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Spezialkanzlei für mediale Reputation

Medienrechtskanzlei

Medienrechtskanzlei

Rufschutz für Privat­personen

Rechtsanwalt Christian Zahnow, LL.M.

Ein Zeitungsartikel, der Falsches behauptet. Ein Fernsehbeitrag, der ein schiefes Bild zeichnet. Ein Foto, das nie veröffentlicht werden sollte. Ein Google-Treffer, der eine längst erledigte Geschichte immer wieder nach oben spült. Wer als Privatperson plötzlich in den Medien steht, hat sich das nicht ausgesucht – und trägt die Folgen in Familie, Nachbarschaft und Beruf. FIDELITAS ist auf den Schutz Ihrer Reputation spezialisiert und vertritt bundesweit Privatpersonen, deren Ruf durch Presse, Rundfunk oder Internet beeinträchtigt wird.

Das Wichtigste vorab: Ihr Persönlichkeitsrecht schützt Sie gegenüber Presse, Rundfunk und Internet: Namensnennung, Foto und Einblicke in Ihr Privatleben bedürfen einer Rechtfertigung, und unwahre Behauptungen müssen Sie nie hinnehmen. Gegen Verstöße stehen Ihnen Unterlassung, Gegendarstellung, Berichtigung und Löschung zur Seite – in eiligen Fällen innerhalb weniger Tage –, bei schwerwiegenden Verletzungen Ihres Persönlichkeitsrechts auch eine Geldentschädigung.

Typische Situationen

Privatpersonen wenden sich in sehr unterschiedlichen Lagen an die Kanzlei, etwa:

  • ein Zeitungs- oder Online-Artikel berichtet unwahr oder verzerrend über Sie
  • ein Fernseh- oder Rundfunkbeitrag stellt Sie bloß oder zeigt Sie ungefragt
  • ein Foto von Ihnen erscheint ohne Ihre Einwilligung in der Zeitung oder im Internet
  • die Presse berichtet über ein Strafverfahren, in das Sie verwickelt sind – mit Namen oder erkennbar
  • alte Berichte über Sie sind nach Jahren noch über Google auffindbar
  • Blogs, Foren oder soziale Netzwerke verbreiten Unwahres oder Beleidigendes über Sie
  • Sie sind Opfer einer Straftat geworden und die Berichterstattung macht Sie ein zweites Mal zum Opfer

Was Privatpersonen nicht hinnehmen müssen

Das Persönlichkeitsrecht schützt den Einzelnen davor, ungewollt zum Gegenstand öffentlicher Berichterstattung zu werden. Namensnennung, Bildnis und Angaben aus dem Privatleben bedürfen einer Rechtfertigung durch ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse, das die Presse im Einzelfall darlegen muss.

Unwahre Tatsachenbehauptungen sind in keinem Fall geschützt. Für wahre Berichte gilt eine Abwägung: Je weiter ein Bericht in die Privat- oder gar Intimsphäre eingreift, desto gewichtiger muss das öffentliche Interesse sein, das ihn trägt. Häufig fällt diese Abwägung zugunsten des Betroffenen aus – insbesondere, wenn eine anonymisierte Berichterstattung dem Informationsinteresse ebenso genügt hätte.

Ihre rechtlichen Mittel

Je nach Art der Veröffentlichung kommen in Betracht:

  • Unterlassung – die konkrete rechtswidrige Äußerung oder das Bild darf nicht weiter verbreitet werden; in eiligen Fällen per einstweiliger Verfügung innerhalb weniger Tage
  • Gegendarstellung – Ihre eigene Darstellung an gleicher Stelle und in gleicher Aufmachung wie der Bericht
  • Berichtigung – die Redaktion muss Unwahres richtigstellen
  • Löschung – aus Online-Archiven, Foren und sozialen Netzwerken
  • Auslistung – veralteter oder unzulässiger Treffer aus den Google-Suchergebnissen (Recht auf Vergessenwerden)
  • Geldentschädigung – bei schwerwiegenden Verletzungen des Persönlichkeitsrechts

Geldentschädigung für Privatpersonen

Bei schwerwiegenden Verletzungen des Persönlichkeitsrechts kommt eine Geldentschädigung in Betracht. Ihre Höhe richtet sich nach der Schwere der Verletzung und dem Grad des Verschuldens – nicht nach der Bekanntheit des Betroffenen. Wer ohne eigenes Zutun in die Öffentlichkeit gezerrt wird, trifft es häufig härter: Eine Privatperson hat keine Bühne, auf der sie sich erklären könnte, und kein Umfeld, das solche Berichte gewohnt ist. Dass Entschädigungen für Privatpersonen gleichwohl oft niedriger ausfallen als für bekannte Persönlichkeiten, halte ich für nicht gerechtfertigt – und vertrete das auch vor Gericht.

Der erste Schritt

Am Anfang steht immer die rechtliche Prüfung des Beitrags. Deshalb: Schicken Sie mir den Beitrag einfach per E-Mail zu und schreiben Sie kurz dazu, was daran aus Ihrer Sicht falsch oder verzerrend dargestellt ist:

info@medien-anwalt.hamburg

Ich prüfe den Beitrag in einem ersten Schritt, und dann besprechen wir in Ruhe, was zu tun ist.

Häufige Fragen

Darf die Zeitung meinen Namen nennen?

Bei Privatpersonen ist bei der Namensnennung grundsätzlich Zurückhaltung geboten. Ob sie zulässig ist, hängt davon ab, ob ein berechtigtes öffentliches Interesse gerade an Ihrer Person besteht – lässt sich das Informationsinteresse auch ohne Namen erfüllen, spricht vieles für Ihr Persönlichkeitsrecht.

Was kann ich gegen einen falschen Zeitungsartikel tun?

Unwahre Tatsachenbehauptungen müssen Sie nicht hinnehmen. Je nach Fall kommen Unterlassung, Gegendarstellung und Berichtigung in Betracht. In eiligen Fällen untersagt ein Gericht die Veröffentlichung per einstweiliger Verfügung.

Darf ein Foto von mir ohne meine Zustimmung veröffentlicht werden?

Ein Foto von Ihnen darf grundsätzlich nur mit Ihrer Einwilligung verbreitet werden (§ 22 KUG). Ausnahmen gelten für Bilder der Zeitgeschichte und wenn Sie nur Beiwerk sind – auch dann ist aber abzuwägen, und Unbeteiligte sind unkenntlich zu machen.

Wie bekomme ich alte Berichte über mich aus den Google-Treffern?

Über das Recht auf Vergessenwerden (Art. 17 DSGVO) können Sie die Auslistung von Suchergebnissen verlangen, wenn das Interesse an der Information mit der Zeit verblasst ist. Lehnt Google ab, lässt sich der Anspruch gerichtlich durchsetzen. Wie das im Einzelnen abläuft: Negative Google-Suchergebnisse entfernen.

Was kostet die erste Einschätzung?

Die Ersteinschätzung Ihres Falls ist unverbindlich und kostenfrei. Sie erfahren, ob die Veröffentlichung angreifbar ist und welche Schritte in Ihrem Fall erfolgversprechend sind.

Weiterführend

Eine Presseanfrage liegt auf dem Tisch – was tun? – wie Sie auf Fragen einer Redaktion reagieren, welche Frist angemessen ist und wie Ihre Stellungnahme berücksichtigt werden muss

Richtig zitiert werden – wie Sie Ihr Recht am eigenen Wort schützen und sich gegen verfälschte Zitate wehren

Falscher Pressebericht – was Betroffene tun können: erste Schritte, Fristen und Ansprüche von der Unterlassung bis zur Gegendarstellung

Ungewollt in der Presse – und nun? – wann die Zeitung Ihr Foto zeigen darf und wann nicht

Opferschutz im Presserecht – wie Opfer von Straftaten vor einer zweiten Verletzung durch die Berichterstattung geschützt sind

Recht auf Vergessenwerden – wann Google Inhalte aus den Suchergebnissen auslisten muss

Der Autor ist auf den Schutz medialer Reputation spezialisiert und vertritt bundesweit Unternehmen und Privatpersonen, deren Ansehen durch rufschädigende Äußerungen beeinträchtigt wird – in den Medien wie im Wettbewerb.

Rechtsanwalt Christian Zahnow, LL.M.

FIDELITAS Medienrechtskanzlei
Rechtsanwalt Christian Zahnow, LL.M.
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