Erfundenes Interview – BVerfG 1 BvR 112/65 – „Soraya“

Rechtsanwalt Christian Zahnow, LL.M.

Geldentschädigung

BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1973, BVerfGE 34, 269 – Geldentschädigung ist mit dem Grundgesetz vereinbar

Welche Rechtsfolgen ein erfundenes Interview hat, hatte das Bundesverfassungsgericht schon 1973 zu entscheiden – in einem Beschluss, der die Geldentschädigung bis heute trägt. Eine Wochenzeitschrift druckt ein Exklusiv-Interview mit einer bekannten Persönlichkeit über deren Privatleben. Das Gespräch hat nie stattgefunden; eine freie Mitarbeiterin hatte es erfunden und der Redaktion verkauft. Die Zivilgerichte sprechen 15.000 DM Geldentschädigung zu, der Verlag zieht vor das Bundesverfassungsgericht: Die Gerichte hätten einen Anspruch erfunden, den das Gesetz nicht kenne, und die Pressefreiheit verletzt. Das Bundesverfassungsgericht weist die Verfassungsbeschwerde zurück (BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1973 – 1 BvR 112/65, BVerfGE 34, 269).

Das Wichtigste vorab: Mit dem Soraya-Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht die Geldentschädigung für schwere Verletzungen des Persönlichkeitsrechts verfassungsrechtlich anerkannt. Die Zivilgerichte durften den Anspruch ohne gesetzliche Grundlage entwickeln, weil der Richter an „Gesetz und Recht“ gebunden ist und nicht nur an den Wortlaut des BGB von 1900. Die Pressefreiheit steht dem nicht entgegen: Ein erfundenes Interview trägt zur Meinungsbildung nichts bei, und die Sorgfalt, die seine Verbreitung verhindert, ist niemals unzumutbar. Die Geldentschädigung ist keine Strafe.

Der Fall: Ein erfundenes Exklusiv-Interview über das Privatleben

Eine Zeitschrift veröffentlichte auf ihrer ersten Seite einen „Sonderbericht“ mit einem „Exklusiv-Interview“, das die geschiedene Ehefrau eines Monarchen einer Journalistin gegeben haben soll. Darin äußerte sie sich vermeintlich über ihr Privatleben. Das Interview war komplett erfunden. Eine freie Mitarbeiterin hatte es der Zeitschrift verkauft. Zwei Monate später druckte das Blatt eine kurze Gegendarstellung, in der die Betroffene feststellte, dass das Interview nicht stattgefunden hatte – eingerückt in eine neue Reportage über sie.

Das Landgericht verurteilte Verlag und Redakteur zur Zahlung von 15.000 DM; Berufung und Revision blieben ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof sah in der Verbreitung des erfundenen Gesprächs eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts: Die Beklagten hätten über die Person der Klägerin verfügt, indem sie ihr Äußerungen über ihre Privatsphäre in den Mund legten, um die öffentliche Anteilnahme an ihrem Schicksal geschäftlich auszuwerten. Eine einfache Rückfrage hätte den Schwindel sogleich aufgedeckt. Die Gegendarstellung glich den Schaden nicht aus.

Verlag und Redakteur erhoben Verfassungsbeschwerde. Ihr Einwand: Es gebe kein Gesetz, das bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts Geld für immaterielle Schäden vorsehe; § 253 BGB schließe das aus. Die Gerichte hätten sich die Befugnisse des Gesetzgebers angemaßt, die Pressefreiheit verletzt und eine Strafe ohne Gesetz verhängt, so die Beschwerdeführer.

Die Entscheidung: Geldentschädigung als Rechtsfortbildung mit dem Grundgesetz vereinbar

Das Bundesverfassungsgericht prüfte nicht, ob die Zivilgerichte das BGB richtig ausgelegt hatten, sondern ob sie die Grenzen richterlicher Tätigkeit eingehalten hatten. Ausgangspunkt ist Art. 20 Abs. 3 GG: Die Rechtsprechung ist an „Gesetz und Recht“ gebunden. Der Richter dürfe sich also nicht darauf beschränken, den Wortlaut der Gesetze anzuwenden und alles andere dem Gesetzgeber zu überlassen. Das Recht sei nicht mit der Gesamtheit der geschriebenen Gesetze identisch; die geschriebene Rechtsordnung sei nicht lückenlos. Wo das Gesetz ein Rechtsproblem nicht gerecht löse, könne es Aufgabe des Richters sein, Wertvorstellungen der Verfassung, die in den Gesetzen nur unvollkommen zum Ausdruck kommen, in seiner Entscheidung zu verwirklichen.

Für die Geldentschädigung sah das Gericht diese Voraussetzungen erfüllt. Die Frage sei schon bei der Entstehung des BGB umstritten gewesen; zwei Gesetzentwürfe von 1959 und 1967 seien gescheitert, ohne dass ein Wille des Gesetzgebers erkennbar geworden wäre, es beim alten Zustand zu belassen. Mit der Anerkennung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei eine Lücke bei den Sanktionen sichtbar geworden, die § 253 BGB nicht schließen konnte. Der Bundesgerichtshof habe § 253 BGB auch nicht beiseitegeschoben: Die Vorschrift zählt die Fälle auf, in denen Geld für immaterielle Schäden verlangt werden kann, und der Bundesgerichtshof habe diese Fälle lediglich um einen einzigen erweitert, den Art. 1 und 2 Abs. 1 GG als zwingend erscheinen ließen. Das Ergebnis sei „Recht“ im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG – nicht im Gegensatz, sondern als Ergänzung und Weiterführung des geschriebenen Gesetzes (BVerfGE 34, 269, 292).

Pressefreiheit: Ein erfundenes Interview trägt zur Meinungsbildung nichts bei

Die Pressefreiheit, so das Gericht, sei nicht auf die seriöse Presse beschränkt; auch die Unterhaltungspresse genieße ihren Schutz. Bei der Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht dürfe aber berücksichtigt werden, ob die Presse eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft erörtert oder nur das Bedürfnis nach oberflächlicher Unterhaltung befriedigt. Im Fall des erfundenen Interviews fiel die Abwägung eindeutig aus:

„Ein Recht der Leser, durch erfundene Darstellungen über das Privatleben einer zeitweilig in das Licht der Öffentlichkeit getretenen Persönlichkeit ‚unterrichtet‘ zu werden, besteht nicht. Zu einer wirklichen Meinungsbildung – wenn man ein Interesse daran auch in diesem Bereich als berechtigt anerkennen will – kann ein erfundenes Interview nichts beitragen. Der Schutz der Privatsphäre verdient gegenüber Presseäußerungen dieser Art unbedingt den Vorrang.“

(BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1973 – 1 BvR 112/65, BVerfGE 34, 269)

Auch ein „Sonderrecht gegen die Presse“ sah das Gericht nicht. Zwar könnten übermäßig strenge Sanktionen, darunter unvorhersehbar hohe Schadensersatzansprüche, die Pressefreiheit verfassungswidrig einschränken. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs halte sich aber in klaren Grenzen: Die Geldentschädigung sei subsidiär und werde nur zugesprochen, wenn Unterlassung oder Widerruf nicht ausreichten; sie setze eine erhebliche Beeinträchtigung und schweres Verschulden voraus, sodass nicht für jede Ungenauigkeit gehaftet werde; die zuerkannten Beträge hielten sich in angemessenen Grenzen. Das Risiko für die Presse überschreite nicht das zumutbare Maß – und das Maß an Sorgfalt, das aufzuwenden ist, um die Verbreitung eines erfundenen Interviews zu verhindern, sei niemals unzumutbar (BVerfGE 34, 269, 285).

Keine Strafe: Geldentschädigung und Art. 103 Abs. 2 GG

Den Einwand, die Geldentschädigung sei eine Strafe ohne Gesetz, wies das Gericht in einem Satz zurück: Der Ausspruch des Zivilrichters, dass für immateriellen Schaden Ersatz zu leisten sei, ist – „mögen ihm auch ‚pönale Elemente‘ nicht ganz fremd sein“ – keine Strafe im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG (BVerfGE 34, 269, 286).

Einordnung: Die verfassungsrechtliche Grundlage der Geldentschädigung

Die „Herrenreiter“- und „Ginseng-Wurzel“-Entscheidungen (BGHZ 26, 349; BGHZ 35, 363) hatten den Anspruch geschaffen und begrenzt; der „Soraya“-Beschluss hat ihn verfassungsrechtlich auf das Fundament gestellt, auf dem er bis heute steht. Seit dieser Entscheidung leitet der Bundesgerichtshof die Geldentschädigung nicht mehr aus § 847 BGB analog her, sondern aus dem Schutzauftrag der Art. 1 und 2 Abs. 1 GG, verbunden mit § 823 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 15. November 1994 – VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 15).

Für Betroffene ist der Beschluss aus einem weiteren Grund wichtig: Er benennt das erfundene Interview als einen Fall, in dem die Pressefreiheit die Grundrechtsabwägung klar und eindeutig verliert. Wer einer Person Äußerungen in den Mund legt, die sie nie getan hat, verfügt über ihre Person. Dasselbe gilt für erfundene oder verfälschte Zitate. Der Bundesgerichtshof hat das 1994 für ein weiteres erfundenes Interview bestätigt und die Geldentschädigung in solchen Fällen ausdrücklich auch als Mittel der Prävention eingesetzt (BGHZ 128, 1).

Wenn Ihnen Äußerungen untergeschoben werden, die Sie nicht getätigt haben, oder Ihre Äußerungen in einem Presseartikel sinnverfälschend wiedergegeben werden, berate ich Sie gern persönlich.

Häufige Fragen

Was ist der Soraya-Beschluss?

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 1973 (1 BvR 112/65, BVerfGE 34, 269). Eine Zeitschrift hatte ein frei erfundenes Interview mit einer bekannten Persönlichkeit über deren Privatleben veröffentlicht; die Zivilgerichte sprachen 15.000 DM Geldentschädigung zu. Das Bundesverfassungsgericht wies die Verfassungsbeschwerde des Verlags zurück und bestätigte, dass die Geldentschädigung für schwere Verletzungen des Persönlichkeitsrechts mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Darf eine Zeitung ein erfundenes Interview veröffentlichen?

Nein. Wer einer Person Äußerungen in den Mund legt, die sie nicht getan hat, verfügt über ihre Person und verletzt ihr Persönlichkeitsrecht. Auf die Pressefreiheit kann sich die Redaktion dabei nicht berufen: Ein erfundenes Interview trägt nach dem Bundesverfassungsgericht zur Meinungsbildung nichts bei, und ein Recht der Leser, durch erfundene Darstellungen „unterrichtet“ zu werden, besteht nicht (BVerfGE 34, 269).

Was können Betroffene bei einem erfundenen Interview oder erfundenen Zitaten verlangen?

Unterlassung, Gegendarstellung oder Richtigstellung und bei schwerem Eingriff eine Geldentschädigung. Im Soraya-Fall hatte die Zeitschrift eine Gegendarstellung gedruckt; das glich den Schaden nach Ansicht der Gerichte nicht aus, weil das erfundene Interview weit verbreitet und aus kommerziellen Gründen veröffentlicht worden war, um damit Einkünfte zu erzielen. Die Geldentschädigung kommt dort in Betracht, wo Unterlassung und Widerruf nicht ausreichen.

Warum durften die Gerichte die Geldentschädigung ohne explizite gesetzliche Grundlage zusprechen?

Weil der Richter nach Art. 20 Abs. 3 GG an „Gesetz und Recht“ gebunden ist, nicht nur an den Wortlaut des BGB von 1900. Das Bundesverfassungsgericht hat 1973 entschieden, dass die Zivilgerichte eine Lücke schließen durften, die mit der Anerkennung des Persönlichkeitsrechts sichtbar geworden war und die der Gesetzgeber trotz zweier Entwürfe nicht geschlossen hatte. Die Art. 1 und 2 Abs. 1 GG forderten diesen Schritt (BVerfGE 34, 269, 292).

Verstößt die Geldentschädigung gegen die Pressefreiheit?

Nicht, solange sie in den Grenzen bleibt, die das Bundesverfassungsgericht 1973 beschrieben hat: Sie ist subsidiär, setzt eine erhebliche Beeinträchtigung und schweres Verschulden voraus und darf keine Höhe erreichen, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt (BVerfGE 34, 269, 285). Ein Sonderrecht gegen die Presse ist sie nicht; dieselben Regeln gelten etwa für Werbung mit fremdem Namen oder Bild.

Ist die Geldentschädigung eine Strafe?

Nein. Das Bundesverfassungsgericht hat ausgesprochen, dass die Verurteilung zum Ersatz immateriellen Schadens keine Strafe im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG ist, auch wenn ihr „pönale Elemente“ nicht ganz fremd sind (BVerfGE 34, 269, 286). Der Bundesgerichtshof hält daran fest: Die Geldentschädigung hat ihre Wurzel im Verfassungs- und Zivilrecht, nicht im Strafrecht.

Gilt der Soraya-Beschluss heute noch?

Ja, in allen tragenden Punkten. Die Herleitung der Geldentschädigung aus Art. 1 und 2 Abs. 1 GG, die Abgrenzung zur Strafe und die Grenze zum Schutz der Pressefreiheit sind Teil der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 38). Überholt ist nur die Anspruchsgrundlage des Ausgangsurteils, § 847 BGB analog.

Weiterführend

Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzung – Voraussetzungen, Höhe und Durchsetzung des Anspruchs heute

BGH I ZR 151/56 – „Herrenreiter“ – erstmals Geldentschädigung für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts

BGH VI ZR 259/60 – „Ginseng-Wurzel“ – Geldentschädigung nur bei schwerer Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Richtig zitiert werden – was gegen verfälschte und erfundene Zitate hilft


Fundstellen: BVerfG, Beschluss vom 14.2.1973 – 1 BvR 112/65, BVerfGE 34, 269; BGH, Urteil vom 14.2.1958 – I ZR 151/56, BGHZ 26, 349; BGH, Urteil vom 19.9.1961 – VI ZR 259/60, BGHZ 35, 363; BGH, Urteil vom 5.3.1963 – VI ZR 55/62, BGHZ 39, 124; BGH, Urteil vom 15.11.1994 – VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1; BGH, Urteil vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237

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