
BGH VI ZR 259/60 – „Ginseng-Wurzel“ Geldentschädigung nur bei schwerwiegender Verletzung des Persönlichkeitsrechts
Geldentschädigung
BGH, Urteil vom 19. September 1961, BGHZ 35, 363 – Werbung mit dem Namen eines Professors
Ein Professor fand seinen Namen im Werbeprospekt für ein Kräftigungsmittel wieder – als wissenschaftlicher Gewährsmann für eine Wirkung „bei Drüsen- und Potenzschwäche“. Zu Ginseng hatte er nie geforscht; sein Name war über einen Zeitschriftenartikel in die Werbung geraten. Der Bundesgerichtshof bestätigte 1961 eine Geldentschädigung von 8.000 DM und zog zugleich die Grenze, die bis heute gilt: Geld gibt es nur bei schwerwiegenden Verletzungen des Persönlichkeitsrechts (BGH, Urteil vom 19. September 1961 – VI ZR 259/60, BGHZ 35, 363).
Das Wichtigste vorab: Drei Jahre nach dem Herrenreiter-Urteil hat der BGH den Anspruch auf Geldentschädigung bestätigt und zugleich eingegrenzt. Der Anspruch folgt aus Art. 1 und 2 GG, weil ein Persönlichkeitsschutz ohne Sanktion „lückenhaft und unzureichend“ wäre. Er besteht aber nur, wenn den Schädiger eine schwere Schuld trifft oder die Beeinträchtigung objektiv erheblich ins Gewicht fällt und die Einbuße nicht auf andere Weise auszugleichen ist. Unbedeutende Beeinträchtigungen lösen keine Geldentschädigung aus. Im Vordergrund steht die Genugtuung, nicht der Ausgleich.
Der Fall: Ein Professorenname in der Werbung für ein Kräftigungsmittel
Der Kläger lehrte als Professor Völker- und Kirchenrecht an einer Universität. Von einer Reise nach Korea hatte er einige Ginsengwurzeln mitgebracht und sie einem befreundeten Pharmakologen für Forschungszwecke überlassen. Dieser bedankte sich in einem wissenschaftlichen Aufsatz für die Unterstützung – worauf eine Zeitschrift den Juristen in einem Artikel über die Heilwirkung der Wurzel kurzerhand zu einem der bekanntesten Ginsengforscher Europas erklärte.
Die Beklagte vertrieb ein Kräftigungsmittel auf Ginsengbasis. In ihrem Werbeprospekt berief sie sich auf die „Ansicht bedeutender Wissenschaftler“ und nannte neben dem Pharmakologen den Kläger: Ginseng wirke „aufbauend bei Drüsen- und Potenzschwäche“. Fast gleichlautend erschien die Angabe als redaktionelle Notiz neben einer Anzeige der Beklagten in einer Zeitschrift. Rund 250.000 Prospekte wurden verteilt, etwa 50.000 davon noch nach der Abmahnung durch den Kläger.
Der Kläger sah sich als Gelehrter lächerlich gemacht: Die Werbung erwecke den Eindruck, er habe sich auf fremdem Fachgebiet ein Urteil angemaßt oder seinen Namen gegen Entgelt für ein zweifelhaftes Produkt hergegeben. Unter Berufung auf das Herrenreiter-Urteil verlangte er 10.000 DM. Das Landgericht sprach ihm 8.000 DM zu; Berufung und Revision der Beklagten blieben ohne Erfolg.
Die Entscheidung: Geldentschädigung aus der Wertentscheidung des Grundgesetzes
Der VI. Zivilsenat bejahte zunächst die rechtswidrige und schuldhafte Verletzung des Persönlichkeitsrechts (§ 823 Abs. 1 BGB). Die Berufung auf Forschungen des Klägers entbehrte jeder Grundlage und war geeignet, ihn lächerlich zu machen und seinen wissenschaftlichen Ruf zu mindern; die Verbindung seines Namens mit einem als sexuelles Kräftigungsmittel angepriesenen Präparat bedeutete eine empfindliche Kränkung. Die Beklagte hätte sein Einverständnis einholen oder sich wenigstens vergewissern müssen, ob und wo der Kläger das Behauptete geäußert hatte. Angaben aus einem Zeitschriftenartikel durften nicht unbesehen übernommen werden – zumal sie dabei noch wesentlich verändert wurden. Das war leichtfertig. Dass eine Werbeagentur die Zeitschriftennotiz veranlasst hatte, entlastete nicht: Die Angaben stammten aus dem Material der Beklagten, und jedenfalls hatte sie ihre Agentur nicht ausreichend beaufsichtigt.
Der Senat schloss sich dem I. Zivilsenat an: Bei schuldhafter Verletzung des Persönlichkeitsrechts kann dem Betroffenen eine Genugtuung in Geld zugebilligt werden. Zwar lasse § 253 BGB Geld für ideelle Schäden nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zu. Als das BGB dieses Enumerationsprinzip aufstellte, habe der Wert des Persönlichkeitsschutzes aber noch nicht die Anerkennung gehabt, die ihm nach Art. 1 und 2 Abs. 1 GG zukomme. Der Deliktsschutz des Persönlichkeitsrechts dürfe nicht hinter dem Schutz von Körper, Gesundheit und Freiheit völlig zurücktreten; sonst hätte das Zivilrecht die Wertentscheidung des Grundgesetzes unbeachtet gelassen. Ohne immateriellen Schadensersatz blieben Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen ohne Sanktion, und die Rechtsordnung verzichtete „auf das wirksamste und oft einzige Mittel“, die Respektierung des Personenwerts zu sichern (BGHZ 35, 363, 368).
Die Grenze: Nur schwere Verletzungen lösen eine Geldentschädigung aus
Entscheidend für die weitere Entwicklung ist, was der Senat dann einschränkte. Die Rechtsfolgen einer Persönlichkeitsverletzung müssten nicht denen einer Körperverletzung entsprechen. Der Tatbestand des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei weit unbestimmter; häufiger träten Grenzfälle auf, in denen eine Güter- und Interessenabwägung – namentlich mit der Meinungsfreiheit – stattfinden müsse. Müsste bei jeder, auch geringfügigen Überschreitung der Grenze Geld gezahlt werden, bestünde die Gefahr, dass unbedeutende Beeinträchtigungen ausgenutzt würden, um daran zu verdienen. Zudem ließen sich Verletzungen im geistigen Bereich noch schwerer in Geld bemessen als körperliche. Bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts rücke deshalb die Genugtuungsfunktion gegenüber der Entschädigungsfunktion in den Vordergrund. Daraus zog der Senat die Folgerung, die seither jede Prüfung des Anspruchs bestimmt:
„Daher wird stets zu prüfen sein, ob es nach der Art der Verletzung des Persönlichkeitsrechts erforderlich ist, dem Betroffenen, dessen Einbuße auf andere Art nicht auszugleichen ist, eine Genugtuung für die erlittene Unbill zuzusprechen. Das wird im allgemeinen nur dann der Fall sein, wenn den Schädiger der Vorwurf einer schweren Schuld trifft oder wenn es sich um eine objektiv erheblich ins Gewicht fallende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts handelt. […] Unbedeutende Beeinträchtigungen erfordern eine Genugtuung nicht.“
(BGH, Urteil vom 19. September 1961 – VI ZR 259/60, BGHZ 35, 363, 369)
Die Höhe der Geldentschädigung: Reichweite der Werbung und Verhalten nach der Abmahnung
Für die Höhe stellte der Senat einen Gesichtspunkt heraus, der bis heute trägt: Wer leichtfertig in ein fremdes Persönlichkeitsrecht eingreift, um die eigene Werbung zugkräftiger zu machen, dem könne wirksam nur mit dem Risiko eines fühlbaren materiellen Verlustes begegnet werden – und wer mit einem solchen Eingriff Geld verdienen wolle, dürfe sich nicht beschwert fühlen, wenn er zu einem Ausgleich in Geld herangezogen werde. Die Bemessung selbst war Sache des Tatrichters; der BGH prüfte nur, ob dieser die Rechtslage verkannt oder wesentliche Gesichtspunkte übersehen hatte. Das Berufungsgericht hatte zu Recht die Reichweite der Werbung berücksichtigt, die über die Landesgrenzen hinausreichte, und vor allem den Umstand, dass die Beklagte nach der Abmahnung zunächst weiter geworben hatte – daraus gehe eine „besonders rücksichtslose Einstellung“ hervor. Zugunsten der Beklagten wirkte, dass der Name im Prospekt nicht hervorgehoben war und sich einem flüchtigen Leser nicht einprägte. Vortrag der Beklagten über die politische Einstellung des Klägers blieb als sachfremd unberücksichtigt.
Einordnung: Vom Anspruch zu seinen Voraussetzungen
Das Herrenreiter-Urteil hatte 1958 den Anspruch geschaffen; das Ginseng-Wurzel-Urteil gab ihm drei Jahre später die Gestalt, die er im Kern behalten hat. Zwei Elemente der heutigen Prüfung stammen aus dieser Entscheidung: die Beschränkung auf schwere Verletzungen – nach dem Grad der Schuld oder nach dem objektiven Gewicht der Beeinträchtigung – und der Vorbehalt, dass die Einbuße nicht auf andere Weise ausgeglichen werden kann. Beides führt der BGH in seiner heutigen Formel fort: Die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen Anspruch auf Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 38). Geblieben ist auch der Vorrang der Genugtuung, den der Senat hier erstmals ausgesprochen hat (BGH, Urteil vom 15. November 1994 – VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 15), ebenso das Gewinnstreben des Schädigers als Gesichtspunkt für die Höhe.
Überholt ist – wie schon beim Herrenreiter-Urteil – die Einordnung als Schmerzensgeld: Der Senat sprach 1961 noch von der „Genugtuungsfunktion des Schmerzensgelds“. Seit 1994 ist die Geldentschädigung ein eigener Rechtsbehelf, der aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 und 2 GG hergeleitet wird. Überholt ist auch die Annahme, eine Lizenzgebühr komme nur in Betracht, wenn der Betroffene die Nutzung seines Namens überhaupt gestattet hätte; daran hält der BGH seit 2006 nicht mehr fest (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 – I ZR 182/04).
Ob eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts so schwer wiegt, dass eine Geldentschädigung in Betracht kommt, erfordert eine genaue Prüfung des Einzelfalls. Wenn Ihr Name ohne Ihre Einwilligung in einer Werbung verwendet wird, berate ich Sie gern persönlich.
Häufige Fragen
Was ist das Ginseng-Wurzel-Urteil?
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. September 1961 (VI ZR 259/60, BGHZ 35, 363). Ein Professor war in der Werbung für ein Kräftigungsmittel als wissenschaftlicher Gewährsmann für dessen Wirkung bei Potenzschwäche genannt worden, obwohl er dazu nie geforscht hatte. Der BGH bestätigte eine Geldentschädigung von 8.000 DM und beschränkte den Anspruch zugleich auf schwere Verletzungen des Persönlichkeitsrechts.
Wann gibt es eine Geldentschädigung bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts?
Nach dem Ginseng-Wurzel-Urteil nur, wenn den Schädiger der Vorwurf einer schweren Schuld trifft oder die Beeinträchtigung objektiv erheblich ins Gewicht fällt – und wenn die Einbuße nicht auf andere Weise ausgeglichen werden kann. Unbedeutende Beeinträchtigungen erfordern keine Genugtuung. Der BGH wollte verhindern, dass geringfügige Grenzüberschreitungen ausgenutzt werden, um daran zu verdienen. Diese Voraussetzungen gelten in der Sache bis heute (BGHZ 199, 237 Rn. 38).
Darf ein Unternehmen in der Werbung mit dem Namen eines Wissenschaftlers werben?
Nicht ohne dessen Einverständnis. Wer in der Werbung die Autorität einer Person für sein Produkt in Anspruch nimmt, greift in deren Persönlichkeitsrecht ein, wenn sie nicht zugestimmt hat. Vor der Nennung muss das Unternehmen die Zustimmung einholen oder sich zumindest vergewissern, ob und wo die Person das Behauptete gesagt hat. Angaben aus einem Zeitschriftenartikel unbesehen zu übernehmen und dabei noch zu verändern, hat der BGH 1961 als leichtfertig bewertet – mit der Folge, dass das Unternehmen auf Geldentschädigung haftete.
Haftet ein Unternehmen für die Werbung seiner Werbeagentur?
Im Ginseng-Wurzel-Fall ja. Die Beklagte hatte eine redaktionelle Notiz in einer Zeitschrift ihrer Agentur zugeschrieben. Der BGH ließ das nicht gelten: Die Angaben beruhten auf dem Material, das die Beklagte der Agentur gegeben hatte, und jedenfalls hatte sie die Agentur nicht so beaufsichtigt, wie es erforderlich gewesen wäre.
Warum steht bei der Geldentschädigung die Genugtuung im Vordergrund?
Weil sich Verletzungen des Persönlichkeitsrechts im geistigen Bereich noch schwerer in Geld bemessen lassen als körperliche Verletzungen, so der BGH 1961. Die Geldentschädigung soll deshalb weniger einen Schaden ausgleichen als dem Betroffenen Genugtuung für das erlittene Unrecht verschaffen. Der BGH hat daran 1994 ausdrücklich festgehalten (BGH, Urteil vom 15. November 1994 – VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 15).
Wovon hängt die Höhe der Geldentschädigung bei unerlaubter Werbung ab?
Von den Umständen des Einzelfalls, die der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen würdigt. Im Ginseng-Wurzel-Fall zählten der Umfang der Werbung und vor allem, dass die Beklagte nach der Abmahnung zunächst weiter geworben hatte. Mindernd wirkte, dass der Name im Prospekt nicht hervorgehoben war. Wer mit dem Eingriff Geld verdienen will, muss nach dem BGH mit einem fühlbaren Verlust rechnen.
Gilt das Ginseng-Wurzel-Urteil heute noch?
In seinen Voraussetzungen ja: Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung, Grad des Verschuldens und das Fehlen eines anderweitigen Ausgleichs sind bis heute die Prüfungspunkte des BGH (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 38). Überholt ist die Bezeichnung als Schmerzensgeld. Die Geldentschädigung ist seit 1994 ein eigener Rechtsbehelf aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 und 2 GG (BGHZ 128, 1).
Weiterführend
Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzung – Voraussetzungen, Höhe und Durchsetzung des Anspruchs heute
Herrenreiter-Urteil, BGH I ZR 151/56 – erstmals Geldentschädigung für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts
Rufschutz für Privatpersonen – Ihre Ansprüche bei Berichterstattung über Sie
Ungewollt in der Presse – und nun? – wann Ihr Foto ohne Einwilligung gezeigt werden darf und wann nicht
Fundstellen: BGH, Urteil vom 19.9.1961 – VI ZR 259/60, BGHZ 35, 363; BGH, Urteil vom 14.2.1958 – I ZR 151/56, BGHZ 26, 349; BGH, Urteil vom 18.3.1959 – IV ZR 182/58, BGHZ 30, 7; BGH, Urteil vom 15.11.1994 – VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1; BGH, Urteil vom 26.10.2006 – I ZR 182/04; BGH, Urteil vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237
Der Autor ist auf den Schutz medialer Reputation spezialisiert und vertritt bundesweit Unternehmen und Privatpersonen, deren Ansehen durch rufschädigende Äußerungen beeinträchtigt wird – in den Medien wie im Wettbewerb.
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