Herrenreiter-Urteil, BGH I ZR 151/56 – erstmals Geldentschädigung für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Geldentschädigung
BGH, Urteil vom 14. Februar 1958, BGHZ 26, 349 – Wie ein Werbeplakat den Anspruch auf Geldentschädigung begründete
Ein Unternehmer, der als Herrenreiter auf Turnieren startete, fand sein Bild auf einem Werbeplakat wieder – für ein Präparat, das in weiten Kreisen als sexuelles Kräftigungsmittel galt. Gefragt hatte ihn niemand. Der Bundesgerichtshof sprach ihm 1958 Geld zu, obwohl er keinen Vermögensschaden erlitten hatte. Mit dieser Entscheidung beginnt die Geschichte der Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts (BGH, Urteil vom 14. Februar 1958 – I ZR 151/56, BGHZ 26, 349).
Das Wichtigste vorab: Wer ohne Einwilligung in der Werbung abgebildet wird, kann Geld verlangen, auch wenn ihm kein Vermögensschaden entstanden ist. Der BGH hat das 1958 erstmals ausgesprochen und aus Art. 1 und 2 GG abgeleitet: Ein Schutz der Persönlichkeit ohne Ersatz des immateriellen Schadens wäre „weitgehend unwirksam“. Die Höhe richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls – hier 10.000 DM.
Der Fall: Foto ohne Einwilligung auf einem Werbeplakat
Der Kläger war Mitinhaber einer Brauerei und ritt als Herrenreiter auf Turnieren. Ein Presseverlag hatte ihn auf einem Reitturnier fotografiert. Die Beklagte, Herstellerin eines pharmazeutischen Präparats, ließ von einer Werbeagentur ein Plakat gestalten, dem dieses Foto zugrunde lag, und verbreitete es bundesweit. Eine Einwilligung hatte der Kläger nicht erteilt. Das Präparat war, wie das Gericht unterstellte, zwar nicht speziell zur Steigerung der Potenz bestimmt, galt aber nach der Vorstellung weiter Bevölkerungskreise als Mittel zu diesem Zweck und gab erfahrungsgemäß zu entsprechenden Anspielungen Anlass.
Der Kläger verlangte Rückruf und Unterlassung – beides sprach ihm das Landgericht rechtskräftig zu – sowie Schadensersatz. Er rechnete so, wie man damals rechnen musste: Hätte er sein Bild überhaupt zur Verfügung gestellt, dann nur gegen ein angemessenes Entgelt, das er auf mindestens 15.000 DM schätzte. Das Landgericht sprach ihm 1.000 DM zu, das Oberlandesgericht Köln 10.000 DM – nach dem Gedanken der entgangenen Lizenzgebühr. Die Beklagte legte Revision ein.
Die Entscheidung: Entschädigung in Geld für den immateriellen Schaden
Die Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg: Der BGH bestätigte die 10.000 DM – allerdings mit einer anderen Begründung als das Berufungsgericht. Er stellte zunächst klar, dass eine entgangene Lizenzgebühr hier nicht passt: Der Kläger hatte keinen Vermögensschaden erlitten, und eine Lizenzfiktion müsste ihm unterstellen, dass er sich „für viel Geld doch freiwillig in die unwürdige Lage gebracht hätte, gegen die er sich nun wehrt“. In Wahrheit verlange der Kläger etwas anderes:
„In Wahrheit verlangt er nicht Ersatz eines gar nicht vorhandenen Vermögensschadens, sondern begehrt eine fühlbare Genugtuung für einen widerrechtlichen Eingriff in seine durch § 22 KUG, Art. 1 und 2 GG geschützte Persönlichkeitssphäre.“
(BGH, Urteil vom 14. Februar 1958 – I ZR 151/56, BGHZ 26, 349)
Die entscheidende Frage lautete deshalb, ob für diesen immateriellen Schaden Geld verlangt werden kann. Das Bürgerliche Gesetzbuch sah das damals nur in gesetzlich bestimmten Fällen vor (§ 847 BGB a.F.: Körper, Gesundheit, Freiheit). Der BGH bejahte die Frage über eine Analogie: Die unbefugte Veröffentlichung eines Bildes entziehe dem Abgebildeten die Freiheit, selbst über dieses Gut seiner Individualsphäre zu verfügen – eine „Freiheitsberaubung im Geistigen“, die der Freiheitsentziehung des § 847 BGB gleichstehe.
Den Grund für diese Analogie sah das Gericht im Grundgesetz. Art. 1 und 2 GG schützten die Persönlichkeit als einen der übergesetzlichen Grundwerte der Rechtsordnung, und aus ihnen folge „die Notwendigkeit, bei Verletzung dieses Bereichs Schutz gegen die der Verletzung wesenseigentümlichen Schäden zu gewähren“ – also gegen Schäden, die sich nicht im Vermögen niederschlagen, sondern in einer Minderung der Persönlichkeit. Ein Schutz der „inneren Freiheit“ ohne das Recht auf Ersatz auch immaterieller Schäden wäre „weitgehend unwirksam“; dem Verletzten diesen Anspruch zu versagen, „würde eine nicht erträgliche Mißachtung dieses Rechts darstellen“ (BGHZ 26, 349). Damit gab der Senat seine zwei Jahre ältere Aussage auf, ein immaterieller Schaden führe nur dort zu einem Geldanspruch, wo das Gesetz ihn ausdrücklich vorsehe.
Die Höhe der Entschädigung: Genugtuung nach den Umständen des Einzelfalls
Für die Höhe der Geldentschädigung griff der BGH auf die Funktion des Schmerzensgeldes zurück, wie sie der Große Zivilsenat 1955 beschrieben hatte: angemessener Ausgleich für die Persönlichkeitsminderung und zugleich Genugtuung für das, was der Schädiger dem Geschädigten angetan hat. Grundsätzlich dürften alle in Betracht kommenden Umstände des Falles berücksichtigt werden. Das Berufungsgericht hatte das getan: Der Kläger sei zu keiner Reklame bereit gewesen; die Werbung für gerade dieses Präparat wiege besonders schwer; seine gesellschaftliche Stellung und sein Umfeld, in dem man sich kenne, erhöhten die Gefahr, sich lächerlich zu machen. 10.000 DM seien danach angemessen (§ 287 ZPO). Der BGH beanstandete das nicht.
Bemerkenswert ist, was das Gericht zum Verschulden sagte: Wer ein Werbeplakat mit dem Bild eines Dritten von einer Agentur bezieht, muss sich jedenfalls dann über die Einwilligung des Abgebildeten vergewissern, wenn die Umstände eine besonders sorgfältige Prüfung erfordern. Dass es im Werbewesen vielleicht üblich war, nicht nachzufragen, entlastete nicht: Nach § 276 BGB ist nicht die übliche, sondern die erforderliche Sorgfalt geschuldet.
Einordnung: Der Anfang der Geldentschädigung
Das Herrenreiter-Urteil ist die erste Entscheidung, in der der BGH für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts Geld zugesprochen hat. Vier Jahre zuvor hatte er das allgemeine Persönlichkeitsrecht als „sonstiges Recht“ im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anerkannt (BGH, Urteil vom 25. Mai 1954 – I ZR 211/53, BGHZ 13, 334); nun zog er die Folgerung, dass dieses Recht ohne einen Geldanspruch bei immateriellen Schäden leerliefe. Die Begründung über § 847 BGB analog war ein Behelf, und der Senat sagte das selbst: „solange es an einer gesetzlichen Sonderregelung fehlt“.
Was von der Entscheidung geblieben ist: der Anspruch selbst, seine Herleitung aus Art. 1 und 2 GG, die Genugtuungsfunktion und die Bemessung nach allen in Betracht kommenden Umständen des Falles. Überholt ist die Anspruchsgrundlage. 1994 hat der BGH ausgesprochen, dass es sich bei der Geldentschädigung „im eigentlichen Sinn nicht um ein Schmerzensgeld nach § 847 BGB“ handelt, „sondern um einen Rechtsbehelf, der auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und 2 I GG zurückgeht“ (BGH, Urteil vom 15. November 1994 – VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 15). Überholt ist auch die Vorstellung, eine Lizenzgebühr setze die grundsätzliche Bereitschaft des Abgebildeten zur Vermarktung voraus; daran hält der BGH seit 2006 nicht mehr fest (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 – I ZR 182/04). Heute stehen zwei verschiedene Ansprüche nebeneinander: Die fiktive Lizenzgebühr ist ein Anspruch auf Schadensersatz oder Herausgabe der Bereicherung (§§ 812, 823 BGB) – sie ersetzt den Vermögenswert, den die unbefugte Nutzung des Bildes hat, und wird nach dem Entgelt bemessen, das für eine Einwilligung üblich gewesen wäre. Die Geldentschädigung ist davon unabhängig: Sie gleicht die Verletzung der Person selbst aus und setzt keinen Vermögensschaden voraus. Wer mit einem fremden Bild wirbt, kann beides schulden.
Ob in einem konkreten Fall einer Bildveröffentlichung eine Geldentschädigung in Betracht kommt, erfordert eine genaue Prüfung des Einzelfalls. Bei einer konkreten Verwendung Ihres Bildes berate ich Sie gern persönlich.
Häufige Fragen
Was ist das Herrenreiter-Urteil?
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 1958 (I ZR 151/56, BGHZ 26, 349), in der erstmals eine Entschädigung in Geld für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts zugesprochen wurde. Ein Turnierreiter war ohne seine Einwilligung auf einem Werbeplakat für ein Präparat abgebildet worden, das in der Öffentlichkeit als Potenzmittel galt. Er erhielt 10.000 DM, obwohl ihm kein Vermögensschaden entstanden war.
Darf ein Foto ohne Einwilligung für Werbung verwendet werden?
Nein. Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden (§ 22 KUG). Wer ein Werbemittel mit dem Bild eines Dritten von einer Agentur bezieht, muss sich über die Einwilligung vergewissern, wenn die Umstände Anlass zu Zweifeln geben – so der BGH schon 1958. Dass Nachfragen in der Branche unüblich ist, entlastet nicht.
Seit wann gibt es die Geldentschädigung für Persönlichkeitsrechtsverletzungen?
Seit dem Herrenreiter-Urteil vom 14. Februar 1958. Der BGH hatte das allgemeine Persönlichkeitsrecht 1954 anerkannt; 1958 folgte der Geldanspruch für immaterielle Schäden. 1961 und 1963 beschränkte der BGH ihn auf schwerwiegende Verletzungen; 1994 sprach er aus, dass es sich nicht um ein Schmerzensgeld handelt, sondern um einen eigenen Rechtsbehelf aus dem Schutzauftrag der Art. 1 und 2 GG.
Gibt es Schmerzensgeld bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts?
Umgangssprachlich wird der Anspruch so genannt. 1958 hat der BGH ihn tatsächlich als Schmerzensgeld in entsprechender Anwendung des § 847 BGB begründet: Die unbefugte Bildveröffentlichung sei eine „Freiheitsberaubung im Geistigen“. 1994 hat der BGH klargestellt, dass die Geldentschädigung kein Schmerzensgeld ist, sondern ein eigener Rechtsbehelf mit eigenen Voraussetzungen.
Wie hat der BGH 1958 die Geldentschädigung begründet?
Aus Art. 1 und 2 GG: Die Persönlichkeit sei ein Grundwert der Rechtsordnung, und aus dem Grundgesetz folge die Notwendigkeit, bei ihrer Verletzung Schutz gegen die wesenseigentümlichen – also immateriellen – Schäden zu gewähren. Ein Persönlichkeitsschutz ohne Geldersatz wäre „weitgehend unwirksam“. Deshalb sei § 847 BGB, der Geld für Freiheitsentziehung vorsah, entsprechend anzuwenden.
Wonach bemisst sich die Höhe der Geldentschädigung bei einer Bildveröffentlichung?
Nach allen in Betracht kommenden Umständen des Falles, mit der Genugtuung im Vordergrund. Im Herrenreiter-Fall zählten: Der Betroffene war zu keiner Werbung bereit; die Art des beworbenen Produkts machte die Abbildung besonders kränkend; sein gesellschaftliches Umfeld erhöhte die Gefahr, sich lächerlich zu machen. Das Gericht schätzte die Entschädigung nach § 287 ZPO auf 10.000 DM.
Gilt das Herrenreiter-Urteil heute noch?
Der Anspruch ja, die Begründung nicht mehr. Die Geldentschädigung wird heute aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 und 2 GG hergeleitet, nicht mehr aus § 847 BGB analog (BGHZ 128, 1). Daneben kann bei Werbung mit einem fremden Bild eine fiktive Lizenzgebühr verlangt werden – auch dann, wenn der Abgebildete sein Bild nie hergegeben hätte (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 – I ZR 182/04).
Weiterführend
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Fundstellen: BGH, Urteil vom 14.2.1958 – I ZR 151/56, BGHZ 26, 349; BGH, Urteil vom 25.5.1954 – I ZR 211/53, BGHZ 13, 334; BGH, Urteil vom 8.5.1956, BGHZ 20, 345 (Dahlke); BGH (Großer Senat für Zivilsachen), Beschluss vom 6.7.1955, BGHZ 18, 149; BGH, Urteil vom 15.11.1994 – VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1; BGH, Urteil vom 26.10.2006 – I ZR 182/04
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