). Ob ihnen auch eine Geldentschädigung zusteht, hat der BGH bisher nicht ausdrücklich entschieden; weil die Genugtuung im Vordergrund steht, die auf eine juristische Person nicht passt, wird sie überwiegend abgelehnt. Für Unternehmen steht deshalb der Ersatz des Vermögensschadens im Vordergrund – etwa nach § 824 BGB oder, gegenüber Wettbewerbern, nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Geldentschädigung durchsetzen: vier Schritte

Wer eine Geldentschädigung erwägt, sollte vier Dinge beachten:

  • Beweise sichern: Die Veröffentlichung mit Datum und Reichweite dokumentieren – Screenshots, Ausgaben, Abrufzahlen, Weiterverbreitungen.
  • Unterlassung und Gegendarstellung nicht versäumen: Sie sind die vorrangigen Mittel; wer sie auslässt, gibt dem Verletzer den Einwand, die Verletzung hätte anders ausgeglichen werden können.
  • Folgen darlegen: Was die Veröffentlichung im Umfeld des Betroffenen angerichtet hat – in Familie, Nachbarschaft, Beruf –, gehört in den Vortrag. Die Schwere der Verletzung bemisst sich nach ihren Wirkungen.
  • Fristen beachten: Der Anspruch verjährt nach den allgemeinen Regeln in drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Betroffene von der Veröffentlichung und dem Verletzer Kenntnis erlangt hat (§§ 195, 199 BGB).

Ob in einem konkreten Fall eine Geldentschädigung in Betracht kommt und in welcher Größenordnung, erfordert eine genaue Prüfung des Einzelfalls. Bei einer medialen Veröffentlichung über Sie oder Ihr Unternehmen berate ich Sie gern persönlich.

Häufige Fragen

Was ist eine Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzung?

Ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrags, den die Rechtsprechung aus Art. 1 und 2 GG entwickelt hat. Er verschafft dem Betroffenen Genugtuung für eine schwerwiegende Verletzung seines Persönlichkeitsrechts und soll den Verletzer von weiteren Verletzungen abhalten.

Ist die Geldentschädigung ein Schmerzensgeld?

Umgangssprachlich wird sie so genannt; rechtlich ist sie ein eigener Anspruch mit eigenen Voraussetzungen. Sie setzt keine Verletzung von Körper oder Gesundheit voraus, sondern eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts.

Wann kann ich eine Geldentschädigung verlangen?

Wenn die Verletzung schwer wiegt, der Verletzer schuldhaft gehandelt hat und die Verletzung nicht auf andere Weise – durch Unterlassung, Gegendarstellung oder Berichtigung – ausgeglichen werden kann.

Wie hoch ist die Geldentschädigung?

Das hängt vom Einzelfall ab: vom Ausmaß der Verbreitung, der Nachhaltigkeit der Rufschädigung, von Anlass, Beweggrund und Verschulden des Verletzers. Die Beträge reichen von wenigen tausend bis zu mehreren hunderttausend Euro. Handelt der Verletzer vorsätzlich zur Gewinnerzielung, erhöht das den Betrag.

Muss ich vorher Unterlassung oder Gegendarstellung verlangen?

In der Regel ja. Die Geldentschädigung ist nachrangig. Wer die vorrangigen Mittel nicht nutzt, riskiert, dass der Anspruch daran scheitert. Ein erwirkter Unterlassungstitel schließt die Geldentschädigung aber nicht aus.

Ist die Geldentschädigung im Internet höher als bei einem Zeitungsartikel?

Nein. Internet und Print werden nach denselben Maßstäben bemessen; es kommt auf die tatsächliche Verbreitung im Einzelfall an, nicht auf das Medium (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12, Rn. 53). Wer eine Behauptung ins Netz stellt, muss sich allerdings die Weiterverbreitung durch Dritte zurechnen lassen.

Bekommen Unternehmen eine Geldentschädigung?

Das ist höchstrichterlich nicht geklärt und wird überwiegend abgelehnt. Für Unternehmen steht der Ersatz des Vermögensschadens im Vordergrund.

Weiterführend

Herrenreiter-Urteil, BGH I ZR 151/56 – erstmals Geldentschädigung für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts (1958)

Vorverurteilung durch Presseberichte – die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung und was Betroffene tun können

Ungewollt in der Presse – und nun? – wann die Zeitung Ihr Foto zeigen darf und wann nicht

Rufschutz für Privatpersonen – Ihre Ansprüche bei Berichterstattung über Sie

Reputationsschutz für Unternehmen – Ihre Ansprüche bei Angriffen durch Presse und Wettbewerber


Fundstellen: BGH, Urteil vom 14.2.1958 – I ZR 151/56, BGHZ 26, 349; BGH, Urteil vom 19.9.1961 – VI ZR 259/60, BGHZ 35, 363; BVerfG, Beschluss vom 14.2.1973 – 1 BvR 112/65, BVerfGE 34, 269; BGH, Urteil vom 9.7.1985 – VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212; BGH, Urteil vom 15.11.1994 – VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1; BVerfG, Beschluss vom 8.3.2000 – 1 BvR 1127/96; BGH, Urteil vom 5.10.2004 – VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298; BGH, Urteil vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237; BGH, Urteil vom 29.4.2014 – VI ZR 246/12, BGHZ 201, 45; BGH, Urteil vom 4.4.2017 – VI ZR 123/16; BGH, Urteil vom 23.5.2017 – VI ZR 261/16, BGHZ 215, 117; BGH, Urteil vom 29.7.2025 – VI ZR 426/24; KG, Urteil vom 2.11.2010 – 9 U 208/09; OLG Hamm, Urteil vom 4.2.2004 – 3 U 168/03; OLG Köln, Urteile vom 12.7.2016 – 15 U 175/15 und 15 U 176/15; OLG Koblenz, Urteil vom 19.1.2017 – 6 U 135/16; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 30.4.2026 – 16 U 90/25

Der Autor ist auf den Schutz medialer Reputation spezialisiert und vertritt bundesweit Unternehmen und Privatpersonen, deren Ansehen durch rufschädigende Äußerungen beeinträchtigt wird – in den Medien wie im Wettbewerb.

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